Steuerbescheid

Steuerbescheid ist ein - meist schriftlicher - Verwaltungsakt, mit dem die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber bekanntgegeben wird.

Deutschland

Nach § 157 Abgabenordnung muss ein schriftlicher Steuerbescheid die festgesetzte Steuer nach Steuerart, Zeitraum und Betrag bezeichnen und angegeben, wer die Steuer schuldet. Diese Angaben sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Festsetzung - fehlen Teile, ist der Steuerbescheid wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.

Daneben ist in einem schriftlichen Steuerbescheid eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid nicht unwirksam, sondern verlängert die Rechtsbehelfsfrist.

Mit einem Steuerbescheid können weitere Verwaltungsakte verknüpft werden, wie z.B. der Abrechnungsteil, mit dem die Berechnung der Nachzahlung oder Erstattung erfolgt und das Leistungsgebot mit der Bekanntgabe des Fälligkeitstags; diese werden nicht Bestandteil des Steuerbescheides, sondern sind eigenständige Feststellungen.

Ebenso gehören alle anderen Angaben im Steuerbescheid (bei der Einkommensteuer z. B. die Berechnung der Einkünfte, die Zuordnung zu bestimmten Einkunftsarten, die Errechnung des zu versteuernden Einkommens u.s.w.) nicht zum Regelungsbereich des Steuerbescheides und sind damit keine selbständig anfechtbaren Teile des Steuerbescheides.

Steuerbescheide müssen von den zuständigen Finanzbehörden verfügt werden, ein von einer nicht zuständigen Behörde erlassener Steuerbescheid ist unwirksam.

In Deutschland sind die zuständigen Behörden:

Nichtschriftliche Steuerbescheide sind bei der Festsetzung von Einfuhrabgaben (Zollbescheid) und bei der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern zulässig.

Siehe auch:

Feststellungsbescheid, Haftungsbescheid, Steueranmeldung, Grundlagenbescheid, Hebesatz

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