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Das politische System der BRD wurde vom Bundesverfassungsgericht als streitbare, wehrhafte Demokratie bezeichnet. Damit soll gesagt werden, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) geschützt wird, und nicht auf legalem Weg oder mit Hilfe legaler Mittel aufgehoben werden kann. Andererseits bedeutet es auch, dass gegen verfassungsfeindliche Einzelpersonen und Parteien aktiv vorgegangen werden kann, bevor sie strafrechtlich relevante Taten verüben. Die FDGO ist damit ein Minimalkonsens, welcher von allen in Deutschland an der Politik Beteiligten akzeptiert werden muss.
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Die Grundüberlegungen für ein politisches Konzept der "streitbaren Demokratie" wurden von den währende des Nationalsozialismus im Exil lebenden deutschen Soziologen Karl Loewenstein und Karl Mannheim (1943)[1] geprägt. So entwarf Loewenstein 1937 vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus das Modell der Militant Democracy. [2] Karl Mannheims Überlegung für eine "geplante Demokratie" basierten vor allem auf seine ideologiekritischen Arbeiten und seine Analysen der Krisen einer modernen Massendemokratie. [3]
Das politische Konzept der "Wehrhaften Demokratie" legitimiert sich über Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich ihrer Definition von Verfassungswidrigkeit. Nach Gero Neugebauer sind dem Gericht Handlungen verfassungswidrig, "die darauf zielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung aggressiv und planvoll funktionsunfähig machen [sic!], um sie letztlich zu beseitigen." [4] Die Ablehnung der FDGO hingegen ist allein nicht verfassungswidrig: "Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen, sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen." [5] In einer seiner Entscheidung im Jahre 1952 definierte das Bundesverfassungsgericht die grundlegenden Kriterien für die " freiheitliche demokratische Grundordnung". Danach stellt sie ein Ordnung dar, die "jegliche Willkürherrschaft" ausschließt und "eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit" bildet. Für diese Ordnung definiert das Gericht Mindeststandards. Dazu zählt "die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeitsrechte auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Regierungsverantwortung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle Politische Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition." [6]
Die Weimarer Republik wurde am Anfang, am Tag der Annahme ihrer Verfassung, dem 31. Juli 1919, von Innenminister David (SPD) als „demokratischste Demokratie der Welt“ bezeichnet, der Präsident der Nationalversammlung, Konstantin Fehrenbach (Zentrumspartei), bezeichnete die Deutschen als das „freieste Volk der Erde“. Am Ende der Weimarer Republik übernahm Adolf Hitler die Macht und nutzte die Offenheit der Weimarer Verfassung aus, um Deutschland zu einem totalitären Staat umzubauen. Entscheidungen waren nach der Weimarer Verfassung allein dem Willen der Mehrheit unterworfen, und nicht an Werte gebunden. Es handelte sich, wie es Otto Kirchheimer 1929, vier Jahre vor der Machtübernahme Hitlers, bezeichnete, um eine „Verfassung ohne Entscheidung“. Es gab nur veränderbares, positives Recht. Auch Hitler konnte sich auf die Redefreiheit der Verfassung berufen, die er beseitigen wollte.
In der wehrhaften Demokratie stehen die Demokratie und ihre wichtigsten Elemente selbst nicht mehr zur Diskussion, sie können auch durch eine noch so große Mehrheit nicht aufgehoben werden. Ein Grund für die Einschränkung des Mehrheitsprinzips ist, dass eine momentane Mehrheit nicht für nachfolgende Generationen entscheiden kann.
Die Handhabung der wehrhaften Demokratie bedeutet oft eine Einschränkung von Grundrechten, da auch eine große Mehrheit keine legale Diktatur errichten kann. Insofern ist jedes einzelne Gesetz und jeder einzelne Eingriff heftig umstritten.
Um eine Wiederholung der Geschichte möglichst zu verhindern, sind durch das Grundgesetz folgende Mittel gegeben:
Insbesondere werden genannt: