Sonderrechte

Hinweisschild in einem Fahrzeug der T-Com
Hinweisschild in einem Fahrzeug der T-Com

Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Anwendung von Sonderrechten

Sonderrechte befreien von Vorschriften der StVO, sofern dies zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Es hat eine Abwägung zu erfolgen.

Sie dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

In der Praxis kommt es häufig zu folgenden Übertretungen des Regelwerks:

Sonderrechte führen jedoch nicht dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen müssen. Diese Pflicht entsteht nur, wenn gleichzeitig das Wegerecht nach § 38 StVO durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen wird

Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden.

Ein Polizist kann also in seiner dienstfreien Zeit einen Straftäter mit seinem privaten PKW verfolgen, Feuerwehrleute können nach der Alarmierung mit ihrem privaten PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen. Manche Feuerwehrleute kennzeichnen ihren PKW während der Fahrt zur Feuerwache oder zur Einsatzstelle freiwillig mit einem unbeleuchteten Dachaufsetzer.

Berechtigte

Sonderrechte aufgrund hoheitlicher Aufgaben

Folgende Organisationen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist:

Dies gilt ebenso für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

Fahrzeuge des Rettungsdienstes

Fahrzeuge des Rettungsdiensts dürfen sich über die Regeln der StVO hinwegsetzen, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Hier ist folglich die Inanspruchnahme des Sonderrechts fahrzeuggebunden.

Sonderrechte aus anderen Gründen

  • Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen. (§ 35 Abs. 5 StVO)
  • Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur (ehem. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; § 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert. (§ 35 Abs. 7 StVO)
  • Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. (§ 35 Abs. 6 StVO)

Übermäßige Straßennutzung und Verbände

Folgende Nutzungen bedürfen der Erlaubnis:

  • Fahrt von mehr als 30 Fahrzeugen als Verband.
  • Jede übermäßige Straßennutzung außer die Benutzung mit Fahrzeugen mit eingeschränktem Sichtfeld.

Diese Einschränkungen gelten nicht bei Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Art. 91 und Art. 87a Abs. 4 des Grundgesetzes (Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes) sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn

Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht erforderlich. In der Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO ist jedoch festgelegt das "Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, [...] wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden" soll. Nicht möglich ist die Anzeige zum Beispiel bei nicht mit Sondersignalanlage ausgerüsteten Fahrzeugen wie Privatfahrzeugen von Feuerwehrangehörigen, nicht zulässig bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 35 StVO aber nicht derer von § 38 StVO.

Im Regelfall ist die also die Nichtbeachtung von Verkehrsregeln durch Blaulicht und Horn anzuzeigen, um andere Fahrzeuge vor dem unerwartet schnellen, entgegen der Fahrtrichtung oder sonstwie ungewöhnlich fahrenden Einsatzfahrzeug zu warnen.

Literatur

Weblinks

Wikisource
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