| Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Der Begriff Störer in der Werbesprache wird in Störer (Werbung) behandelt.. |
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Störer ist ein Rechtsbegriff, der vorwiegend im Verwaltungsrecht und im Sachenrecht angewendet wird.
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Störer im Sinne des Verwaltungs- bzw. Polizeirechts sind Personen, die für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich sind. Gegen diese Beeinträchtigung wird mit Mitteln der Gefahrenabwehr vorgegangen. Die Beeinträchtigung kann an ein gefährliches Handeln (dann: Handlungsstörer) oder an die Verantwortlichkeit für den gefahrbringenden Zustand einer Sache (dann: Zustandsstörer) anknüpfen.
Störer im Sinne des Sachenrechts sind auf andere Weise als durch Entziehung des Besitzes für die Beeinträchtigung des Eigentums einer Person verantwortlich sind und deshalb der Adressat eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs des Eigentümers (§ 1004 BGB).
Unterschieden wird zwischen Handlungsstörer und Zustandsstörer wie folgt:
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