Sterbehilfe (griech. εὐθανασία, von εὔ, „gut” und θάνατος, „Tod” = Euthanasie) ist die von einem Menschen bewusst gewollte Unterstützung durch eine andere Person bei der Herbeiführung des eigenen Todes.
Sterbehilfe in diesem Sinne bezieht sich nicht nur auf unheilbar Kranke, beispielsweise Patienten mit Krebs-Erkrankungen, sondern auch auf Menschen mit schweren Behinderungen, beispielsweise anenzephale Neugeborene, Menschen im Wachkoma, Patienten mit Alzheimerscher Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder Patienten im Locked-in-Syndrom. Auch nicht nur auf Personen, deren natürlicher Tod unmittelbar bevor steht (Sterbenskranke). Dieser Artikel beschäftigt sich mit diesem weiten Begriff der Sterbehilfe. Für Palliation (Schmerzbekämpfung bei Sterbenden, insbesondere in Hospizen) und Sterbebegleitung im Sinne von Pflege und Betreuung Sterbender siehe dort.
Sterbehilfe bedeutet im heutigen Sprachgebrauch, den Tod eines Menschen durch fachkundige Behandlungen herbeizuführen, zu erleichtern oder nicht hinauszuzögern. Der früher gebräuchliche Begriff Euthanasie wird aufgrund seines Bedeutungswandels durch die nationalsozialistische Rassenhygiene heute im deutschen Sprachgebrauch nicht mehr synonym gebraucht.
In Europa haben Länder wie die Niederlande, Belgien oder die Schweiz die Sterbehilfe liberalisiert; dies wird in anderen europäischen Ländern auch gefordert.
Zu unterscheiden ist die Sterbehilfe von
Man unterscheidet bei der Sterbehilfe zumeist
Aktive Sterbehilfe ist die Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen auf Grund des tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches dieser Person.
Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Muskelrelaxans, Insulin, durch Kaliuminjektion oder eine Kombination davon.
Ist der tatsächliche Wille nicht zu ermitteln, kann eine Patientenverfügung hierfür einen Anhaltspunkt geben. Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird allgemein nicht als aktive Sterbehilfe, sondern als Totschlag oder Mord aufgefasst.
Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland (§ 216 des Strafgesetzbuches), in Österreich (§ 75, 77, 78 des österr. Strafgesetzbuches) und der Schweiz (Art. 111, 113, 114 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) verboten. In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe ebenfalls verboten (Art. 293 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.
Indirekte Sterbehilfe (Gabe von schmerzstillenden, aber lebensverkürzenden Medikamenten)
Passive Sterbehilfe (bewusstes Sterbenlassen) nennt man die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken oder Unfallopfern. Ausreichend ist schon, dass durch die Maßnahme das Leben kurz verlängert worden wäre.
Unter die passive Sterbehilfe fallen beispielsweise folgende Maßnahmen:
Im Einzelfall wird auch das Einstellen von lebenserhaltenden Maßnahmen hierunter gefasst.
Diese Form der Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ist aber ggf. als Tötung durch Unterlassen strafbar. Sterben lassen durch Unterlassen ist in der BRD zumindest nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder § 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar. Evtl. kommen auch andere Tötungsdelikte in Betracht. Anders kann es nur aussehen, wenn die Person selbst die Ernährung willentlich eindeutig und aufgeklärt ablehnt.
Hierbei ist zu unterscheiden:
Der deutsche Bundesgerichtshof fordert in diesen Fällen, bei denen Eilentscheidungen durch den Arzt nicht geboten sind, die Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (analog zu § 1904 BGB) als notwendig an. Hierzu ist zunächst die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nötig, sofern kein Bevollmächtigter aufgrund einer allgemeinen oder einer Vorsorgevollmacht tätig ist.
Indirekte Sterbehilfe ist der Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer verkürzen. Dies erfolgt in Krankenhäusern regelmäßig mit Morphium im Endstadium der Krebserkrankungen. Dieser Fall ist in der Strafrechtswissenschaft in Deutschland höchst kontrovers diskutiert worden. Im Ergebnis sind sich alle Meinungen einig, dass der Arzt hier straffrei bleiben muss. Eine Mindermeinung will die Tötungsrelevanz eines auf Schmerzmilderung zielenden Verhaltens bereits im Tatbestand verneinen. Die überwiegende Ansicht sieht den Arzt gerechtfertigt durch eine Mischung von Notstand und rechtfertigender Pflichtenkollision. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Arzt „Exzesse“ vollführen kann, sich also außerhalb der notwendigen Sorgfalt und damit des erlaubten Risikos bewegt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Strafgerichts Bundesgerichtshof kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeiführen zu wollen, als Körperverletzung (§ 223 bis § 233 Strafgesetzbuch) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Strafgesetzbuch) bestraft werden (vgl. Palliativmedizin).
Auch die terminale Sedierung kann unter Umständen als indirekte Sterbehilfe angesehen werden.
Aus medizinischer Sicht ist die "indirekte Sterbehilfe" in der Praxis sehr selten, weil korrekt eingesetzte Opiate (z.B. Morphium) oder Benzodiazepine das Sterben entgegen früherer Ansichten in der Regel nicht verkürzen, sondern sogar leicht verlängern. Die juristische Diskussion zu diesem Thema erscheint deshalb manchen Palliativmedizinern als eher akademische Debatte.
Selbsttötung mit Hilfe einer Person, welche ein Mittel zur Selbsttötung bereitstellt; dies geschieht oft in der Form, dass ein Arzt eine tödliche Dosis eines Barbiturats verschreibt und sie dem Patienten nach Hause bringt. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar, die häufig verwandten Wirkstoffe dürfen aber für diesen Zweck nicht verordnet werden, es handelt sich deshalb u.U. um einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
In der Schweiz ist Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt (Art. 115 des Strafgesetzbuches), ist aber gemäß den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) nicht „Teil der ärztlichen Tätigkeit“. Bekannt sind in der Schweiz die Organisationen Dignitas und EXIT, welche Hilfestellung und Ärzte vermitteln.
In den Niederlanden ist die vorsätzliche Hilfe zur Selbsttötung verboten (Art. 294 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.
Im US-Bundesstaat Oregon ist der ärztlich assistierte Suizid im Death with Dignity Act geregelt.
Von diesen Tötungen können unterschieden werden die einzelnen oder teilweise in Serie durchgeführten Tötungen von Patienten durch professionelle Pflegekräfte, die sich im anschließenden Strafverfahren auf „mutmaßliche Sterbehilfe“ als Entschuldigungsgrund berufen. Dabei handelte es sich nicht um eine länger bestehende vertrauensvolle Beziehung zwischen zwei Personen - zum Teil konnten, im juristischen Sinne, niedere Beweggründe als Motiv der Handlungen vermutet oder sogar bewiesen werden.
Die Abgrenzung der aktiven zur passiven Sterbehilfe oder auch der indirekten Sterbehilfe ist im Einzelfall äußerst schwierig. Die Sterbehilfe steht im Spannungsfeld zwischen
Die stärksten Konflikte existieren bei der aktiven Sterbehilfe und hier besonders in der unterschiedlichen Gewichtung des Willens eines schwer leidenden Menschen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jedes diskutierte Beispiel einer aktiven Sterbehilfe auch hierunter fällt. So ist das Vorbereiten einer Suizidsituation, die der Patient eigenständig nutzt, in Deutschland eine straflose Beihilfe zum Suizid. (Beispiel: Ein Patient schluckt selbst ein nicht verschreibungspflichtiges Gift, das ihm jemand auf Verlangen besorgt hat.
Befürworter der aktiven Sterbehilfe betonen, dass der Wille des Patienten in allen Fällen die Zulässigkeit einer medizinischen Maßnahme definiert, dass aber ausgerechnet in der Frage, wie und wann zu sterben, diese Entscheidungshoheit genommen würde. Mit Blick auf bestimmte Erkrankungen wird auch die als unmenschlich und sinnlos empfundene Sterbephase hervorgehoben, der die Erkrankten dann hilflos ausgeliefert seien. Als Argument wird hier oft angeführt, dass Menschen etwas verwehrt wird, was jedem leidenden Hund selbstverständlich zukomme. Gegner der aktiven Sterbehilfe betonen dagegen, dass es eine Pflicht zur Leidensminderung nur als Teil der Pflicht zur Lebenserhaltung gibt, jedoch kein Recht auf Tötung, der dann eine Pflicht zur Tötung eines Anderen entsprechen müsste. Außerdem sei die existentielle Bedrohung gerade geeignet, eine rationale Entscheidung unmöglich zu machen. Die Erkenntnisse über die Psychologie Sterbender zeigten eine fast regelmäßig auftretende Depressionsphase, welche den geäußerten Sterbewunsch zum Teil als Ausdruck einer vorübergehenden Störung erscheinen ließen.
Gegen die Extrembeispiele hoffnungslos schwer Leidender wird vor allem auf die Erfahrungen der Palliativmedizin und der Hospizbewegung verwiesen, die zeigten, dass auch schwerstleidende Menschen ihr Leben nicht vorzeitig beenden wollten, solange ihre Leiden gelindert würden und sie menschliche Zuwendung und Geborgenheit erfahren könnten. Daneben werden auch verschiedene Dammbruchargumente beispielsweise in Bezug auf den Lebensschutz und das ärztliche Selbstverständnis vorgebracht. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass durch eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein gesellschaftlicher Druck auf schwerkranke und sterbende Menschen entstehen würde, um ihren eigenen Tod zu bitten. Ökonomische Zwänge im Gesundheitsbereich und schwindende familiäre und soziale Bindungen könnten diesen Druck zusätzlich verstärken.
Stellvertretend für die katholischen Christen hat die holländische Katholische Bischofskonferenz mit ihrer „Pastoralen Handreichung” gegen aktive Sterbehilfe protestiert, in der sie festschreibt:
Der Bundestag hat sich am 29. März 2007 in Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung mit der Patientenverfügung befasst. Hierzu werden mehrere Gesetzesentwürfe aus den Reihen des Bundestags vorgelegt, die eine unterschiedliche Reichweite beinhalten:
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |