Als Stillwein wird Wein bezeichnet, der keine biologischen Aktivitäten mehr aufweist und der ohne nennenswerten Gehalt an Kohlensäure ist. Es handelt sich um einen Wein der seine erste alkoholische Gärung beendet hat, das heißt trocken vergoren ist und keine Grundlage für eine weitere Hefe- oder Bakterienaktivität (Malatabbau) aufweist.
Er wird mit Zusatz von Süßreserve zum verkaufsfähigen Endprodukt veredelt oder zur Produktion von Schaumwein, Weinbrand oder Weinessig eingesetzt.
Die Bezeichnung still soll bedeuten dass der Wein nicht perlend oder schäumend ist und im Gegensatz zu Perl- bzw. Schaumwein keine oder nur sehr wenig Kohlensäure enthält. In den gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen – Alkoholstrukturrichtlinie 92/83/EWG aus dem Jahr 1992 – wird lediglich nach schäumenden und nicht schäumenden Weinen unterschieden. Diese dient jedoch eher zur Begriffsbestimmung im Hinblick auf die Steuersätze. Laut Definition der OIV ist Perlwein ein Wein, der einen Kohlensäuredruck von 100 bis 250 kPa bei 20 °C aufweist und erkennbar perlt. Demnach hat Stillwein einen maximalen Kohlensäuredruck kleiner als 100 kPa.
| Weintyp | CO2-Druck [kPa] |
| Stillwein | 0 - 100 |
| Perlwein | 100 - 250 |
| Schaumwein | 300 - 600 |
Grundsätzlich unterliegen sämtliche Weinarten in Deutschland einer Weinsteuer. Für Still- und Perlwein beträgt der heutige Steuersatz (2006) 0 €. Die Bundesregierung will die Schaumweinsteuer nicht auf Null senken und nicht dem Beispiel Österreichs folgen, das im Jahr 2005 den Schaumweinsteuersatz auf Null gesenkt hat. Grund hierfür ist das Steueraufkommen von 430 Millionen in Folge dieser alten Kriegssteuer.