Ein Strahlenschutzbeauftragter auch SSB, leitet und beaufsichtigt Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (für Deutschland siehe u.a. §§ 31 bis 33 Strahlenschutzverordnung StrlSchV, §§ 13 bis 15 Röntgenverordnung RöV).
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Zu den Aufgaben gehören u.a.
SSB müssen die erforderliche Fachkunde (§13 RöV Abs. 3 bzw. § 30 StrlSchV) besitzen, die durch die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung erworben werden kann. Ebenfalls Voraussetzung für die "Bestellung" einer Person zum SSB ist die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten entsprechenden Strahlenschutzkurs sowie an Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt dieser Fachkunde. Spezielle Anforderungen gibt es auch hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkunde im Strahlenschutz.
Der SSB darf bei seiner Arbeit nicht behindert und wegen der Erfüllung der SSB-Pflichten nicht benachteiligt werden. Es besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem SSB bei technischen und organisatorischen Maßnahmen, die seine Aufgaben und Befugnisse betreffen. Die Stellung eines SSB wird detailliert in § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt.