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Als Stille Reserve wird im Rechnungswesen einer Unternehmung die aus der Unternehmensbilanz nicht erkennbare Differenz zwischen dem Buchwert und einem über dem Buchwert liegenden Marktwert des Unternehmens bezeichnet. Stille Reserven entstehen zum einen als Folge einer Unterbewertung der Aktiva durch Anwendung des Niederstwertprinzips bei der Bewertung der Aktiva (Gläubigerschutz), zum anderen durch eine Überbewertung der Passiva. Liegt der Marktwert einer Unternehmung unter dem Buchwert, so besteht Überschuldung.
Der umgekehrte Fall, also die Überbewertung von Vermögenswerten bzw. die Unterbewertung von Schulden, bezeichnet man als stille Lasten, welche jedoch mit keinen Rechnungslegungsstandards oder Gesetzen vereinbar sind.
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Absichtsreserven entstehen durch eine aktive Entscheidung der Geschäftsführung und werden gebildet durch:
Diese Art von Stillen Reserven ist mit Standards wie IAS oder US-GAAP nicht vereinbar und einzig in der Schweiz bei nicht Börsennotierten Unternehmen erlaubt.
Ermessensreserven entstehen dadurch, dass Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen übervorsichtig vorgenommen wurden. Es ist somit eine Ausnützung von Freiräumen im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
Von verschiedenen Seiten wird jedoch angemerkt, Ermessensspielraum sei nur das vornehmere Wort für Manipulationsspielraum. Stille Reserven nach Ermessen seien demnach abzulehnen. Tatsächlich entstehen aber immer dort ganz legal und legitim Stille Reserven, wo die Standards keine genauen Werte vorgeben. In den angelsächsischen Rechnungslegungsvorschriften IAS und US-GAAP sind diese Ermessensspielräume dabei oftmals deutlich größer.
Schätzungsreserven entstehen durch verschiedene Schätzungen des selben Bilanzposten, wobei sich der Bilanzierende für die vorsichtigere Bewertung entscheidet.
Zwangsreserven werden auch marktbedingte stille Bewertungsreserven, gesetzlich vorgeschriebene Reserven oder aktienrechtlich gebundene Stille Reserven genannt. Zwangsreserven entstehen durch bestimmte Bewertungs- und Ansatzvorschriften. Wenn die Rechnungslegung auf nominalen Werten beruht und so Vermögenswerte wie Immobilien höchstens zum Anschaffungspreis in der Bilanz geführt werden, der effektiv höhere Wert aber nicht abgebildet werden darf. Zudem entstehen Zwangsreserven durch Aktivierungsverbote. Beispielsweise dürfen nach deutschem Handelsrecht keine selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte aktiviert werden, da ihre Bewertung in vielen Fällen unsicher ist.
Unabhängig von der Art sind Stille Reserven also immer eine Abweichung der tatsächlichen zur dargestellten Vermögenssituation. Dadurch sind sie als Rücklagen und als Teil des Eigenkapitals zu führen, da sie der Unternehmung zu mehr Substanz verhelfen.
Die Höhe der stillen Reserven ist im Gegensatz zu den offenen Rücklagen aus der externen Bilanz nicht ersichtlich.
Als Auflösung ist jede Abnahme des Bestandes an stillen Absichtsreserven während einer Rechnungsperiode zu betrachten und erfolgt durch die Höherbewertung von Aktiva oder Tieferbewertung resp. Auflösung von Passiva, sprich dem umgekehrten Vorgang zur Bildung. Die Abnahme von marktbedingten stillen Bewertungsreserven stellt keine Auflösung von stillen Reserven dar.
Wichtig: Die Auflösung von stillen Reserven führt dem Unternehmen keine Liquidität zu, sondern ist lediglich eine buchhalterische Maßnahme.
Wird ein Aktivposten, auf dem Stille Reserven gebildet wurden, verkauft, so muss die Differenz zwischen dem Bilanzwert und dem Verkaufspreis als Außerordentlicher Gewinn bilanziert werden.
Die Bildung von Stillen Reserven ist eine schwerwiegende Abweichung von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und verfälscht sowohl die Vermögens- als auch die Ertragslage. Durch die Bildung stiller Reserven kann die Entstehung von Gewinn nicht verhindert, sondern lediglich hinausgeschoben werden. Durch die Auflösung stiller Reserven fließen der Unternehmung keine Mittel zu. Somit ändern die Stillen Reserven nichts an der Realität der Unternehmenslage - sie verschleiern lediglich die tatsächliche Lage, indem ausgewiesene Gewinne willkürlich dann anfallen, wenn sie für die Unternehmensleitung Vorteile bringen, resp. dann tief ausfallen, wenn ansonsten hohe Gewinnsteuern drohen.
Hauptsächlich in der Schweiz ist das Arbeiten mit allen Arten von Stillen Reserven rechtskonform und üblich, während es in den meisten anderen europäischen Staaten als unzulässig gilt. Insbesondere in der angelsächsischen Welt ist das Vorkommen von Stillen Reserven unbekannt oder sogar strafbar, da nicht vereinbar mit der True and Fair View.
Die meisten Schweizer Revisionsgesellschaften betrachten die Stillen Reserven in jeder Form als wichtig für die Bilanzpolitik privater Aktiengesellschaften, insbesondere um die steuerliche Belastung niedrig zu halten.
Für börsennotierte Unternehmungen besteht die Pflicht, mindestens nach Swiss GAAP FER zu bilanzieren. Diese Standards lassen zwar weiterhin die Bildung von stillen Reserven zu, schreiben aber vor, deren Nettoauflösung im Anhang offenzulegen. Für die Kotierung am Haupttableau der Swiss Exchange ist jedoch eine Rechnungslegung nach IAS/IFRS oder US-GAAP Pflicht, womit in solchen Unternehmen keine Stillen Absichtsreserven mehr gebildet werden dürfen.
Vor der Revision der Zulassungsbestimmungen zur Swiss Exchange war es in Schweizer Aktiengesellschaften gang und gäbe, Beispielsweise sämtliche Immobilien auf 1 CHF abzuschreiben. Dadurch wurden in solchen Unternehmen zum Teil Millionenbeträge den Aktionären verschwiegen. Diese Praxis ist heute nur noch in nicht kotierten Aktiengesellschaften zulässig.
Das deutsche Handelsgesetzbuch lässt die Bildung von Stillen Reserven für Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Genossenschaften gemäß § 253 Abs. 4 HGB zu: „...Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig...“.
Willkürreserven sind danach verboten, können jedoch durch großzügige Ermessensreserven umgangen werden, wenn auch weniger ausgeprägt als nach Schweizer Recht.
Dass diese Vermutung zutreffend ist, zeigte die Kotierung der Aktien von DaimlerChrysler AG an der NYSE mit der einhergehenden Pflicht, nach US-GAAP zu bilanzieren. Dort betrug das Eigenkapital plötzlich 40 % mehr als nach HGB bilanziert.
Im angelsächsischen Raum sind die Stillen Reserven weitgehend unbekannt; in US-Unternehmungen besteht sogar eher die Tendenz, zu hohe Gewinne auszuweisen.
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Brockhaus-1911: Stille Woche · Stille Gesellschaft
DamenConvLex-1834: Stille, Karoline
Herder-1854: Stille Gesellschaft
Meyers-1905: Stille Gesellschaft
Pataky-1898: Stille, Karoline · Stille, Elisabeth
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