Stromeinspeisungsgesetz

Das deutsche Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2633) trat am 1. Januar 1991 in Kraft und war der Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und ist am 1. April 2000 von diesem abgelöst worden.

Es regelte erstmals die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, elektrische Energie aus regenerativen Umwandlungsprozessen abnehmen und vergüten zu müssen.

Entstehung

Der Bundestagsabgeordnete Matthias Engelsberger wandte sich zum Ende seiner aktiven Bundestagszeit im Jahr 1990 an seinen Kollegen von den Grünen, Wolfgang Daniels, um Rat einzuholen, wie er seine, ihm schon länger vorschwebende Idee, verwirklichen könne. Gemeinsam arbeiteten sie einen Schriftsatz aus, den Engelsberger dann in einer Fraktionssitzung der CSU vortrug und der auf breite Zustimmung traf. Nach Rücksprache mit dem damaligen Fraktionschef Jürgen Rüttgers und der Absprache, dass die Grünen sich aus dem Antrag raushielten, wurde der Antrag in den Bundestag eingebracht und wurde ohne größere Probleme zum Gesetz.

Zitate aus dem Gesetz:

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
§ 2 Abnahmepflicht
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 3 zu vergüten.

Weblinks

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Quelle:
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