Als Strafbarkeitslücke bezeichnet man eine unbeabsichtigte Regelungslücke im Strafrecht, die dazu führt, dass ein bestimmtes strafwürdiges Verhalten rechtlich nicht strafbar ist. Auf Grund des im Strafrecht geltenden Analogieverbots kann eine Strafbarkeitslücke nicht wie in anderen Rechtsgebieten durch Analogien oder teleologische Extension geschlossen werden. Die Tat bleibt somit straffrei.
Strafbarkeitslücken können durch technische oder gesellschaftliche Entwicklungen, die bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht vorausgesehen wurden, aber auch durch handwerkliche Fehler des Gesetzgebers entstehen. Nicht als Strafbarkeitslücke bezeichnet man es dagegen, wenn ein Verhalten absichtlich nicht unter Strafe gestellt wurde. In der Regel werden Strafbarkeitslücken vom Gesetzgeber durch eine Gesetzesänderung geschlossen, wenn sie bemerkt werden.
Von einer Strafbarkeitslücke wird zum Teil auch dann gesprochen, wenn eine Tat in bestimmten Fallgruppen typischerweise nicht bewiesen werden kann, der Täter also aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo straffrei bleibt. Solche Strafbarkeitslücken können geschlossen werden, indem beispielsweise die Strafbarkeit auf normalerweise straffrei bleibende Vorbereitungshandlungen erstreckt wird.
Der „Stromdiebstahl“ war in Deutschland, da Strom keine Sache ist, nicht vom Tatbestand des Diebstahls (heute §§ 242 ff. StGB) umfasst. Die ersten „Stromdiebe“ nach dem Aufkommen der elektrischen Energie wurden daher vom Reichsgericht freigesprochen. Der Gesetzgeber fügte schließlich den Tatbestand der „Entziehung elektrischer Energie“ (heute § 248c StGB) in das Strafgesetzbuch ein.
Da auch die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sich nur auf Sachen (körperliche Gegenstände) bezieht, wurde zusätzlich der Tatbestand Datenveränderung (§ 303a StGB) eingeführt.
Auch kann ein Betrug (§ 263 StGB) nur durch die Täuschung von natürlichen Personen, aber nicht durch Täuschung von Automaten oder Computern begangen werden; daher musste der Tatbestand Computerbetrug geschaffen werden.
Da ein (versuchter) Versicherungsbetrug (als Fall eines Betrugs nach § 263 StGB) oft nicht nachweisbar ist, wurde diese Strafbarkeitslücke durch den zusätzlichen Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) geschlossen.
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