Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist das Verfassungsgericht des Landes Hessen. Der Gerichtshof hat seinen in Sitz in der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden.

Inhaltsverzeichnis

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Struktur, Zuständigkeiten und Verfahren des Staatsgerichtshofs sind in den Artikeln 130 bis Art. 133 der Verfassung des Landes Hessen und im Gesetz über den Staatsgerichtshof geregelt. Der Staatsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan des Landes Hessen. Der Staatsgerichtshof entscheidet

  • über Grundrechtsklagen,
  • über Verfassungsstreitigkeiten,
  • über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes Hessen,
  • in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid,
  • Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung,
  • in den sonstigen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

Zusammensetzung

Der Staatsgerichtshof besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar fünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht dem Landtag angehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher Kläger bestellt. Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die übrigen Mitglieder zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bis zur Wahl durch den neuen Landtag.

Landesanwaltschaft

Die Aufgaben des öffentlichen Klägers beim Staatsgerichtshof werden von der Landesanwaltschaft wahrgenommen.

Antragsberechtigte

Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes umfasst, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident.

Geschichte

Der Staatsgerichtshof wurde erstmalig in der Weimarer Republik im Volksstaat Hessen eingerichtet. Hieraus leitet sich auch sein Name ab. Rechtsgrundlage war Art. 50 der Verfassung des Volksstaates Hessen[1] sowie das "Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13. Mai 1921 (Rbl. S. 99ff.)".

Weblinks

Quellen

  1. Verfassung des Volksstaates Hessen

Quelle:
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