Nach deutschem Steuerrecht versteht man unter Sonderabschreibung diejenige Abschreibung, die zusätzlich zur Normalabschreibung bei einem Wirtschaftsgut beansprucht wird. Im Unterschied zur erhöhten Abschreibung wird die reguläre Abschreibung des Wirtschaftsguts von der Sonderabschreibung nicht betroffen. Eine erhöhte Abschreibung tritt an die Stelle der regulären Abschreibung.
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Die gängigste Form der Sonderabschreibung ist die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Sie beträgt insgesamt bis zu 20% der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
1. Das erworbene Wirtschaftsgut muss
Aus der Voraussetzung "Anlagevermögen" wird nach herrschender Meinung geschlossen, dass eine Sonderabschreibung nur bei Gewerbebetrieben, selbständigen Betrieben oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zulässig ist, denn nur bei diesen Einkunftsarten existiert steuerrechtlich betrachtet "Anlagevermögen". Arbeitnehmer, Kapitalvermögensverwalter, Vermieter und Rentner können daher keine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
2. Das Betriebsvermögen des (der Bildung der Rücklage) vorangegangenen Wirtschaftsjahres darf 204.517 Euro nicht überschreiten. Bei Betrieben, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Bei Land- und Forstwirten beträgt die Betriebsvermögensgrenze 122.710 Euro.
3. Das Wirtschaftsgut muss
4. Rücklagebildung nach § 7 g EStG:
Die Bildung der Rücklage nach § 7g EStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-Abschreibung. Die Rücklage muss genau bezeichnet sein, d.h.das anzuschaffende Wirtschaftsgut muss exakt genannt sein. Eine allgemeine Nennung ist nicht zulässig (Beispiel: Fahrzeug). Wichtig ist, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage nach § 7g EStG in der Bilanz verfolgt werden kann. Zudem ist darauf zu achten, dass die Rücklagenbildung v o r Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgt, damit die Rücklage die ihr zugedachte Finanzierungsfunktion erfüllen kann und ein Finanzierungszusammenhang zwischen Steuerersparnis aufgrund der Rücklagenbildung und späterer Anschaffung des Wirtschaftsguts gegeben ist! Besonders eine Rücklagebildung im Rahmen einer aufgrund Feststellungen einer Betriebsprüfung geänderten Bilanz werden in den meisten Fällen aufgrund des fehlenden Finanzierungszusammenhangs von den Finanzämtern nicht anerkannt.
Nicht mehr relevant - ausgelaufen.
Nicht mehr relevant - aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1996.