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Der mittelalterliche und frühneuzeitliche Stadtschreiber stand an der Spitze der städtischen Verwaltung (oberster städtischer Beamter) und gehörte damit - insbesondere in den Reichsstädten - zu den mächtigsten Männern der Stadt. In den Urkunden wird er oftmals schlicht als "schreiber", "scribae" oder auch als "notarius civitatis" bezeichnet. Die heute bescheiden und nachrangig klingende Schreibtätigkeit wird den größeren und wesentlicheren Aufgaben des damaligen Amtsinhabers nicht gerecht [1]. Seine Geschäftserfahrung und seine Rechtskenntnisse brachten den Stadtschreiber in die Funktion eines ständigen Ratgebers für Bürgermeister und Rat. Das relativ gute Gehalt, der wachsende Aufgabenkreis, die hohe Verantwortung sowie das soziale und politische Ansehen in der Stadt und darüber hinaus zogen potentielle Bewerber um das Amt des Stadtschreibers an.
Es war allgemein üblich, Stadtschreiber auf längere Zeit zu bestellen. Sofern nichts dazwischen kam, ergab sich in der Regel eine Lebensstellung [2]. Die Absicht war dabei, die Kontinuität in der Stadtpolitik sicherzustellen. Die offiziellen Stadtoberen, die Bürgermeister, konnten diese Forderung bei ihrer kurzen Amtszeit und dem kurzfristigen Wechsel nicht garantieren.
Eine Stadt brauchte also dringend jemanden,
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Diesen Ansprüchen konnte ein Stadtschreiber nur genügen, wenn man ihm Gelegenheit gab, entsprechend lange in seiner Stellung Erfahrung zu sammeln und sie umzusetzen.
Zu Anfang reichten Kenntnis des Schreibens und der lateinischen Sprache aus. Später war eine Tätigkeit in einer bedeutenden Kanzlei nur mit einer umfassenden Verwaltungsausbildung möglich. Spätestens seit dem 15. Jahrhundert mussten angehende Stadtschreiber eine akademische oder juristische Ausbildung nachweisen, wobei ein abgeschlossenes Studium anfangs nicht unbedingt erforderlich gehalten wurde. In vielen insbesondere größeren Städten bevorzugte man jedoch einen Rechtsgelehrten.
Für einen Stadtschreiber war es jedenfalls unerlässlich, Rechtskenntnisse zu besitzen, denn ohne sie konnte er seinen Aufgaben, insbesondere als Vollzugsbeamter, sowie als Bevollmächtigter in Prozessen und politischen Verhandlungen nicht nachkommen.
Bei der Einstellung eines Rechtsgelehrten ergab sich für die Stadt die Möglichkeit, ihn gleichzeitig als öffentlichen Notar fungieren zu lassen. Der Verfasser der Reformation Kaiser Sigismunds von 1438 forderte direkt, dass alle Reichsstädte einen Stadtschreiber haben sollten, der öffentlicher Notar sei, „wa es notturftig wurd, (Notariats-)instrument ze machen, das er sy machte, das man kainen anderen suchte oder suchen muste“, und meint dann: „man hatt ir gnug mit ain in ainer statt“.
Kernaufgabe des Stadtschreibers war die Verfertigung der städtischen Urkunden (unter anderem des Stadtbuch) und der Korrespondenz, wobei er die reine Schreibarbeit zumindest in größeren Städten durch Hilfsschreiber und oftmals auch Kanzleischüler erledigen lassen konnte.
Daneben oblag dem Stadtschreiber nicht selten die Aufgabe, Gerichtsverhandlungen zu protokollieren und Urteile anzufertigen. Hierbei dürfte er - auch aufgrund seiner juristischen Kenntnisse - vielfach maßgeblichen Einfluss auf den Urteilstenor gehabt haben.
Der Stadtschreiber war ferner ein wichtiger Partner der Stadtregierung (Bürgermeister und Magistrat) beim Planen der Stadtentwicklung, so auch auf Teilgebieten wie der Personalpolitik.
Auf wichtigen Konferenzen und Verhandlungen ließ sich die Stadt von ihrem obersten Diplomaten, dem Stadtschreiber, als Bevollmächtigtem vertreten. Städte hatten manchmal Erklärungen in politischen Verwicklungen, Proteste oder Appelationen abzugeben. Diese machte man lieber vor einer Rechtsperson des eigenen Hauses als vor externen Notaren. Ebenso ließ man Aussagen dritter Personen von politischem Interesse mitunter lieber durch den eigenen Beamten notariell bescheinigen. Da die Stadtregierungen sich nur ungern entschlossen, ihre Originalurkunden fremden Händen anzuvertrauen und über Land zu schicken, war auch die Beglaubigung durch einen öffentlichen Notar erwünscht, der zugleich Stadtbeamter war. Bei einem fremden Notar bestand die Sorge, Fremde könnten unliebsame Einblicke in die Verhältnisse der Stadt nehmen.
Es ist zu bedenken, dass es in der damaligen Zeit noch kein allgemein gültiges niedergeschriebenes öffentliches und privates Recht gab. Aus seiner täglichen Arbeit erkannte der Stadtschreiber in diesem Bereich einen Regelungsbedarf . Sehr häufig wurde er deshalb auch mit dem Entwurf neuer städtischer Gesetze und Satzungen betraut. Viele Stadtschreiber leisteten auf dem Gebiet der Rechtsentwicklung Pionierarbeit und machten sich dadurch in der Geschichte einen Namen.
Beispiele sind Ulrich Zasius als Verfasser des Freiburger Stadtrechts von 1520 und dessen Schüler Johann Fichard als Schöpfer der Frankfurter Stadtrechtsreformation (1571 und 1578). Mehrere Stadtschreiber traten auch als Verfasser von Rechtsbüchern auf, so insbesondere Conrad Heyden, der um 1436 den Klagspiegel schuf, und Ulrich Tengler, der den Laienspiegel (1507) schrieb. Von Jakob Köbel sind juristische Schriften bekannt über die Gerichtsordnung (1523), öffentliches Recht (1532) und Deutsche Jura (posthum 1537).
Entsprechend der Bedeutung seines Amtes stand dem Stadtschreiber zumeist das höchste Gehalt aller städtischen Bediensteten zu (der Bürgermeister oder Städtmeister war regelmäßig ehrenamtlich tätig), das er oftmals durch Notariatsdienste und die Ausbildung junger Schreiber zusätzlich aufbessern konnte.
Wie man der folgenden Liste entnehmen kann, leisteten bedeutende Stadtschreiber oft hervorragende Arbeit in der Entwicklung des geschriebenen Rechts; manche auch als Geschichtsschreiber (Historiker). Wenn man ihre Lebensbeschreibung genauer ansieht, fällt einem neben zusätzlicher wissenschaftlicher Tätigkeit häufig ihre Nähe zur humanistischen Bewegung auf.