Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich

Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich war das auf staatsorganisationsrechtliche Streitigkeiten beschränkte Verfassungsgericht der Weimarer Republik.

Inhaltsverzeichnis

Errichtung und Sitz

Der Staatsgerichtshof wurde aufgrund Art. 108 der Weimarer Verfassung nach Maßgabe eines Ausführungsgesetzes beim Reichsgericht mit Sitz in Leipzig errichtet.

Zuständigkeiten

Der Staatsgerichtshof war zuständig

  • für den Reich-Länder-Streit betreffend die Ausführung von Reichsgesetzen durch die Länder (Artikel 15 WRV),
  • für Vermögensauseinandersetzungen bei der Neugliederung des Reichsgebiets (Artikel 18 WRV),
  • für Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Landesgericht zu ihrer Erledigung bestand (Artikel 19 WRV),
  • für Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande auf Antrag eines der streitenden Teile (Artikel 19 WRV),
  • für die Anklage gegen den Reichspräsidenten, den Reichskanzler oder einen Reichsminister auf Antrag des Reichstags mit der Behauptung zuständig, dass der Reichspräsident, der Reichskanzler oder ein Reichsminister schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt habe; der Antrag auf Erhebung der Anklage musste von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedurfte der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit (Artikel 59 WRV),
  • für die mit der Bildung des Deutschen Reichsbahn auf das Reich übergegangenen Enteignungsbefugnisse und Hoheitsrechte (Artikel 90 WRV),
  • für Streitigkeiten, die durch die Aufhebung der Reservatrechte Bayerns und Württembergs bei der Post- und Telegraphenverwaltung und entsprechend bei Eisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen entstanden (Artikel 170, 171 WRV).

Bekannte Fälle

Bekannt geworden ist der Fall Preußen contra Reich.

Würdigung

Dem Selbstbewußtsein des Gerichts standen Lücken in seinen Kompetenzen entgegen. Der Staatsgerichtshof war nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Reichsebene. So gab es weder die Möglichkeit zur abstrakten noch zur konkreten Normenkontrolle, das Gericht konnte also nicht Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung hin prüfen. Auch fehlte eine Entscheidungsbefugnis in einer sog. Organklage bei Streitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen. Bereits in der Weimarer Republik wurden jedoch vereinzelt solche umfassenden Befugnisse gefordert. Bekannt ist in diesem Zusammenhang die Kontroverse zwischen Carl Schmitt und Hans Kelsen um den Hüter der Verfassung, bei der letzterer sich für eine Verfassungsgerichtsbarkeit als oberster Verfassungshüter stark machte, während Schmitt diese Rolle dem Reichspräsidenten zusprach. Die Staatsgerichtsbarkeit während der Weimarer Republik litt zudem unter einer Zersplitterung der Zuständigkeiten. So gab es neben Staatsgerichtshof eine Parallelzuständigkeit des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofes für Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Reichsrecht nach Art 13 Abs. 2 WRV. Der größte Mangel der Weimarer Verfassungsgerichtsbarkeit aber war das Fehlen einer Verfassungsbeschwerde, mit der jeder Bürger die Verletzung seiner Grundrechte rügen konnte. Zwar gab es in der Reichsverfassung einen umfangreichen Grundrechtskatalog. Doch die meisten Artikel hatten nur programmatischen Charakter und waren kein unmittelbar geltendes, einklagbares Recht. Für den Bürger stand damit der Weg zum Staatsgerichtshof nicht offen.

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