| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Der Strafbann ist im deutschen Strafprozessrecht die Strafmaßbefugnis des im Hauptverfahren entscheidenden Gerichts. Je nach Gericht ist die Strafmaßbefugnis begrenzt (daher: Strafbann). Da die Rechtsfolgenerwartung und damit mittelbar der Strafbann auch die Zuständigkeit des Strafgerichtes begründet, ist diese Frage in den §§ 24, 26 Gerichtsverfassungsgesetz zu klären. Grundsätzlich darf am Amtsgericht keine Strafe verhängt werden, die über 4 Jahre Freiheitsentzug hinausgeht.
Überschreitet das Amtsgericht seine Strafmaßbefugnis, so liegt ein Revisionsgrund vor.
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