| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Stromsteuergesetz |
| Voller Titel: | Stromsteuergesetz |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | StromStG |
| FNA: | 612-30-1 |
| Datum des Gesetzes: | 24. März 1999 (BGBl. I 1999 S. 378, 2000 I S. 147)) |
| Inkrafttreten am: | 1. April 1999 |
| Letzte Änderung durch: | Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. August 2006 (Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006) |
Das Stromsteuergesetz (kurz:StromStG) ist ein deutsches Steuergesetz betreffend die Besteuerung des Stromverbrauchs. Das Gesamtaufkommen liegt bei 6,5 Mrd. € (2005). Die Stromsteuer gehört zu den so genannten Ökosteuern.
Inhaltsverzeichnis |
Die Stromsteuer ist eine durch Bundesgesetz geregelte Verbrauchsteuer. Die Verwaltung obliegt den Zollbehörden, das Aufkommen steht vollständig dem Bund zu.
Besteuert wird der - im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen am Hochrhein und ohne die Insel Helgoland) – getätigte Verbrauch von elektrischem Strom. Strom wird anhand der Position 2716 der kombinierten Nomenklatur definiert.
Einheit für die Berechnung ist die Megawattstunde, auf die ein Regelsteuersatz von 20,50 € erhoben wird.
Für bestimmte Verwendungszwecke ist eine Befreiung von der Steuer vorgesehen:
Steuerermäßigungen sind gesetzlich vorgesehen für:
Nicht ermäßigt ist in diesen Fällen die sog. Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh je Kalenderjahr. Diese Menge ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Unternehmen, die nicht ausschließlich eine Tätigkeit des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu klassifizieren.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes haben im Rahmen des so genannten Spitzenausgleichs einen zusätzlichen Anspruch auf eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer), dessen Höhe sich an der Steuerbelastung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits orientiert.
Der Großteil der Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in die Rentenkasse. Dadurch konnte der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitragssätzen gesenkt werden (vor Einführung (1998): 10,15 % - nach Einführung (2005): 9,75 %.
Durch die Einführung der Stromsteuer hat der Arbeitgeber also neben der Belastung durch die Stromsteuer auch eine Entlastung in der Rentenversicherung erfahren. Be- und Entlastung werden miteinander verrechnet und die übrig bleibende Restbelastung zu 95 % vergütet. Im Ergebnis sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes daher so gut wie nicht mit Stromsteuer belastet.
Wer als Versorgungsunternehmen Strom leisten (einspeist) oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen will, benötigt eine Erlaubnis des Hauptzollamtes. Steuerschuldner in diesen Fällen ist dann der Erlaubnisinhaber.
Auch für die Fälle der Ermäßigung für das produzierende Gewerbe bzw. der Land- und Forstwirtschaft ist eine Erlaubnis des Hauptzollamtes vorgeschrieben. Aus praktischen Gründen wurde festgelegt, dass die gesamte Verbrauchsmenge zunächst vom Versorger mit dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR zu versteuern ist. Die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 20,50 EUR und dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR beträgt 8,20 EUR für 1 MWh. Für diese Differenz (max. 25 MWh x 8,20 € = 205 €) wird das Unternehmen selbst Steuerschuldner und hat dafür eine Steueranmeldung abzugeben.
Letztverbraucher, die Ihren Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen werden zum Steuerschuldner, durch die Entnahme des Stroms im Steuergebiet.
Die Steuer entsteht auch dadurch, dass widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
Ebenso kann die Steuer entstehen, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom mit ermäßigten Steuersatz bezieht (aufgrund einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme) und diesen begünstigten Strom an Dritte (rechtlich selbständige Einheiten)(weiter-)leistet, welche aber nicht berechtigt sind den Strom steuerermäßigt zu beziehen. Dieser Umstand ist vielen Erlaubnisinhabern nicht bewusst und führt teilweise zu enormen Steuernachforderungen im Falle eines Bekanntwerdens.
Letztlich entsteht die Steuer auch dadurch, dass Eigenerzeuger Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz entnehmen. Steuerschuldner ist der Eigenerzeuger.
Die Stromsteuer ist die zweit-jüngste Verbrauchssteuer in Deutschland. Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde sie erst am 01. April 1999 in Deutschland eingeführt. Mit dem Gesetz sollten finanzpolitische und umweltpolitische Zwecke verknüpft werden, denn zum einen war die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge – Stichwort Lohnnebenkosten - geplant, während andererseits die Verbraucher durch die Einführung der Steuer zu Energiesparmaßnahmen gedrängt werden sollten. Auch die weitere Förderung der regenativen Energien durch die entsprechende Steuerbefreiung war Ziel des Steuergesetzes.
Regelsteuersatz:
reduzierter Steuersatz für Nachtspeicherheizungen:
reduzierter Steuersatz für Bahnstrom/Fahrbetrieb:
reduzierter Steuersatz für produzierendes Gewerbe (oberhalb des Sockelverbrauchs):
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