Unter Sondersignal versteht man die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen mithilfe von Lichtzeichen und Tonsignalen.
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In Deutschland ist für Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn vorgesehen.
Die Verwendung von Sondersignal ist in Deutschland in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist das Einsetzen des Sondersignals auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
Sondersignal ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (siehe § 38 Abs. 1 StVO). „Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr) nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und notfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.
Der Einsatz von Sondersignal erfordert grundsätzlich keine Sonderrechte nach § 35 StVO. Sind die Voraussetzungen für Sondersignal gegeben, haben aber z. B. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst auch Sonderrechte (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO). Andere Fahrzeuge, z. B. die Unfallhilfsfahrzeuge der DB Notfallmanager, haben keine Sonderrechte, sondern nur das obige Wegerecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind dann aber durch Notstand (§ 16 OwiG) gerechtfertigt, wenn die Voraussetzung des 16 OwiG vorliegen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung dieses zulässt.
Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.
In Österreich gibt es den Begriff Sondersignal nicht. Allerdings ist die Benutzung von Blaulicht und Folgetonhorn ebenfalls in der Straßenverkehrsordnung, und zwar im § 26, geregelt:
Die Schweizer Gesetzgebung spricht ebenfalls nicht von Sondersignalen sondern von „besonderen Warnsignalen“. Im Artikel 27, Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes heißt es:
Die Auslegung dieses Artikels führt zu einer Umsetzung in der Praxis, die derjenigen in Deutschland und Österreich entspricht.
Eine Fahrt mit Blaulicht ohne Sirene oder Martinshorn fordert die anderen Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Vorsicht auf, führt aber in der Praxis nicht zu einem automatischen Vortrittsrecht des Rettungsfahrzeugs. Am Einsatzort wird auf eine orange Warnbeleuchtung umgestellt, blaue Warnlichter sind nur für fahrende Fahrzeuge vorgesehen.
Seit 2003 können Fahrzeuge der Rettungsorganisationen zusätzlich zum Martinshorn auch noch mit dem US-amerikanischen „Yelp“-Signal ausgerüstet werden. Dieses Signal wird eingesetzt, um Verkehrsteilnehmer, welche Martinshorn und Blaulicht nicht wahrgenommen haben (zum Beispiel bei einer Einsatzfahrt auf der Autobahn), dazu aufzufordern, die Fahrbahn freizugeben.
In Deutschland ist das „Yelp“-Signal ausschließlich Polizeifahrzeugen vorbehalten, da in Deutschland dieses „Yelp“-Signal ein Anhaltesignal zum Zwecke einer Polizeikontrolle darstellt.
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Bilder von Sondersignal-Anlagen gibt es auf einigen privaten Seiten von Sammlern zu sehen:
Videos von Einsatzfahrten mit Sondersignal: