Die Aussage „Soldaten sind Mörder“ stammt ursprünglich aus der Glosse „Der bewachte Kriegsschauplatz“, die Kurt Tucholsky in der Zeitschrift Die Weltbühne Nr. 31, vom 4. August 1931 publizierte. Unter dem Pseudonym Ignaz Wrobel schrieb er:
Der verantwortliche Redakteur Carl von Ossietzky wurde 1932 wegen „Beleidigung der Reichswehr“ angeklagt, jedoch freigesprochen, da keine konkreten Personen gemeint seien und eine unbestimmte Gesamtheit nicht beleidigt werden könne. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten wurde der Satz zur Parole von Pazifisten und Gegnern von Reichswehr und Bundeswehr und tauchte immer wieder in den verschiedensten Zusammenhängen auf. Die spätere Diskussion um diesen Ausspruch wurde und wird in Deutschland vor allem von der Tatsache bestimmt, dass es im Zweiten Weltkrieg vielfach zu Kriegsverbrechen durch die beteiligten Armeen kam.
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Tucholsky, der selbst Soldat im Ersten Weltkrieg war und 1919 den Friedensbund der Kriegsteilnehmer mitgründete, zielte mit seiner Aussage vorrangig auf das „organisierte Töten“ im Krieg ab. Er übte Kritik daran, dass allein wegen nationaler Interessen die wehrfähigen Männer von der Regierung zum Töten gezwungen wurden und folgerte, dass der Krieg ein angeordneter, kollektiver Mord sei. Diese Auffassung hatte Tucholsky bereits vor 1931 mehrfach öffentlich vertreten, doch erst nach der Veröffentlichung in der Weltbühne klagte Reichswehrminister Wilhelm Groener dagegen. Das Berliner Schöffengericht sprach Ossietzky frei, weil der allgemeine Satz "Soldaten sind Mörder" nicht auf bestimmte, klar auszumachende Personen ziele und dadurch keine Beleidigung sei. Ein Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft wurde vom Kammergericht nicht zugelassen.
Durch die Gerichtsverhandlung wurde der Satz „Soldaten sind Mörder“ als Parole von Friedensaktivisten und Antimilitaristen populär.
Vor allem ab 1984 mussten sich bundesdeutsche Gerichte immer wieder mit dieser Aussage beschäftigen; das Ergebnis war dabei meist eindeutig: Die Aussage als solche fällt unter die Meinungsfreiheit, wird sie aber auf bestimmte Personen angewandt, die nicht im Verdacht des Mordes stehen, so wird sie als Verleumdung oder Beleidigung geahndet.
Während der Regierungszeit Helmut Kohls erreichte die Diskussion um die Aussage einen Höhepunkt, insbesondere nachdem des Frankfurter Landgericht 1989 einen Arzt freigesprochen hatte, der Soldaten als "potenzielle Mörder" bezeichnete.
1995 feierte die Bundeswehr ihren 40. Geburtstag. Hierzu ordnete das Bundesverteidigungsministerium unter anderem einen Großen Zapfenstreich mit Rekrutengelöbnis in Berlin an, auf einem Gelände, auf dem 1991 während des Zweiten Golfkrieges Friedensdemonstrationen stattfanden. Die Wahl des Platzes war eine Provokation der Gelöbnisgegner. Viele Menschen nahmen an den Demonstrationen gegen diese Veranstaltung und die ebenfalls stattfindenden Zapfenstreiche in Bonn und Erfurt teil. Als Reaktion auf diese Geschehnisse forderten die regierenden Parteien, einen Schutz der Bundeswehrsoldaten gegen die Bezeichnung „Mörder“ im Gesetz zu verankern. Konkret sollte ein Paragraph 109b StGb nach erster Lesung im März 1996 lauten:
Hierauf erhob sich fast allgemeiner Protest in Deutschland. Besonders kritisch wurde aufgenommen, dass hier ein Grundrecht - das Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG - angetastet werden sollte, um Kritik einer Minderheit an einer Institution der Bundesrepublik Deutschland einzudämmen. Besondere Brisanz erhielt der Vorstoß auch durch die Tatsache, dass 1930 die NSDAP eine Gesetzesvorlage ähnlichen Namens einbrachte. Aus diesen Gründen empfahlen Juristen fast einstimmig eine Ablehnung des Paragraphen. Als im Oktober 1999 die Regierung dem federführenden Rechtsausschuss folgte und die Gesetzesänderung ablehnte, gab der Bundestag als Begründung an:
Die öffentliche Debatte hatte sich allerdings schon Ende 1996 bis Anfang 1997 weitgehend gelegt, als niemand mehr mit einer Verabschiedung des umstrittenen Paragraphen rechnete.
Seit dem Prozess im Jahr 1932 gegen Carl von Ossietzky gab es viele weitere, manche kamen sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht. Sogar mit falschen Übersetzungen (z.B. A soldier is a murder statt A soldier is a murderer) musste sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Eine Tendenz zu Freisprüchen mit Verweis auf die Meinungsfreiheit ist klar zu erkennen. Freisprüche, die die Behauptung Soldaten sind Mörder als wahr anerkennen und sich damit nicht nur auf die Meinungsfreiheit stützen, sind dagegen seit den Auslandseinsätzen der Bundeswehr in den 1990er Jahren seltener geworden.
Nach den Protesten von 1991 waren mehrfach Menschen wegen der Aussage "Soldaten sind Mörder" verurteilt worden. 1995 wies das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen jedoch zurück und festigte im Wesentlichen die Praxis der Freisprüche. Versteht man die Äußerung - richtigerweise - als Werturteil, so entzieht sie sich einer Einordnung in die Kategorien wahr/falsch. Ausgangspunkt ist daher der Straftatbestand der Beleidigung. Beleidigungsfähig sind einzelne Menschen (Soldat X ist ein Mörder). Es ist anerkannt, dass natürliche Personen wie Soldaten auch unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden können, wenn der Täter einen Personenkreis bezeichnet, welcher zahlenmäßig überschaubar ist und auf Grund bestimmter Merkmale so klar umgrenzt ist, dass er deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt (BGHSt 36, 83). In solchen Fällen ist die Beleidigung auf jedes Mitglied des Personenkreises gemünzt. Davon zu unterscheiden ist, dass auch Organisationen selbst beleidigt werden können, soweit diese eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Aufgabe erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können (BGHSt 6,186; ablehend RGSt 3, 246; RGSt 68, 120). Demnach wäre die Bundeswehr als Organisation beleidigungsfähig.
In dem Urteil vom 7. November 2005 betont das Bundesverfassungsgericht, dass Meinungen zu öffentlichen Kontroversen geradezu ein konstituierendes Merkmal der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seien. Art.5 Abs.2 GG erlaube zwar die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der persönlichen Ehre eines anderen; eine solche Einschränkung müsse aber verhältnismäßig sein und sowohl dem Rechtsgut der Meinungsfreiheit wie der persönlichen Ehre im Wege der praktischen Konkordanz einen möglichst großen Entfaltungsfreiraum lassen. Dazu sei §185 StGB verfassungskonform auszulegen. Das könne auf zwei Wegen geschehen:
Bei der Ermittlung der Aussageabsicht des Grundrechtsträgers haben sich die Gerichte vom bloßen Wortlaut der Aussage zu lösen. Entscheidend ist insbesondere, dass die Aussage Soldaten sind Mörder nicht zwingend bedeutet, Soldaten hätten sich wegen Mordes i.S.v. §211 StGB strafbar gemacht. Es ist vielmehr zu untersuchen, was der Grundrechtsträger mit dem Begriff "Mörder" gemeint habe. Das liege nahe, weil das Wort "Mörder" umgangssprachlich völlig anders benutzt werde als es im juristischen Kontext definiert sei. In diesem Rahmen kann es völlig dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Soldaten im strafrechtlichen Sinne Mörder sein können. Eine wie auch immer geartete inhaltliche Stellungnahme zu der Aussage in tatsächlicher Hinsicht wird man daher in den Urteilen vergeblich suchen. Bei der Ermittlung der Aussageabsicht kam das BVerfG im Wege der meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung zu dem Ergebnis, dass sich die Aussage nicht zwingend auf die Soldaten der Bundeswehr als abgrenzbare Gruppe und auch nicht auf die Bundeswehr als Organisation beziehe, sondern dass der Beschwerdeführer den völkerrechtlichen Rechtsfertigungsgrund für Tötungen in bewaffneten Auseinandersetzungen bei jeder Armee der Welt ethisch missbillige.
Selbst wenn man annähme, dass die Äußerung für Soldaten der Bundeswehr oder die Bundeswehr selbst ehrverletzend wären, müsste bei der Abwegung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz im Wege der praktischen Konkordanz noch genügend Raum für die Meinungsfreiheit bleiben. Dem diene §193 StGB. Die Äußerung von Schmähkritk stelle zwar keine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar. Dabei sei aber zu beachten, dass es dem Grundrechtsträger erlaubt sein müsse, zu der Auseinandersetzung um diese die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage sich auch polemisch zu äußern. Die Aussage, Soldaten seien Mörder, könne daher nicht als Schmähkritik gewertet werden.
Der Tatbestand des Mordes ist in § 211 Abs.2 des Strafgesetzbuchs festgelegt. Die juristische Definition lautet dort:
Strafrechtlich wird die Aussage „Soldaten sind Mörder“ aufgrund des Soldaten- und Grundgesetzes als falsch gewertet, da Soldaten im Kriegseinsatz im Glauben töten, es sei zur Verteidigung des Landes. Die gesetzliche Definition von Mord trifft darauf aus mehreren Gründen nicht zu.
In einem (völkerrechtskonformen) Verteidigungskrieg wird der Soldat in einer Notlage die Tötung gegnerischer Kombattanten durchaus als Notwehr rechtfertigen wollen, dies widerspricht jedoch der allgemeinen Definition von Notwehr. Die „kollektive Notwehr“ wird im allgemeinen nicht anerkannt.
Abgesehen davon dürften in vielen Fällen bereits die strafrechtlichen Mordmerkmale fehlen, so dass rechtlich meist nur Totschlag in Frage kommt. Es wurde allerdings noch keine solche Anklage durchgeführt. Im Falle eines Angriffskrieges könnten die Kampfhandlungen selbst eventuell völkerrechtlich als Morde gewertet werden. Dies ist bislang aber ohne Präzedenzfall. Eine Einigkeit besteht nur in Bezug auf Kriegsverbrechen.
Die Gleichsetzung einer gesamten Armee mit ihren handelnden Teilen (also z. B. die politische oder militärische Führung) ist insofern fragwürdig, als im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die Verantwortung dafür beim einzelnen Soldaten oder der militärisch-politischen Führung liegt. Ein Soldat der Bundeswehr ist verpflichtet, die Ausführung eines Befehls, der eine Straftat zur Folge hat, zu verweigern. Er könnte sich somit nicht auf Befehlsnotstand berufen und wäre persönlich verantwortlich.
Soldaten verpflichten sich auf die Bundesrepublik Deutschland (siehe Feierliches Gelöbnis und Eid) und bestehen Einsätze in Katastrophengebieten im Inland wie Ausland sowie Krisengebieten unter hohem persönlichem Einsatz. Ein ehemaliger UN-Generalsekretär drückte sich vor einer Mission einmal so aus: „Dafür sind Soldaten nicht da – aber das können nur Soldaten.“
Auf der anderen Seite wird die Bestrebung zu einem Ehrenschutzparagraphen von Seiten der damaligen Regierung – ähnlich wie der Große Zapfenstreich in Berlin – als die Austragung eines Konfliktes zwischen damaliger Bundesregierung und oppositionellen Kräften auf dem Rücken der Soldaten gesehen. Heute sieht man die Angelegenheit eher gelassen.
Eine Illegalisierung dieser Aussage per Bundeswehr-Sondergesetz konnte nicht durchgesetzt werden. Der Eindruck, den es gemacht hätte, wenn die Streitkräfte nicht durch das eigene Volk, das sie schützen sollen, sondern durch ein Sondergesetz in Schutz gegen Verunglimpfung genommen werden, hätte im In- wie Ausland zu großer Konfusion geführt.
Die Aussage Soldaten sind Mörder blieb nicht unwidersprochen. Viele Angehörige demokratischer Parteien stellten sich demonstrativ hinter die Bundeswehr mit Aussagen wie Unsere Soldaten sind keine Mörder. Besonders allerdings Angehörige von Soldaten und der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr (VdRBw), dem viele ehemalige Zeitsoldaten und Wehrpflichtige aller Berufsgruppen angehören, veranstalteten Podiumsdiskussionen und Tagungen zur Arbeit der Bundeswehr und riefen selbst Aufkleberaktionen ins Leben.
Viele Betroffene waren auch der Meinung, eine Reaktion auf diese Kampagne, selbst in Form von Ablehnung, messe ihr mehr Bedeutung bei, als sie wert sei. Trotzdem sprachen sich viele Menschen, die nicht gegen die Bundeswehr eingestellt waren, gegen den Ehrenschutzparagraphen aus; das Interesse erstarb schnell, als sich diese Vorlage nicht durchsetzen konnte.
Außer Tucholsky gab es noch andere bekannte Persönlichkeiten, die sich zum Thema äußerten. So sagte der spätere Bundespräsident Gustav Heinemann in einer Bundestagsrede 1958:
Mit diesem Zitat scheint er die Haltung Tucholskys aufzugreifen. Der Pastor Martin Niemöller sieht dagegen in seiner Kasseler Rede vom 25. Januar 1959 das Soldatenhandwerk generell als Unheil. Der damalige Verteidigungsminister Franz-Josef Strauß klagte gegen ihn und verlor. Ein Auszug aus der Rede Niemöllers:
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