Spruchkörper

Ein Spruchkörper ist ein organisatorischer Teil eines Gerichts.

Inhaltsverzeichnis

Gericht und Spruchkörper

Jedes Gericht im organisatorischen Sinne (Beispiel: Landgericht) besteht aus mehreren Spruchkörpern (Beispiel: Zivilkammer). Spruchkörper ist das rechtsprechende Organ, das im einzelnen Fall in Form eines Urteils oder Beschlusses entscheidet.

Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Spruchkörpern vor. Welcher von mehreren gleichartigen Spruchkörpern eines Gerichts zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. In Verfahrensgesetzen wird oft der Begriff "Gericht" im prozessualen Sinne verwendet und meint dann den zuständigen Spruchkörper (Beispiel § 203 StPO: "Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn ...") Der innerhalb des Spruchkörpers das Verfahren bearbeitende Richter ist der Berichterstatter.

Einteilung

In Deutschland kann man nach der Bezeichnung der Spruchkörper im Wesentlichen drei Stufen unterscheiden:

Nach der Zusammensetzung der Spruchkörper unterscheidet man

  • Spruchkörper mit einem Berufsrichter
  • Spruchkörper mit einem Berufsrichter und ehrenamtlichen Richtern
  • Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern
  • Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.

Grundrecht auf den gesetzlichen Richter

Eine Entscheidung durch den falschen Spruchkörper berührt das justizielle Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Innerhalb eines Gerichts wird ein Verfahren vom unzuständigen an den richtigen Spruchkörper formlos abgegeben oder verwiesen. Urteile, die vom falschen Spruchkörper gefällt werden, sind in der Regel revisibel; Beschlüsse können mit der (sofortigen) Beschwerde angefochten werden.

Einzelne Spruchkörper in den verschiedenen Gerichtszweigen

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Amtsgericht

Landgericht

Zivilsachen
  • Zivilkammer (3 Berufsrichter)
  • Einzelrichter. Soweit grundsätzlich die Zivilkammer zuständig ist, kann sie einfachere Fälle dem Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter kann schwierigere Fälle auf die Zivilkammer übertragen.
  • Kammer für Handelssachen (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter mit der Bezeichnung Handelsrichter. Der Vorsitzende kann in gewissen Fällen auch allein entscheiden).
Strafsachen

Oberlandesgericht

  • Zivilsenat (3 Berufsrichter)
  • Einzelrichter (in manchen Fällen in Zivilsachen)
  • Strafsenat (3 oder 5 Berufsrichter)

Bundesgerichtshof

  • Zivilsenat (5 Berufsrichter)
  • Strafsenat (5 Berufsrichter)

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsgericht

  • Kammer (3 Berufsrichter, darunter 1 Vorsitzender, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Einzelrichter

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

  • Senat (3 Berufsrichter; nach Landesrecht auch 5, auch zusätzlich 2 ehrenamtliche Richter)

Bundesverwaltungsgericht

  • Senat (5 Richter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Richter)

Arbeitsgerichtsbarkeit

Arbeitsgericht

  • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter; in bestimmten Fällen kann Vorsitzender allein entscheiden)

Landesarbeitsgericht

  • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)

Bundesarbeitsgericht

  • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)

Finanzgerichtsbarkeit

Finanzgericht

  • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)
  • Einzelrichter

Bundesfinanzhof

  • Senat (5 Richter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Richter)

Sozialgerichtsbarkeit

Sozialgericht

  • Kammer (1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)

Landessozialgericht

  • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)

Bundessozialgericht

  • Senat (3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter)

Verfassungsgerichtsbarkeit

Bundesverfassungsgericht

  • Senat (8 Richter; beschlussfähig ab 6 Richter)
  • Kammer (3 Richter; einstimmige Entscheidung an Stelle des Senats bei Verfassungsbeschwerden und Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG)
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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