Ständemehr

Das Ständemehr (franz. majorité des cantons, ital. maggioranza dei Cantoni, rätoroman. maioritad dals chantuns) ist ein Begriff aus dem schweizerischen Bundesstaatsrecht.

Es bedeutet, dass neben dem Volksmehr (der Mehrheit der abstimmenden Bürgerinnen und Bürger) auch die Mehrheit der „Stände“ (= Kantone) einer Abstimmungsvorlage zustimmen muss.

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Das Ständemehr ist in folgenden Fällen nötig:

  • für die Annahme einer Verfassungsänderung
  • Beitritt zu Organisationen kollektiver Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften
  • dringlich erklärte Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage mit Geltungsdauer über einem Jahr
  • bei einem obligatorischen Referendum

Keine Anwendung findet das Ständemehr beim sogenannten fakultativen Referendum, da dies im Normalfall erst auf Betreiben von mindestens 50.000 Stimmbürgern, aber ohne Mitwirkung der Kantone durchgeführt wird.

Ermittlung des Ständemehrs

Die sechs Halbkantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme, die übrigen 20 Kantone jeweils eine ganze Standesstimme. Somit ergeben sich 23 Standesstimmen.

Das Ständemehr bei einer Vorlage ist erst erreicht, wenn die Mehrheit der Kantone, das heisst mindestens 12 Kantone, zugestimmt haben. Ein Gleichstand, also 11,5 zu 11,5 Standesstimmen, zählt als Ablehnung.

Am Anfang des modernen Bundesstaates 1848 konnte noch jeder Kanton selbst entscheiden, wie seine Standesstimme ermittelt wird. So galt etwa im Kanton Tessin die Regel, dass das Kantonsparlament, der „Grosse Rat“, ein eigenes Votum abgab, das nicht unbedingt mit der Volksmehrheit übereinstimmen musste.

Mittlerweile gilt jedoch die einheitliche Regelung, dass die Standesstimme mit der Mehrheit des Volksvotums im betreffenden Kanton identisch ist: Stimmt eine Mehrheit der abstimmenden Bürger einer Vorlage zu, so gilt dies als zustimmende Standesstimme. Lehnt umgekehrt die Mehrheit der Abstimmenden die Vorlage ab, so wird dies als ablehnende Standesstimme betrachtet.

Auswirkungen in der Praxis

Da für Verfassungsänderungen ausdrücklich eine Mehrheit von Volk und Ständen (Kantonen) erforderlich ist, bedeutet dies, dass das Ständemehr auch eine Volksmehrheit zunichte machen kann, so dass nicht diejenige Entscheidung getroffen wird, die von den meisten Abstimmenden gewünscht ist, sondern jene, welche von der Mehrheit der Kantone vorgezogen wird.

In der Praxis bevorteilt das Ständemehr die kleinen, ländlichen, konservativen Kantone der deutschen Zentral- und Ostschweiz gegenüber den grossen städtischen Agglomerationen und gegenüber der französischen Schweiz (wobei die grossen Städte und die französische Schweiz oft ähnlich abstimmen). Aufgrund des Abstimmungsverhaltens in den letzten Jahrzehnten hat man errechnet, dass ein Volksmehr von knapp über 50 Prozent im Normalfall kein Garant für ein Ständemehr ist; erst wenn im gesamtschweizerischen Rahmen ein Volksmehr von ungefähr 56 Prozent erzielt ist, kann man davon ausgehen, dass auch unter den notorischen „Neinsager“-Kantonen einige Ja gesagt haben. Der Beweis dafür wurde durch die Abstimmung über den bezahlten Mutterschaftsurlaub vom 26. September 2004 erbracht: Obwohl die Vorlage mit immerhin 55,4 % Ja-Stimmen das Volksmehr erreichte, wäre das Ständemehr mit 9,5 zu 13,5 Standesstimmen verfehlt worden [1]. Da es sich hier allerdings um ein fakultatives Referendum handelte, war das Ständemehr bei dieser Abstimmung nicht von Belang.

Ein weiteres Problem liegt darin, dass beim Ständemehr die Stimme eines Wählers aus dem Halbkanton Appenzell-Innerrhoden (15.000 Einwohner, eine halbe Standesstimme) 40,95 mal mehr Gewicht hat als jene eines Zürchers (1.228.600 Einwohner, eine Standesstimme). Obwohl diese Tatsache immer wieder kritisiert wird, besteht ein Konsens, dass am Ständemehr, einem der Grundpfeiler des schweizerischen Föderalismus, nicht gerüttelt werden darf. Da ausserdem jede Änderung des gegenwärtigen Zustandes bei der abschliessenden Volksabstimmung selbst auf das Erreichen des Ständemehrs angewiesen wäre, ist eine Abschaffung dieser Einrichtung unrealistisch.

Wurzeln des Ständemehrs

Die Wurzeln des Ständemehrs liegen in der historischen Autonomie der Kantone in der alten Eidgenossenschaft. Bei der Schaffung des Bundesstaats 1848 wollten die Kantone nach den Erfahrungen mit der Helvetischen Republik sichergehen, dass es nicht ein weiteres Mal über ihren Kopf hinweg zu einer zentralistischen Verfassung kommen würde. Auf diese Weise soll dem Prinzip des Föderalismus Rechnung getragen werden. So wird der Zusammenhalt eines Bundesstaates demokratisch gefördert, Spaltungen wird vorgebeugt.

Der stark föderale Charakter der Schweiz hat seine Wurzeln in der direkten Demokratie. Diese zeichnet sich durch ein grosses Gewicht der Gemeinde- und Kantonsautonomie aus; jeder Kanton ist dabei als „Staat“ (Staatssteuer = kantonale Steuer) in einem Bundesstaat zu betrachten. Diese Strukturen sind insbesondere durch die unterschiedlichen kulturellen Wurzeln und geographischen Unterschiede befördert worden – ein Zusammenhalt der viersprachigen Schweiz wäre sonst auf Dauer wohl unmöglich gewesen.

Jede Ebene der Regierung hat nach schweizerischem Staatsverständnis nur die Aufgaben zu erfüllen, die die unmittelbar tiefere Ebene nicht erfüllen kann.

Siehe auch: Politisches System der Schweiz, Föderalismus, Direkte Demokratie

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