Staatsbürgerschaft der DDR

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Bereits seit 1964 enthielten die Personalausweise in der DDR gemeldeter Deutscher den Vermerk "Bürger der Deutschen Demokratischen Republik". Am 20. Februar 1967 beschloss die Volkskammer das "Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik". Diese Verordnung setzte in der DDR das bis dahin gültige gesamtdeutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 außer Kraft und hob die noch in der ersten DDR-Verfassung von 1949 festgeschriebene einheitliche deutsche Staatsbürgerschaft auf. Die neue Regelung der DDR-Staatsbürgerschaft sollte ein Ausdruck der eigenen Souveränität sein und die nationale Identität des sozialistischen Staates fördern.

In der Bundesrepublik wurde eine eigenständige DDR-Staatsbürgerschaft nicht anerkannt (Alleinvertretungsanspruch); offiziell galt weiterhin das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913. Alle Republikflüchtlinge aus der DDR konnten in der Bundesrepublik einen Pass beantragen. In der DDR wurde 1982 eine Verordnung (1) verabschiedet, das alle bis dahin Geflüchteten straffrei stellte, aber gleichzeitig auch ihre DDR-Staatsbürgerschaft aufhob. Der 1972 ausgehandelte Grundlagenvertrag regelte diesen Punkt nicht.

Die Anerkennung einer Staatsbürgerschaft der DDR durch die Bundesrepublik war eine der Geraer Forderungen Erich Honeckers.

Mit dem Einigungsvertrag fand die Staatsbürgerschaft der DDR ihre Erledigung. Die Staatsangehörigen der DDR erwarben hierdurch die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsvorschriften

Quelle:
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