Steuerbescheinigung

Eine Steuerbescheinigung wird gemäß deutschem Steuerrecht von einer Bank oder Sparkasse für ihre Kunden ausgestellt, falls von diesem Kreditinstitut bei der Gutschrift von Kapitalerträgen entweder Kapitalertrags-, und/oder Zinsabschlagsteuer sowie Solidaritätszuschlag einbehalten bzw. abgeführt worden sind. Dies erfolgt entweder automatisch oder auf Antrag des Kunden[1]. In der Regel erfolgt dies einmal jährlich in Form einer Jahressteuerbescheinigung. Einige Banken verschicken auch Einzelsteuerbescheinigungen pro Zinsertrag und erstellen eine Jahressteuerbescheinigung nur auf Anfrage.

Die Steuerbescheinigung bezieht sich also nicht auf die ggf. zu zahlenden Steuern (im Gegensatz zur Jahresbescheinigung), sondern ist ein Nachweis für bereits gezahlte Steuern. Diese werden auf den mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuerbetrag angerechnet (§36 Abs.1 Einkommensteuergesetz).

Eine sog. Jahresbescheinigung oder eine Erträgnisaufstellung ersetzt nicht die Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 Einkommensteuergesetz. Es kann also nur dann die Anrechnung von Kapitalertragsteuer / Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag erfolgen, wenn die Steuerbescheinigungen im Original (und nicht in Kopie) vorliegen.

Formal wird die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge auf Anlage KAP der Einkommensteuererklärung beantragt. Die Anlage ist Bestandteil der Einkommensteuererklärung; hierauf sind nicht nur die Kapitalerträge zu erklären, bei denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Vielmehr sind ebenfalls auch Kapitalerträge zu erfassen, bei denen aufgrund erteilten Freistellungsauftrages kein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Ohne Einschränkung sind daher sämtliche zugeflossenen Kapitalerträge steuerlich zu erklären.

Auf jeden Fall sollte die Steuerbescheinigung bei der Einkommensteuererklärung mit eingereicht werden.

Wurden keine entsprechenden Abgaben von dem Kreditinstitut abgeführt, so wird auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt.

Siehe auch

Einkommensteuergesetz (Deutschland)

Weblinks

Einkommensteuergesetz § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
Einkommensteuergesetz § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

Quellen

  1. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.11.2002 - IV C 1 - S 2401 - 22/02: Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 7a, 7b, 8 sowie Satz 2 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in § 45a Abs. 2 EStG geforderten Angaben auszustellen.
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Quelle:
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