Während die strafbaren Handlungen im Strafgesetzbuch (StGB) und in den Nebengesetzen dazu geregelt sind und das so genannte materielle Strafrecht darstellen, regelt die Strafprozessordnung (das so genannte formelle Strafrecht) die Durchsetzung des materiellen Strafrechts.
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In der Schweiz existiert keine Strafprozessordnung (StPO) auf eidgenössischer Ebene. Laut Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und der Strafprozessrechts zwar Sache des Bundes. Bis der Bund aber entsprechende Gesetze verabschiedet hat, liegt es in der Kompetenz der einzelnen Kantone, diese Materie zu regeln (nachträglich derogatorische Bundeskompetenz).
Aufgrund der kantonalen Kompetenz gelten in der Schweiz zur Zeit 29 Strafprozessordnungen, nämlich:
Die Bundesstrafprozessordnung ist nicht identisch mit einer eidgenössischen StPO. Laut Art. 340 und 340bis StGB unterstehen gewisse Delikte der Bundesgerichtsbarkeit. Diese werden nach der Bundesstrafprozessordnung beurteilt.
In den Jahren 1993 und 1994 wurden mehrere parlamentarische Vorstösse eingereicht, welche zum Ziel hatten, eine eidgenössische StPO zu verfassen. Das gleich Ziel verfolgten die Standesinitiativen von 7 Kantonen. Dazu fehlte bisher aber eine verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz. Am 12. März 2000 nahmen Volk und Stände die Justizreform an, welche dem Bund in Art. 123 Abs. 1 BV genau diese Kompetenz verlieh. Eine Expertenkommission zur Erarbeitung eines Konzeptberichts war aber bereits im Jahr 1994 eingesetzt worden. Diese Expertenkommission veröffentlichte den Bericht "Aus 29 mach 1", welcher schilderte, wie eine gesamtschweizerische StPO aussehen könnte. Anschliessend (1999) wurde Prof. Dr. iur. Niklaus Schmid mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs für eine eidgenössische StPO (VE StPO) beauftragt, welcher im Jahr 2001 samt Begleitbericht erschien. Der VE StPO umfasst 514 Artikel und folgt dem so genannten Staatsanwaltschaftsmodell, welches bisher bloss in den Kantonen Tessin und Basel-Stadt angewandt wurde. Alle anderen Kantone kennen noch ein Modell mit einem Untersuchungsrichter. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Am 21. Dezember 2005 wurde der Entwurf zu einer eidgenössischen StPO veröffentlicht. Auch dieser folgt dem Staatsanwaltschaftsmodell, sieht aber ein Erweiterung der Verteidigungsrechte vor. Die Neuerungen gegenüber dem VE StPO:
Der Ständerat behandelt die Vorlage als Erstrat in der Wintersession 2006. Die eidgenössische Strafprozessordnung wird wohl frühestens im Jahr 2010 in Kraft treten.
Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, Bern Juni 2001
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