Statthalter

Ein Statthalter ist ein Verwalter für eine bestimmte Region, der stellvertretend für seinen Vorgesetzten (König, Kaiser, Präsident etc.) die Tagesgeschäfte regelt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Während die grobe Richtung der (Firmen-)Politik von seinem Vorgesetzten vorgegeben wird, erledigt er die Kleinarbeit. Statthalter wurden früher eingesetzt, wenn der Herrschaftssitz des Staatsoberhauptes zu weit weg war, um effektiv das entsprechende Land zu regieren und auf aktuelle Ereignisse zu reagieren. Oft werden Statthalter auch als Gouverneure bezeichnet.

Bibel

In der Bibel wird Pontius Pilatus als römischer Statthalter (Präfekt) der römischen Provinz Judäa zur Zeit von Jesus Christus erwähnt.

Deutschland

Nach der Bildung des Reichslandes Elsaß-Lothringen übte dort der Deutsche Kaiser die Staatsgewalt aus. Durch Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 betreffend die Verwaltung Elsass-Lothringens konnte der Kaiser die landesherrlichen Befugnisse auf einen Statthalter übertragen, diesen ernennen und abberufen. Das ist auch geschehen. Der Kaiserliche Statthalter residierte in Straßburg.[1]

Separater Artikel zu den Reichsstatthaltern in der Weimarer Republik und dem Dritten Reich

Österreich

In Vorarlberg wird der Landeshauptmannstellvertreter als Landesstatthalter bezeichnet.

Schweiz

In einigen Kantonen der Schweiz nennt man die Vertreter der Kantonsregierung in den Bezirken Regierungsstatthalter bzw. den Vertreter des Regierungspräsidenten Statthalter (z. B. im Kanton Luzern).

Niederlande

Siehe auch Liste der Statthalter in den Niederlanden

In der Republik der Vereinigten Niederlande hieß Statthalter (Stadhouder) der oberste Staatsbeamte. Diese Benennung entstand unter der burgundischen und spanischen Herrschaft, als die gesamten Niederlande von einem Oberstatthalter (landvogt) und die einzelnen Provinzen durch Statthalter regiert wurden. Die Ausübung der Gewalt war in jeder der sieben Provinzen etwas unterschiedlich.

Der Statthalter ernannte die wichtigsten Beamten, auch die Vorsitzenden der Gerichtshöfe, hatte ein beschränktes Begnadigungsrecht, wählte die Mitglieder der städtischen Räte (Vroedschappen), meist aus den ihm von diesen Räten selbst vorgeschlagenen Männern. In außerordentlichen Fällen konnte er einen ganz neuen Rat einsetzen. Nach der Utrechter Union 1579 war der Statthalter auch Schiedsrichter der Streitigkeiten der Provinzen untereinander. Auch die Truppen und die Flotte standen unter seinem Befehl. Bei der Erhebung Wilhelms III. 1672 wurde die Erbstatthalterschaft in der männlichen Linie eingeführt und deren Befugnisse bedeutend erweitert.

Einzelnachweise

  1. Rauh, Manfred: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches. hrsg. von der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der Politischen Parteien, Düsseldorf: Droste 1977. Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien Bd. 60
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