Stand der Technik

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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Technikklausel Stand der Technik.

Für den dem Anglizismus als englisches Pendants siehe State of the Art .

Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar. Er findet sich in vielen Vorschriften und Verträgen und wird durch die Regelungen zur Rechtsförmlichkeit präzise definiert.

Der Stand der Technik beinhaltet auch, dass er wirtschaftlich durchführbar ist. Dies heißt nicht, dass jedes Unternehmen sich den Stand der Technik leisten kann, aber die Mehrheit in dem betreffenden industriellen Sektor.

Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die angestrebten Ziele insgesamt gesichert erscheinen lässt. Er ist aber noch nicht hinreichend und langjährig erprobt und meist nur Spezialisten bekannt, weshalb im Bauwesen statt des Standes der Technik üblicherweise die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraglich gefordert wird.

Im Patentrecht bezeichnet „Stand der Technik“ diejenigen Verfahren oder Vorrichtungen, welche bereits bekannt, das bedeutet in irgendeiner Form veröffentlicht worden sind. Wichtigste Bedingung für die Erteilung eines Patents ist es, dass die Erfindung neu ist, sich also vom Stand der Technik abhebt. Infolgedessen handelt es sich um einen wesentlichen Begriff des Patentwesens. In den Patentschriften wird häufig auf den Stand der Technik Bezug genommen, um dann die Neuerung zu beschreiben.

Inhaltsverzeichnis

Gesetze, die den Stand der Technik fordern

Stand der Technik wird unter anderem in den folgenden Gesetzen und Regeln erwähnt:

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)
  • § 3 Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)
  • Ziff. 3 BG-Regel "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" vom Januar 2006
  • § 12 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82: Anforderungen an die Abfallbeseitigung): Anforderungen an die Abfallbeseitigung
  • Anhang III KrW-/AbfG: Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
  • § 3 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2): Begriffsbestimmungen
  • Abschnitt 2.0.5 in der "Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)" vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503): Stand der Technik zur Lärmminderung
  • § 7a Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit dem Anhang 1 (zu § 1b Abs. 1 Satz 3) BGBl. I Nr. 59 vom 23. August 2002 Seite 3265: Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
  • Anhang 2 WHG (zu § 7a Abs. 5): Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
  • § 12 Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304): Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
  • § 18 TFG: Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Anwendung von Blutprodukten
  • PatG § 3 Absatz 1 und EPÜ Art 54 Absatz 1: Neuheit, und § 4 PatG und EPÜ Art 56: Erfinderische Tätigkeit.
  • § 14 GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
  • § 4 öGTG österr. Gentechnikgesetz
  • § 33b öWRG österr. Wasserrechtsgesetz

Beispiel zur Definition der Begriffe

Im § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz wird der Stand der Technik wie folgt definiert:

"Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."

Im § 3(10) der GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) lautet die Begriffsbestimmung für "Stand der Technik" wie folgt:

"Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene."

Im deutschen Patentgesetz (PatG) § 3 Absatz 1 wird der Stand der Technik wie folgt definiert:

"(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind."

Im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) Art. 54 Absatz 2 wird der Stand der Technik fast wortgleich wie folgt definiert:

"(2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist."

Im österreichischen Patentgesetz (PatG) wird auf den Stand der Technik im §3 (Neuheit), Abs. 1 des Bezug genommen und dieser folgendermaßen definiert:

" Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist."

Im Schweizer Patentgesetz (PatG) gibt Art. 7 (2) (Neuheit der Erfindung) ein Definition des Standes der Technik:

" Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftlich oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. "

Im §71a der österreichischen Gewerbeordnung (GewO):

"Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. "

Begriff

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Dinge als veraltet angesehen. Für sie wurden zwischenzeitlich bessere Lösungen (leistungsfähiger, sicherer) entwickelt.

Links


Siehe auch:


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Quelle:
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