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Spielstraße

Inhaltsverzeichnis

Unter einer Spielstraße (oder Wohnstraße) versteht man umgangssprachlich verschiedene Formen von Verkehrsberuhigung oder der Sperrung einer Straße und der damit einhergehenden Nutzungsmöglichkeit für spielende Kinder. Folgende Konstellationen können gemeint sein.

Verbot für Fahrzeuge aller Art mit Zusatzzeichen

Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art
Zusatzschild Z 1010-10: Erlaubt Kindern auf der Straße zu spielen

In der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung kommt der Begriff Spielstraße zwar nicht vor, jedoch wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) mit Spielstraße eine Straße bezeichnet, die gemäß StVO § 41 Abs. 2, Nr. 6 mit Zeichen 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist. Durch das Zusatzzeichen Z 1010-10 wird Kindern erlaubt, auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein. In der Verwaltungsvorschrift zu Z 250 StVO heißt es dazu: "Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrverkehrs rechtfertigt die Benutzung der ganzen Straße durch Fußgänger und spielende Kinder." Da die Sperrung der Straße durch Zeichen 250 auch die Anlieger betreffen würde, ist diese Konstellation - die eigentliche Spielstraße - recht selten und deshalb wenig bekannt.


Verkehrsberuhigter Bereich

Verkehrsberuhigter Bereich

Hauptartikel: Verkehrsberuhigter Bereich

Umgangssprachlich wird häufig der verkehrsberuhigte Bereich laut StVO § 42 (4a) und Zeichen 325 / 326 als Spielstraße bezeichnet. Alle Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge) sind hier gleichberechtigt, dürfen sich aber gegenseitig nicht behindern.


Begegnungszone (Schweiz)

Begegnungszone
Begegnungszone

Hauptartikel: Begegnungszone

In der Schweiz gibt es so genannte Begegnungszonen, die den Verkehrsberuhigten Bereichen in Deutschland ähneln.

Art. 22b der Schweizer Signalisationsverordnung (SSV) besagt:

1. Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.

2. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

3. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Siehe auch

Shared Space

Weblinks

Quelle:
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