Als Stabilisiertes De-facto-Regime gilt im Völkerrecht ein Herrschaftsverband, der alle Merkmale eines Staates im Sinne der Drei-Elemente-Lehre aufweist, dem aber dennoch die Anerkennung als Staat versagt wird.
Die Gründe für die Nichtanerkennung sind zumeist politischer oder wirtschaftlicher Natur. So führt die weltweit überwiegend akzeptierte Ein-China-Politik der Volksrepublik China dazu, dass der Republik China die Anerkennung verwehrt bleibt, obwohl diese de facto weitgehend zweifelsfrei ein eigenständiger Staat ist.
Verschiedentlich wird angeführt, eine Anerkennung stabilisierter De-facto-Regime bedeute eine unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten anderer Staaten. Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet ist diese Aussage aber fragwürdig, da sich das Staatswesen desjenigen Staates, in dessen Angelegenheiten die Einmischung behauptet wird, gar nicht mehr auf das Gebiet des anzuerkennenden Staates erstreckt.
Die Anerkennung eines stabilisierten De-facto-Regimes de jure ist keine Voraussetzung für seine Staatlichkeit. Das Fehlen der Anerkennung berührt folglich seinen völkerrechtlichen Status als Staat nicht, sondern bedeutet allein eine faktische Einschränkung der außenpolitischen Handlungsspielräume. Allerdings stellt eine Nichtanerkennung durch einen Großteil der anerkannten Staaten ein wichtiges Indiz für die Beantwortung der Frage dar, ob die drei Merkmale der Staatlichkeit im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind.
Folgende Herrschaftsverbände werden verschiedentlich als Beispiele für stabilisierte De-facto-Regime genannt, wobei allerdings das Vorliegen der Merkmale eines Staates bei ihnen überwiegend umstritten ist: