Als Strukturkrisenkartelle bezeichnet man Kartelle, die von Unternehmen in Phasen eines schwierigen wirtschaftlichen Umfelds innerhalb einer Branche gebildet werden.
Nach dem deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurden sie für Hersteller, be- und verarbeitende Unternehmen erlaubt, wenn sie einen Absatzrückgang ausgleichen wollen, der von einer nachhaltigen Veränderung der Nachfrage herrührt. Die Kartellmitglieder mussten eine planmäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf herbeiführen. Die Wettbewerbsbedingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen müssen bei den Vereinbarungen berücksichtigt werden.
In Deutschland sind das beispielsweise die Stahlindustrie und Werften.
Durch die Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet keine Freistellung der Strukturkrisenkartelle mehr statt, vgl. jedoch § 6 GWB (alte Fassung).
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