Stift (Kirche)

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Ein Stift (neutrum, Plural: Stifte oder selten Stifter) ist jede mit Vermächtnissen und Rechten ausgestattete, zu kirchlichen Zwecken bestimmte und einer geistlichen Körperschaft übergebene (gestiftete) Anstalt mit allen dazu gehörigen Personen, Gebäuden und Liegenschaften.

Die Stifter dieser Einrichtungen waren in der Regel Könige, Herzöge oder begüterte Adelsfamilien. Ihre Motivation war zugleich religiös (Sicherung des eigenen Seelenheils) und politisch.

Die ältesten Anstalten dieser Art sind die Klöster, nach deren Vorbild sich später das kanonische Leben der Geistlichen an Kathedralen und Kollegiatstiftskirchen gestaltete. Monastischen Regeln ähnlich sind die Regeln der Augustiner-Chorherren und der Prämonstratenser. Anders als im Kloster sind die Mitglieder eines geistlichen Stifts (Kanoniker) aber nicht gänzlich Teil der Gemeinschaft, sondern können privates Eigentum und Einkommen behalten.

Im Gegensatz zu den mit den Kathedralkirchen verbundenen Erz- und Hochstiften mit je einem Erzbischof oder Bischof an der Spitze hießen die Kollegiatkirchen, denen kein Bischof vorstand, Kollegiatstifte. Die Mitglieder derselben wohnten in einem Gebäude zusammen und wurden von dem Ertrag eines Teils der Stiftsgüter und Zehnten unterhalten. So bildeten sich die Domkapitel, deren Glieder, die Canonici, sich Kapitularen, Dom-, Chor- oder Stiftsherren nannten. Infolge des häufigen Eintritts Adliger entzogen sich dieselben schon im 11. Jahrhundert der Verpflichtung des Zusammenwohnens (Klausur), verzehrten ihre Präbenden einzeln in besondern Amtswohnungen, bildeten jedoch fortwährend ein durch Rechte und Einkünfte ausgezeichnetes Kollegium, welches seit dem 13. Jahrhundert über die Aufnahme neuer Kapitularen zu entscheiden, bei Erledigung eines Bischofssitzes (Sedisvakanz) die provisorische Verwaltung der Diözese zu führen und den neuen Bischof aus seiner Mitte zu wählen hatte.

Inhaltsverzeichnis

Reichsunmittelbarkeit

Vor der durch den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 verfügten Säkularisation hatten die deutschen Erz- oder Hochstifte Mainz, Trier, Köln, Salzburg, Bamberg, Würzburg, Worms, Eichstätt, Speyer, Konstanz, Augsburg, Hildesheim, Paderborn, Freising, Regensburg, Passau, Trient, Brixen, Basel, Münster, Osnabrück, Lüttich, Lübeck und Chur sowie einige Propsteien (Ellwangen, Berchtesgaden etc.) und gefürstete Abteien (Fulda, Corvey, Kempten im Allgäu etc.) Landeshoheit und Stimmrecht auf dem Reichstag, weshalb sie auch reichsunmittelbare Stifte hießen und den Fürstentümern gleich geachtet wurden. In anderen Ländern waren die Stifte niemals zu so hoher Macht gelangt.

Stiftsfähigkeit

Bei den unmittelbaren Hoch- und Erzstiften mussten die Domherren ihre Stiftsfähigkeit durch 16 Ahnen beweisen; sie waren Versorgungsanstalten für die jüngern Söhne des Adels geworden. Während diese adligen Kapitularen sich den Genuss aller Rechte ihrer Kanonikate vorbehielten, wurden die geistlichen Funktionen den regulären Chorherren auferlegt, woher sich der Unterschied der weltlichen Chorherren (Canonici seculares), welche die eigentlichen Kapitularen sind, von den regulierten Chorherren (Canonici regulares) schreibt.

Nach der Reformation

Reformiertes Domstift St. Peter und Paul zu Bardowick 1720
Reformiertes Domstift St. Peter und Paul zu Bardowick 1720

Auch in den bei der Reformation protestantisch gewordenen Ländern blieben meist die Stifte und die Domkapitel, jedoch ohne einen Bischof und ohne Landeshoheit, und ihre Einkünfte wurden als Sinekuren vergeben. Ausnahmen bildeten nur das ganz protestantische Fürstbistum Lübeck und das aus gemischten Kapitularen bestehende Kapitel zu Osnabrück. Jetzt sind alle Stifter mittelbar, d. h. der Hoheit des betreffenden Landesherrn unterworfen. Die säkularisierten und protestantisch gewordenen Stifte behielten häufig ihre eigene Verfassung und Verwaltung; meist wurden aber ihre Präbenden in Pensionen verwandelt, welche zuweilen mit gelehrten Stellen verbunden waren. Im ehemaligen Preußen sind das evangelische Domkapitel zu Brandenburg an der Havel sowie die Vereinigten Domstifter, die 1930 als Stiftung öffentlichen Rechts aus den Domstiften zu Merseburg und Naumburg sowie dem Kollegiatstift in Zeitz gebildet wurden, bemerkenswert.

Frauenstifte

siehe Hauptartikel Frauenstift

Außer den Erz-, Hoch- und Kollegiatstiften gibt es auch noch weibliche Stifte und zwar geistliche und weltliche. Erstere entstanden durch eine Vereinigung regulierter Chorfrauen und glichen den Klöstern; bei den freien weltlichen Stiftern (wie dem Stift Essen) dagegen legten die Kanonissen nur die Gelübde der Keuschheit und des Gehorsams gegen ihre Obern ab, können jedoch heiraten, wenn sie auf ihre Pfründe verzichten, und haben die Freiheit, die ihnen vom Stift zufließenden Einkünfte zu verzehren, wo sie wollen. Nur die Pröpstin und Vorsteherin nebst einer geringen Zahl Kanonissen pflegen sich im Stiftsgebäude aufzuhalten. Auch die Pfründen dieser Stifte wusste der stiftsfähige Adel vielfach ausschließlich für seine Töchter zu erlangen, doch hängt häufig die Aufnahme auch von einer Einkaufssumme ab. Auch sind für die Töchter von verdienten Beamten Stiftsstellen geschaffen worden. Die Kanonissen dieser "freien weltadligen Damenstifte" werden jetzt gewöhnlich Stiftsdamen genannt.

In Österreich werden heute die meisten Klöster noch 'Stift' genannt.

Domstift Bautzen: Detail im Portal
Domstift Bautzen: Detail im Portal

Siehe auch

Weblinks

Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text („public domain“) aus Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. Bitte entferne diesen Hinweis nur, wenn Du den Artikel so weit überarbeitet oder neu geschrieben hast, dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt und dies mit Quellen belegt ist, wenn der Artikel heutigen sprachlichen Anforderungen genügt und wenn er keine Wertungen enthält, die den Wikipedia-Grundsatz des neutralen Standpunkts verletzen.
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