Städtebaulicher Denkmalschutz

Der Städtebauliche Denkmalschutz dient dem Schutz von historischen Stadtkernen als Stadtdenkmale und somit Flächendenkmale, damit diese als wichtiges kulturelles Erbe dauerhaft erhalten und saniert, und dabei nicht verfälscht oder beeinträchtigt werden.

Inhaltsverzeichnis

Gebiete des Städtebaulichen Denkmalschutzes

Gebiete des Städtebaulichen Denkmalschutzes sind historische(r) Stadtkern(e) von Städten und Stadtteilen mit siedlungsgeschichtlicher und denkmalpflegerischer Bedeutung. Dazu gehören auch Vorortkerne aus der Gründerzeit, nicht jedoch nur kleinere Quartiere oder Platz- und Straßenräume. Dabei soll der historische Stadtgrundriss (Straßen. Plätze, Parzellen, ablesbare Gebietsumgrenzung) noch erhalten und eine historische Bausubstanz vorhanden sein. In solchen Stadtteilen befinden sich viele bauliche Kulturdenkmale und Ensemble, aber auch Bodendenkmale (Überreste früherer Befestigungsanlagen, Kult- und Bestattungsplätze, Produktionsstätten, Wirtschaftsbetriebe, Verkehrswege) und Industriedenkmale.

Geschichtliche Entwicklung

Die Geschichte einer Stadt und ihr Stadtgrundriss fanden in der Öffentlichkeit erst im 19. und 20. Jahrhundert eine zunehmende Anerkennung. Anfang des 20. Jh. gaben sich einige Städte und Länder Statuten zum Schutz der Altstädte (z.B. Monschau, Limburg, oder Hildesheim). Aber bedingt durch ein starkes Wachsen der Städte, durch Kriegszerstörungen, durch radikale Wiederaufbaumaßnahmen, durch Verkehrtrassen für eine „autogerechte Stadt“, durch maßstabslose Neubauten und kommerziell bedingte Umbauten (z.B. zu große Schaufenster) und durch den mangelnden Willen zum Gestalten fand nach dem II. Weltkrieg eine weitere Innenstadtzerstörung statt.

Der Denkmalschutz beschränkte sich nach dem II. Weltkrieg zunächst auf den Schutz von einzelnen Kulturdenkmalen mit dem Ziel diese dauerhaft möglichst unverfälscht zu erhalten. (siehe dazu unter Denkmalschutz). Noch war die Bedeutung des Schutzes von Ensembles gering und in den Denkmalschutzgesetzen der Länder fanden sich nur Ansätze für den Schutz von Ensembles (z. B. „Zusammenstehende Gebäude“ im Hamburger Gesetz).

Nach der Behebung der ersten großen Wohnungsnot in der Nachkriegszeit war es im Rahmen der Stadterneuerung erforderlich, sich mehr den städtebaulichen Zusammenhängen zu widmen. Durch die Städtebauförderung und dem Städtebauförderungsgesetzes vom 19.06.1971 (siehe Baugesetzbuch: Besonderes Städtebaurecht) wurde bundesweit ein Rechts- und Fördersystem mit differenzierten Förderprogrammen des Bundes und der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung von Erneuerungsbedürftigen Stadtteilen mit erheblichen städtebaulichen Missständen eingeführt.

1971 bzw. 1973 führten Bundesländer wie Baden-Württemberg und Bayern Begriffe wie „Gesamtanlage“ oder „Mehrheit baulicher Anlagen“ ein. Im Europäischen Denkmalschutzjahr wurde 1975 der Ensembleschutz propagiert. Viele Länder erweiterten danach ihre Denkmalschutzgesetze.

Auch in der DDR hatte nach 1945 die Sicherung der beschädigten Denkmale Priorität. Der Wiederaufbau und die Rekonstruktion alter Bauten war eher die Ausnahme, auch wenn 1950 gem. den „Arbeitsrichtlinien für die Planung der Städte“ in den zentralen Bezirken die historischen Gebäude erhalten bleiben sollten. Erstes Ziel war der Neubau; ab 1965 durch eine industrialisierte Bauweise (Plattenbauweise). Ende der 1960er Jahre wurde die Arbeit der praktischen Denkmalpflege verstärkt. 1979 wurden über 230 geschichtlich oder städtebaulich wichtige Stadtkerne oder Stadtanlagen als Flächendenkmale von regionaler, nationaler und internationaler Bedeutung in einer zentralen Denkmalliste unter Schutz gestellt, jedoch ohne Konsequenz: Die Stadtkerne verfielen zunehmend.

Die Stadterneuerung - unter dem Motto „Rettet die Altstädte“ - war in den neuen Ländern nach der Wende von 1990 und 1991 eine wichtige Aufgabe. Die Bundesregierung und die neuen Länder führten deshalb erstmalig ein Programm zum Städtebaulichen Denkmalschutz ein, um die Einheit zwischen Gebäude- und Stadtsanierung in besonders bedeutsamen Stadtkernen (wie z. B. in Angermünde, Arnstadt, Boizenburg, Eisenach, Erfurt, Freyburg, Görlitz, Grimma, Güstrow, Havelberg, Meißen, Neuruppin, Potsdam, Putbus, Quedlinburg, Schwerin, Stralsund, Weimar, Wismar) zu bewirken. Ein Beirat unter Vorsitz von Prof. Gottfried Kiesow und Michael Bräuer begleiten diese Programme. Von 1991 bis 2005 wurden in 162 Städten der neuen Länder rund 1,5 Mrd. Euro Fördermittel eingesetzt. Auch die Deutsche Stiftung Denkmalschutz unterstützt Maßnahmen im Bereich des Städtebaulichen Denkmalschutzes.

Ziele

Die Rettung der Altstädte, als historische Zeugnisse, als Ausdruck politischer, sozialer, kultureller, und wirtschaftlicher Zentralität, als Konzentration von Vielfalt und als ästhetische Stadträume mit hoher Aufenthaltsqualität schafft eine materiell und sinnlich wahrnehmbare gesellschaftliche Identität. Es wird die Lebensqualität der Bürger deutlich verbessert.

Durchführung

Eine ganzheitliche, sich ständig anpassende städtebauliche Planung als integrierter Prozess aller Akteure ist der Beginn und die Begleitung jeder Gesamtmaßnahme im Bereich des Städtebaulichen Denkmalschutzes. Die enge Zusammenarbeit von Gemeinde, Stadtplaner, Denkmalschützer, Sanierungsträger und Bauherrn ist deshalb erforderlich, um gesellschaftliche und private Konflikt zu verringern. Für eine erfolgreiche städtebauliche Gesamtmaßnahme muss ein gestärktes „Öffentliches Interesse“ bestehen.

Recht

Der rechtliche Schutz von historischen Stadtkernen ist nicht besonders geregelt sondern findet sich in folgenden Regelungen:

  • Das „Besondere Städtebaurecht“ des Baugesetzbuch (§§ 136 ff BauGB) ist die rechtliche Grundlage für Sanierungs- und Fördergebiete.
  • Durch die Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern wird die Gewährung der Finanzhilfen geregelt.
  • Die Städtebauförderungsrichtlinien, die jährlichen Programme zur Städtebauförderung und die Erlasse der Länder bestimmen Umfang und Durchführung von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes.
  • Für den Denkmalschutz und für die Denkmalpflege haben die Bundesländern im Rahmen ihrer Kulturhoheit die Kompetenz der Gesetzgebung und der Förderung.
  • Die erforderlichen Sanierungs-, Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, die Ausweisungen von Fördergebieten für die Historischen Stadtkerne und die Beauftragung von Sanierungsbeauftragten können die Gemeinden in eigener Verantwortung beschließen.

Welterbe der UNESCO

Einige historische Stadtkerne des Städtebaulichen Denkmalschutzes werden auch in den Listen zum Welterbe der UNESCO erfasst. Insgesamt gibt es 830 Welterbe - Denkmäler in 138 Ländern, davon 644 Kulturdenkmäler. In Deutschland sind von den 32 Welterbe-Stätten 22 in den historischen Stadtkernen.

Siehe auch

Portal: Planung | Städtebau | Stadtplanung | Stadtentwicklung | Stadtbaugeschichte | Städtebauförderung | Stadterneuerung | Historischer Stadtkern | Städte mit historischen Stadtkernen | Stadtbild | Urbanität | Plattenbau | Baugesetzbuch |

Literatur

  • Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und Deutsche Stiftung Denkmalschutz: Alte Städte, neue Chancen. Monumentverlag, Bonn 1996, ISBN 3-9804890-0-0
Gottfried Kiesow: Städtebaulicher Denkmalschutz aus der Sicht der Denkmalpfleger. S. 12 ff
Adalbert Behr: Qualität der Stadt und des Städtischen. S. 70 ff
Roland Kutzki: Städtebaulicher Denkmalschutz und städtebauliche Modelvorhaben in Mecklenburg-Vorpommern. S. 516 ff
  • Dieter J. Martin, Michael Krautzberger (Hrsg.): Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege. München 2004

Weblinks

Quelle:
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