Die stille Gesellschaft ist in Deutschland eine Sonderform der Gesellschaft.
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Sie entsteht dadurch, dass sich eine natürliche Person oder juristische Person am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft - für einen Außenstehenden ist sie in der Regel nicht erkennbar. Etwas anderes gilt bei einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier muss die Beteiligung eines stillen Gesellschafters veröffentlicht werden.
Die rechtliche Regelungen finden sich in den §§ 230–237 des Handelsgesetzbuchs HGB [1]. In Österreich §§ 178–188 des HGB [2]
Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil. Oft wird die Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen (§ 231 HGB). Die Einlage kann gemäß § 706 (3) [3] BGB entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält er üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn. Im Außenverhältnis ist der stille Gesellschafter selbst Gläubiger der Gesellschaft mit Gewinnbeteiligung.
Hier ist der stille Gesellschafter am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt (er partizipiert am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust), nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und eine etwaige Verlustbeteiligung kann er bis zur Höhe seiner Einlage als Werbungskosten absetzen. Nach neuester Rechtsprechung ist es möglich, sofern besonders vereinbart, dass auch ein negatives Einlagekonto entstehen kann. Somit können Verluste, die über die Einlage hinausgehen, das Einlagekonto mindern. Folgende Gewinne müssen allerdings wieder zur Aufstockung des Einlagekontos benutzt werden (bis zur Höhe der bedungenen Einlage). Sofern nichts anderes vereinbart ist, stehen dem typischen stillen Gesellschafter nur die Kontrollrechte nach § 233 Abs. 1 und 3 HGB zu (Mitteilung des Jahresabschlusses und Kontrolle seiner Richtigkeit unter Einsicht der Bücher).
Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, einschließlich des Anlagevermögens, der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus haftbar gemacht werden. Er hat gewisse Mitsprache- und Kontrollrechte. Steuerlich wird er als Mitunternehmer behandelt und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Die Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters an einer GmbH führt bei dieser zu Steuervorteilen bei der Gewerbesteuer. Die GmbH & atypisch Still wird gewerbesteuerlich praktisch wie eine Personengesellschaft behandelt, d. h. Freibetrag und Staffelung kommen zum Ansatz.
Dieses Darlehen wird nicht mit einem festen Zins vereinbart, sondern mit einer Beteiligung am Umsatz oder Gewinn des Darlehensnehmers. Eine stille Gesellschaft ist klar von einem partiarischen Darlehen zu unterscheiden. Bei der stillen Beteiligung bezweckt der Gesellschafter durch die Einlage den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes. Bei einem Darlehen ist von einem reinen Eigeninteresse auszugehen. Es fehlt der für die stille Gesellschaft typische gemeinsame Zweck, nämlich die Verbindung des Inhabers des Handelsgewerbes mit dem stillen Gesellschafter zum Betrieb des Handelsgewerbes. Ertragsteuerlich erzielt der Darlehensgeber Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Die stille Gesellschaft tritt nicht nach außen in Erscheinung, da sie weder im Handelsregister eingetragen wird noch aus der Firmenbezeichnung ersichtlich ist. Ein Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und diesen nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, kann sich einen stillen Partner suchen. Bei einer Kreditfinanzierung fallen Zinsen unabhängig von der Gewinnsituation an, der stille Gesellschafter erhält hingegen nur bei positivem Ergebnis einen Gewinnanteil.
Eine stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist also formfrei zu gründen, obwohl es sinnvoll ist, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.
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