Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, der eingeführt wurde, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu, nicht wie die Einkommensteuer Bund und Ländern gemeinsam (vgl. Art. 106 I Nr. 6 und III GG). Daher bedarf das Gesetz über den Zuschlag auch nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 III GG). Darüberhinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.
Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt derzeit 5,5 Prozent der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Durch den Solidaritätszuschlag stand dem Bund in den letzten Jahren eine Summe von jährlich rund zehn Milliarden Euro zur Verfügung.
Die Einführung des Solidaritätszuschlags 1991 wurde nicht nur mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet. Als Gründe wurden auch zusätzliche Kosten für den Golfkrieg (Operation Desert Storm) und seine Folgen sowie für eine Unterstützung der mittel-, ost- und südosteuropäischen Länder genannt.[1] Er wurde zunächst vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 erhoben. Die Höhe betrug 3,75% (für Einkommensteuer) und 7,5% (für Lohnsteuer) des Steuerbetrages.
1993 und 1994 wurde der Solidaritätszuschlag ausgesetzt und 1995 wieder eingeführt. Er wird sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben. Von 1995 bis 1997 betrug er 7,5%, seit 1998 5,5%. Seit Jahren wird eine politische Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll.
Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer).
Bei der Veranlagung ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wird schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert und beschäftigte die Gerichte. Der Bund der Steuerzahler hat 2006 das Bundesverfassungsgericht angerufen (Aktenzeichen 2 BvR - 1708/06). Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November 2006 wurden die Landesfinanzbehörden aufgefordert, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 nur noch vorläufig vorzunehmen, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden hat.