Standrecht bezeichnet im Wehrrecht den Zustand, bei dem die von den zivilen Behörden ausgeübte Jurisdiktion auf den höchsten Militärbefehlshaber übergeht, dem ein Kriegsgericht zur Seite steht, das so genannte Standgericht. Proklamiert wurde das Standrecht bei feindlicher Invasion, Belagerung (Belagerungszustand), Revolte usw.
Bei der Einführung des Standrechts geht man davon aus, dass ein ordentliches Verfahren aus Mangel an Zeit oder Gelegenheit zwar nicht durchführbar, eine Bestrafung des Täters in Form des Kurzen Prozesses wegen der Bedeutung der Tat aber unumgänglich ist.
Die in militärischen Konflikten immer wieder geübte Praxis, irreguläre Kämpfer, Partisanen oder Plünderer standrechtlich hinzurichten, ist seit Anfang der 1950er Jahre völkerrechtswidrig. Davor war die Bestrafung von Partisanen nach allgemeinem Verständnis legitim und wurde auch oft durchgeführt (in der Regel mit der Todesstrafe).
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