Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind städtebauliche Neuordnungen in fest umgrenzten Entwicklungsgebieten entsprechend den §§ 165 ff im Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuch (BauGB). Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen. Dieses Instrument des Städtebaurechts wurden erstmalig durch das Städtebauförderungsgesetz vom 27.07.1971 in Deutschland eingeführt.
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Ziel ist es, dass in diesen Gebieten, auf Grund ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung,
Eine Entwicklungsmaßnahme wird als Gesamtmaßnahmen für ein Entwicklungsgebiet - unter frühzeitiger Beteiligung und Mitwirkung der Bürger und nach ausreichenden Vorbereitungen und Untersuchungen - von der Gemeinde als Entwicklungssatzung beschlossenen, und dann einheitlich geplant und durchgeführt. Sie soll dazu führen, dass die Gemeinde ihre städtebaulichen Vorstellungen konzeptionell geschlossener und rascher verwirklichen kann, als über ein herkömmliches Verfahren des allgemeinen Städtebaurechts (z.B. durch Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan). Zur Sicherung der Entwicklung dient auch der Genehmigungsvorbehalt für alle Erwerbsvorgänge und alle wesentlichen Änderungen in dem Bereich. Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht und kann auch Grundstücksenteignungen ohne Bebauungsplan vornehmen.
Eine Entwicklungsmaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie dem „Wohl der Allgemeinheit“ dient, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Wohn- und Arbeitsstättenbedarfs, zur Errichtung von Gemeinbedarfseinrichtungen oder zur Wiedernutzung von brachliegenden Flächen (Stichwort: Konversion). Eine einheitliche Vorbereitung und eine zügige Durchführung müssen im öffentlichen Interesse liegen.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden werden vielfach Entwicklungsträger oder andere Beauftragte eingeschaltet (§§ 167 BauGB).
Eine Entwicklungsmaßnahme wird u.a. dadurch finanziert, dass die Gemeinde die Grundstücke zu einem Anfangswert erwirbt – ohne Aussicht auf die dann folgende Entwicklung. Die baureifen Grundstücke werden zu dem dann höheren Verkehrswert - also zum Endwert – veräußert. Eigentümer die ihre Grundstücke behalten, haben einen Ausgleichbetrag in Höhe der Differenz von Anfangs- und Endwert zu entrichten. Die sonst üblichen Erschließungsbeiträge entfallen hierbei. Eine Entwicklungsmaßnahme kann ggfls. auch im Rahmen der Städtebauförderung unterstützt werden.
Zu verweisen ist auf den Artikel Städtebauliche Sanierungsmaßnahme, da viele Vorschriften (Vorbereitung, Durchführung, Bodenrecht, Beauftragte) in den §§ 136 ff des Baugesetzbuches auch hier Anwendung finden.
Siehe auch
Städtebauförderung |Stadterneuerung | Städtebaulicher Denkmalschutz | Historischer Stadtkern | Städte mit historischen Stadtkernen
Das Instrument einer Entwicklungsmaßnahme ist in der Praxis schwierig (Wohl der Allgemeinheit, Enteignungsrechtliche Vorauswirkung, Nachweis des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitstätten, Zügigkeit, mangelnde Finanzmittel der Gemeinde zum Grundstückserwerb). Es findet in Deutschland nur noch wenig Anwendung. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung mag dazu beigetragen haben.
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