Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich war das auf staatsorganisationsrechtliche Streitigkeiten beschränkte Verfassungsgericht der Weimarer Republik.
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Der Staatsgerichtshof wurde aufgrund Art. 108 der Weimarer Verfassung nach Maßgabe eines Ausführungsgesetzes beim Reichsgericht mit Sitz in Leipzig errichtet.
Der Staatsgerichtshof war zuständig
Bekannt geworden ist der Fall Preußen contra Reich.
Dem Selbstbewußtsein des Gerichts standen Lücken in seinen Kompetenzen entgegen. Der Staatsgerichtshof war nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Reichsebene. So gab es weder die Möglichkeit zur abstrakten noch zur konkreten Normenkontrolle, das Gericht konnte also nicht Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung hin prüfen. Auch fehlte eine Entscheidungsbefugnis in einer sog. Organklage bei Streitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen. Bereits in der Weimarer Republik wurden jedoch vereinzelt solche umfassenden Befugnisse gefordert. Bekannt ist in diesem Zusammenhang die Kontroverse zwischen Carl Schmitt und Hans Kelsen um den Hüter der Verfassung, bei der letzterer sich für eine Verfassungsgerichtsbarkeit als oberster Verfassungshüter stark machte, während Schmitt diese Rolle dem Reichspräsidenten zusprach. Die Staatsgerichtsbarkeit während der Weimarer Republik litt zudem unter einer Zersplitterung der Zuständigkeiten. So gab es neben Staatsgerichtshof eine Parallelzuständigkeit des Reichsgerichts und des Reichsfinanzhofes für Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Reichsrecht nach Art 13 Abs. 2 WRV. Der größte Mangel der Weimarer Verfassungsgerichtsbarkeit aber war das Fehlen einer Verfassungsbeschwerde, mit der jeder Bürger die Verletzung seiner Grundrechte rügen konnte. Zwar gab es in der Reichsverfassung einen umfangreichen Grundrechtskatalog. Doch die meisten Artikel hatten nur programmatischen Charakter und waren kein unmittelbar geltendes, einklagbares Recht. Für den Bürger stand damit der Weg zum Staatsgerichtshof nicht offen.
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