Stalking

Unter Stalking (deutsch: Nachstellung) wird im deutschen Sprachgebrauch das willentliche und wiederholte (beharrliches) Verfolgen oder Belästigen einer Person verstanden, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsgeschichte

Das englische Wort to stalk bedeutet ursprünglich „jagen, hetzen, steif gehen, stolzieren“ (aus dem Gälischen „stalc“ oder dem Substantiv „stalcaire“ = Jäger, Falkner). Im Englischen bedeutet to stalk: 1. heranpirschen, jagen; daraus: 2. verfolgen; 3. steif dahergehen, staken; weiterhin: 4. umgehen (Krankheiten, Geister). Wie ein guter Jäger sammelt ein Stalker alle Informationen über sein Opfer, um es zu jeder Zeit stellen zu können. „Stalking“ bedeutet in der deutschen Sprache „Nachstellen, Verfolgen, Psychoterror“. Dabei sind aber nicht nur die einzelnen, nachstellenden Handlungen des Täters von Bedeutung, sondern im Besonderen das psychologische Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Das unterscheidet das Stalking von anderen, die Selbstbestimmung eines Menschen einschränkenden Handlungen.

In den Blickpunkt der Öffentlichkeit ist das Stalking aufgrund einiger betroffener und medial präsenter Prominenter gekommen. Prominente Stalking-Opfer sind beispielsweise Agnetha Fältskog, Steffi Graf, Madonna, Jil Sander, Steven Spielberg oder Sharon Gless. Erst später wurde wahrgenommen, dass auch Privatpersonen betroffen sein können.

Das Bundesjustizministerium verwendet anstatt des Begriffs „Stalker“ das Wort „Nachsteller“.

Mögliche Stalking-Handlungen

  • häufige Telefonanrufe/SMS (zu jeder Tages- und Nachtzeit)
  • häufiger Schriftkontakt per Brief oder E-Mail
  • penetranter Aufenthalt in der Nähe (Herumtreiben)
  • Verfolgen durch zum Beispiel Hinterherlaufen oder -fahren
  • Kontaktaufnahme über Dritte, auch am Arbeitsplatz
  • unerwünschtes Zusenden von Geschenken, Blumen
  • Verbreitung von Diffamierungen und Unwahrheiten auf jegliche Art
  • Nachrichten an der Haustür, am Auto hinterlassen
  • Erkunden der Tagesabläufe
  • Gleiche Freizeitaktivitäten betreiben
  • Waren oder Dienstleistungen auf Namen des Opfers bestellen
  • Eindringen in Wohnung
  • Zerstören von Eigentum
  • Verfolgen / Aufspüren des Ex-Partners in Internetforen und dessen Diffamierung
  • Sich als ein anderer ausgeben, um Person der Begierde auszuhorchen

Körperliches Attackieren oder die Ausübung von körperlicher Gewalt kommt es nach einer Analyse der Uni Darmstadt in Zusammenarbeit mit dem Weißen Ring in jedem 5ten Fall vor. Seit dem 31.03.2007 wird das Nachstellen durch §238 StGB unter Strafe gestellt und durch andere Gesetze wie das Gewaltschutzgesetz ergänzt. Häufig sind es die eher leichten Stalking-Handlungen, wie etwa das Telefonieren oder das Sich-Aufhalten in der Nähe des Opfers, die den überwiegenden Anteil der Gesamtheit aller Handlungen ausmachen. Aber bereits diese leichten Formen rufen beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervor, die sich im Verlauf des Stalkings entsprechend steigern und individuell zu ernsthaften Erkrankungen führen ja sogar bis zur absoluten Arbeitsunfähigkeit kommen können.

Opfer und Täter

Auch wenn jeder Mensch Opfer von Stalking werden kann und sich Opfer und Täter nicht notwendigerweise kennen müssen, sind nach bisherigen Erkenntnissen am häufigsten Personen betroffen, die eine Beziehung oder Ehe mit dem Täter beendet oder einen Beziehungswunsch des Täters zurückgewiesen haben. Aber auch Berufsgruppen mit Kundenverkehr, Patienten oder Klienten können Opfer eines Stalkers werden, wenn dieser sich selbst als Opfer einer Beratung, einer Behandlung oder eines Rechtsstreites oder ähnlichem sieht. Ebenso können Konkurrenten in einer speziellen Sparte oder Rivalen, die eine Niederlage nicht verkraften, zu Stalkern werden. Und auch wenn das Phänomen des Stalkings bei Prominenten zuerst aufgefallen ist, so scheinen diese nicht die Mehrheit der Opfer auszumachen.

Täter scheinen meist ehemalige Beziehungspartner oder abgewiesene Verehrer zu sein, aber auch Arbeitskollegen und Nachbarn befinden sich häufig darunter. In einigen Fällen ist dem Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen Fällen spielt das Phänomen der Übertragung eine Rolle, wenn ein Täter für empfundene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend büßen lässt, weil es bestimmte Merkmale aufweist, die für ihn im Bezug zum eigenen Schicksal stehen. Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf, wobei das Stalken selbst kein anerkanntes Krankheitsbild darstellt. Demnach kann nach derzeitigem Stand ein Täter nicht wegen blossem Stalking nach dem PsychKG in beispielsweise eine psychiatrische geschlossene Abteilung eingewiesen werden.

Zu Geschlecht und sozialer Herkunft typischer Stalking-Täter und Opfer gibt es bislang nur erste, nicht repräsentative Studien. Anhand derer Ergebnisse wird vermutet, dass in der überwiegenden Mehrheit der leichteren Stalkingfälle (die etwa 97 % ausmachen) Männer als Täter gegenüber Frauen nur leicht überwiegen (60:40). In den etwa 3 % ausmachenden schweren Stalkingfällen, in denen es zur Anwendung körperlicher Gewalt kommt, sollen Männer als Täter dominieren und Frauen mit über 80 % die Mehrheit der Opfer sein. Nach einer US-amerikanischen Studie wurden acht Prozent der amerikanischen Frauen und zwei Prozent der Männer im Laufe ihres Lebens schon einmal von einem Stalker verfolgt.

Bei der Interpretation dieser Zahlen sind jedoch die Schwierigkeiten der empirischen Erfassung des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Neben der fehlenden einheitlichen Definition des Stalking-Begriffes fällt es den Beteiligten an so genannten Beziehungstaten erfahrungsgemäß schwer, sich offen darüber zu äußern

Psychologische Einteilung in Gruppen

Die australischen Wissenschaftler Mullen, Pathe und Purcell teilen die Stalker in sechs Gruppen ein, ausgehend von deren Motivation und Beziehungsverhältnis:

Gruppe Motivation Beziehungsverhältnis
1 Zurückgewiesene Stalker Gefühl der Demütigung, Zurückweisung unter anderem meist Ex-Partner
2 Beziehungssuchende Stalker Fehlwahrnehmungen der Beziehungsbereitschaft des Opfers, häufig Liebeswahn Persönliches und weiteres Umfeld des Opfers
3 Intellektuell retardierte Stalker Ungenügende Sozialkompetenz, überschreiten Grenzen Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft)
4 Rachsüchtige Stalker sehen sich durch Ihre gestörte Persönlichkeit fälschlicherweise selbst als Opfer, oder bilden sich ein, Opfer der von ihnen gestalkten Opfer zu sein, leiden durch ihre akute Selbstüberschätzung und narzisstische in sich selbst Verliebtheit unter akuter Heimtücke, Arglist, oder akuten falschen Hilfesyndromen, Hilfe die sie bekommen nutzen sie jedoch zur fortgesetzten Rache und Befriedigung aus, temporäres Umfeld (beispielsweise Arzt oder Rechtsanwalt als Opfer, jedermann im Umfeld des Opfers)
5 Erotomane, morbide, krankhafte Stalker Kontrolle/Dominanz - meist psychopathische Persönlichkeit Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft)
6 Sadistische Stalker Gefühl der Befriedigung Persönliches und weiteres Umfeld

Quelle: Mullen, P. E., Pathé, M. & Purcell: "Stalkers and their victims", Cambridge University Press, Cambridge

Gesundheitliche und soziale Folgen

Ein Großteil der Opfer leidet unter vegetativen Erscheinungen, wie etwa Unruhe (Schreckhaftigkeit), Kopfschmerzen, Angstsymptomen, Schlafstörungen und Magenbeschwerden und der daraus resultierenden geistigen und körperlichen Erschöpfung. Viele sind schnell gereizt und reagieren dann situationsbedingt unbegründet aggressiv. Ein nicht geringer Teil der Opfer leidet unter depressiven Verstimmungen, einige darunter unter Depressionen.

Vor allem bei Opfern, denen aufgelauert wird, oder die körperlich verfolgt werden, zeigen sich rasch tendenziell pathogene Verhaltensmuster, wie etwa Vermeidungsverhalten, Abkapselung (Vereinsamung) oder Kontrollverhalten. So, wie der Täter auf sein Opfer fixiert ist, ist durch die als lästig und als unberechenbare Bedrohung empfundenen Situation auch das Opfer auf den Stalker fixiert.

Nach langer und intensiver Verfolgung kann in seltenen Fällen eine posttraumatische Belastungsstörung auftreten, wie sie vergleichsweise bei Soldaten nach unmenschlichen Kriegserlebnissen vorkommen kann, die diese psychisch nicht verarbeiten konnten.

Fallzahlen

Eine quantitative Erfassung von Stalkingopfern und Tätern gibt es bisher noch nicht, da Stalking im Strafrecht bisher nicht berücksichtigt wurde.

Der Bundesgerichtshof [1] hat sich mit der in diesem Zusammenhang nicht selten auftauchenden Problematik der verminderten Schuldfähigkeit des Stalkers befasst.

Rechtliche Aspekte

Deutschland

Gegenwärtige Gesetzeslage

Ein eigener Straftatbestand „Nachstellung“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundestag am 30. November 2006 beschlossen. Die Änderungen betreffen § 238 StGB und § 112a StPO. Das Gesetz sieht bei Belästigung mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vor. Das Gesetz ist am 31. März 2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 354). Straftatbestände wie beispielsweise Sachbeschädigung §303 StGB oder Hausfriedensbruch §123 StGB treten dahinter zurück. Stalking als solches wird nur auf Antrag verfolgt, eine Verfolgung von Amtswegen findet nur bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Darüber hinausgehend hat das mutmaßliche Opfer die Möglichkeit die Straftat selbst über den Weg der Privatklage zu verfolgen (§ 374 Absatz 1 Nr.5 StPO). Bei der Hauptverhandlung ist das vermeintliche Opfer für die Nebenklage zugelassen (§ 395 Absatz 1 Nr. 1e StPO).

Strafrechtliche Praxis

Opfer von Stalking haben die Möglichkeit, bei Gericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg.[1]

Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsverfügung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach § 4 Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Stalking an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.[2]

Entwicklung

Im August 2005 hatte das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der einen neuen § 241b für das Strafgesetzbuch (StGB) vorsah.[3]

Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wurde 2005 kontrovers diskutiert, da man der Ansicht war, die bestehenden Gesetze würden den Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bieten. Vielmehr sollten die bestehenden straf-, zivil- und polizeirechtlichen Möglichkeiten konsequenter angewendet werden. Außerdem wurde konkrete Kritik am dargestellten Gesetzesentwurf geübt, beispielsweise hinsichtlich der Verfassungskonformität infolge der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Gesetzesentwurf zu § 241 b Strafgesetzbuch fiel mit dem vorzeitigen Ende des Bundestages der Diskontinuität anheim.

2006 wurde ein neuer Gesetzentwurf zum Stalking unter § 238 StGB im Bundestag eingebracht, der Ende 2006 im Bundestag und im Februar 2007 im Bundesrat verabschiedet wurde. Hier sind Freiheitsstrafen für die Täter bis zu 10 Jahren vorgesehen, je nach Auswirkung der Tat auf das Opfer. Durch eine Änderung des § 112a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) wird ein besserer Schutz der Opfer möglich sein.

Der § 238 StGB lautet wie folgt:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Rechtliche Mittel

Das Problem „Stalking“ trat bei Gerichten, Staatsanwälten und der Polizei erst langsam ins Bewusstsein. Häufig wurden Opfer nicht ernst genommen. Auf der anderen Seite waren Polizei und Staatsanwaltschaft bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen häufig in ihrem Handlungsspielraum beschränkt.

In den USA ist das Phänomen Stalking weitaus bekannter als in Deutschland. Es existieren nur wenige Kliniken, die sich auf die Behandlung von Stalkern spezialisiert haben. Ein durchschnittlicher Stalkingfall dauert etwa ein Jahr. Es sind Fälle bekannt, wo ein Stalker sein Opfer zehn Jahre belästigte. Oft hatten Stalker und Opfer eine mittel- oder langfristige Liebesbeziehung vor Beginn des Stalkings.

Täter können in Deutschland unter Voraussetzung des § 112 a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft genommen werden. Dies bietet unter den engen Voraussetzungen des § 112 a StPO einen verbesserten Schutz der Opfer vor Wiederholungstätern. Damit wird die Untersuchungshaft auch weiterhin für verfahrensfremde Zwecke angeordnet.

Ein Opfer hat nach beispielsweise der polizeilichen Anzeigenerstattung die Möglichkeit sich nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) eine oder mehrere Schutzanordnungen in der Regel beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken.

Eine entsprechende Schutzanordnung nach § 1 I GewSchG stellt die Zuwiderhandlungen gegen die persönlich Freiheit und Unversehrtheit unter Strafe, sofern ein Vorsatz begründet ist.Diese können je nach Verhältnismäßigkeitsgründen aufgrund des Wortes „insbesondere“ im § 1 I S.3 GewSchG auch unbefristet sein, entgegen einer rein zivilrechtlichen Schutzanordnung nach § 794 ZPO. Diese ist in der Regel auf 1 Monat befristet und wird nur auf Antrag des Opfers verlängert entgegen einer Anordnung aus dem GewSchG.

Ein Verstoß gegen §794 ZPO stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, wogegen ein Verstoß gegen eine Anordnung des GewSchG ein Straftat darstellt und weitere strafrechtliche Maßnahmen gegen den Täter eröffnet.

Entsprechende Schutzanordnungen nach § 1 II GewSchG richten sich in erster Linie gegen die Rechtsgutverletzungen Bewegungsfreiheit Eigentum und Besitz.

Im weiteren werden durch die Formulierungen "insbesondere" sämtliche Formen des Betretens, Annäherns, Kontaktaufnahme, auch gegenüber Dritten sowie eigenen Rechtsgütern unter Strafe gestellt. Hiervon sind also Handlungs-, Unterlassungs- und Verhaltensformen, sowie alle Räumlichkeiten erfasst.

Erfahrungen mit der gerichtlichen Bestrafung gegen Verstöße des GewSchG liegen noch nicht repräsentativ vor.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte Gefährderansprache gegenüber unmittelbar betroffenen Tätern zu bewähren, da nach Auswertung mehrerer Studien unter anderem der Darmstädter Studie eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80% beendende Wirkung beim Täter hinterlässt, da er mit seinem Handeln aus der Anonymität herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem Täter, der sich in vielen Fällen selbst in der Opferrollen wähnt, oft nicht oder nicht in diesem Ausmaß bekannt.

Österreich

In Österreich ist seit dem 1. Juli 2006 Stalking durch die Einführung des Straftatbestandes beharrliche Verfolgung § 107a StGB strafbar. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Haft.

Um den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung zu erfüllen, muss der Täter das Opfer in einer Weise verfolgen, die objektiv geeignet ist, dessen Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Als Stalkinghandlungen zählt das Strafgesetzbuch die persönliche Kontaktaufnahme, die Kontaktaufnahme via Tele- oder sonstiger Kommunikationsmittel oder durch Dritte auf. Auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist ein Vergehen iSd. § 107a StGB, wenn damit Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers bestellt werden oder Dritte veranlasst werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.

Erforderlich ist, dass zumindest eine der aufgezählten Handlungen eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wird und die Handlung nach dem 1. Juli 2006 begangen wurde. Die Tatbestände des § 107a StGB sind Offizialdelikte, das heißt die Staatsanwaltschaft hat unabhängig von der Einwilligung des Opfers aktiv zu werden. Lediglich § 107a Abs. 2 Z. 2 StGB - Kontaktaufnahme im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte - stellt ein Antragsdelikt dar. In diesem Falle bedarf es einen Antrags des Opfers, damit die Sicherheitsbehörden tätig werden können.

Zum Schutz vor weiteren Eingriffen in die Privatsphäre, kann auf dem zivilrechtlichen Weg, auf Antrag des Opfers, dem Stalker per einstweiliger Verfügung durch das Gericht unter anderem untersagt werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, es zu verfolgen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder Waren für das Opfer zu bestellen. Diese Verfügung gilt maximal für ein Jahr und wird zum Teil durch die Polizei sowie durch Geld- bzw. Haftstrafen (Exekutionsantrag an das Bezirksgericht) vollzogen.

Neben der beharrlichen Verfolgung ist natürlich in Österreich auch jede andere Handlung strafbar, die ein strafgesetzliches Delikt vollendet (zum Beispiel: Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch, etc.).

Schweiz

In der Schweiz gibt es für Stalking noch keinen eigenen Straftatbestand. Strafrechtlich kann gegen den Täter erst dann vorgegangen werden, wenn andere strafbare Delikte wie unter anderem Nötigung, Drohung, Belästigung, oder Tätlichkeit begangen werden.

Siehe auch

Literatur

Sachbücher

  • Dagmar Aversano-Schreiber: "Stalking. Kleiner Ratgeber für Täterinnen", Books on Demand 2007. ISBN 978-3-8334-8022-5
  • Andrea Weiß und Heidi Winterer: Stalking und häusliche Gewalt, Lambertus-Verlag 2005. ISBN 378411587X
  • Sandra Fiebig: Stalking. Hintergründe und Interventionsmöglichkeiten. Tectum Verlag 2005. ISBN 3828888763
  • Harald Dreßing und Peter Gass: "Stalking!". Verlag Hans Huber 2005. ISBN 3456841965
  • Julia Bettermann und Moetje Feenders: "Stalking", Verlag für Polizeiwissenschaft 2004. ISBN 3935979363
  • Susanne Schumacher: Stalking. Geliebt, verfolgt, gehetzt. Hainholz 2004. ISBN 3932622898
  • Pechstaedt, Volkmar von: Rechtsschutz gegen Stalking: Rechtliche Grundlagen und Probleme. Göttingen: Hainholz, 2004. ISBN 3-932622-97-9
  • Jens Hoffmann und Hans-Georg W. Voss (Hrsg.): Psychologie des Stalking. Frankfurt a.M.: Verlag für Polizeiwissenschaft 2005. ISBN 3-935979-54-1
  • Rasso Knoller:Stalking. Wenn Liebe zum Wahn wird. Berlin: Schwarzkopf & Schwarzkopf 2005. ISBN 3-89602-675-5
  • Stephan Rusch. "Stalking in Deutschland" - Ein Handbuch für alle Praxisbereiche. Göttingen: Hainholz 2005, ISBN 3-932622-81-2
  • Stephan Rusch. "Stalking" - Leitlinien für die Aus- und Fortbildung in allen Praxisbereichen. Bremen: NR-Verlag 2007, ISBN 3-939564-02-8
  • Andreas Seling: § 107a StGB. Eine Strafvorschrift gegen Stalking. Zugleich: Salzburg, Univ., Diplomarbeit, 2006. Wien; Graz: NWV, Neuer Wissenschafts-Verlag, 2006. - 105 S.; ISBN 978-3-7083-0416-8 (Neue juristische Monografien; Bd. 36)
  • Hans-Georg W. Voß; Jens Hoffmann; Isabel Wondrak: Stalking in Deutschland aus Sicht der Betroffenen und Verfolger. Hrsg.: Weißer Ring - Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V. Baden-Baden: Nomos, 2006, 170 S. ISBN 3-8329-1752-7 (Mainzer Schriften zur Situation von Kriminalitätsopfern; Bd. 40)
  • Finn Zwißler: Gewaltschutzgesetz. So wehren Sie sich erfolgreich gegen Nötigung, Stalking und Mobbing. Regensburg; Berlin: Walhalla-Fachverlag, 2006. - 128 S., ISBN 3-8029-3793-7

Romane

  • Annemarie Schoenle: Du gehörst mir. Droemer - Knaur 2004, ISBN 3426196220
  • McEwan, Ian: Liebeswahn. Zürich: Diogenes 1998

Weblinks

Wiktionary
Wiktionary: Stalking – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen

Quellen

  1. Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
  2. Amtsgericht Bielefeld
  3. „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung“
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