Der Studentenjob ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem studentischen Arbeitnehmer.
Inhaltsverzeichnis |
Betrachtet man die Anzahl der Studenten in Deutschland und den relativen Anteil von Studenten, die während ihres Studiums gelegentlich oder regelmäßig jobben, erkennt man auch, dass diese Arbeitsverhältnisse einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor für die Bundesrepublik Deutschland darstellen, zusätzlich zu den zahlreichen Praktika während eines Studiums.
Laut der 17. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes gehen 68 % von über 2 Millionen studierenden Menschen einer Erwerbstätigkeit nach.
Es gibt Unternehmen, die gezielt ihre Standorte in Orten mit Hochschulen wählen, um überwiegend mit einer studentischen Belegschaft zu arbeiten, zum Beispiel Call-Center (Banken, Telefonunternehmen, Teleshopping usw.). Auch die Gastronomie arbeitet vielerorts vor allem mit studentischen Beschäftigten. In der Regel betreiben die Arbeitsämter in Hochschulstandorten eigene Außenstellen zur Vermittlung studentischer Arbeitskräfte.
Zu den Vorteilen des Studentenjobs zählt: Daraus ergeben sich einige Beträge zur Finanzierung des Lebensunterhaltes oder eines Urlaubs. Darüber hinaus sammelt man Erfahrungen in der Berufswelt. Nach Möglichkeit sollten die Tätigkeiten der Beschäftigung aber fachspezifisch mit dem Studium zusammenhängen (siehe Werkstudium).
Tatsächlich kostet der Job aber auch Zeit und Kraft, die ein Studierender für das Studium benötigt. Von den Zuschüssen der Eltern oder des BAföG-Amtes wird der Studierende in der Regel trotz allem nicht unabhängig (unter Umständen subventionieren die Eltern also dem entsprechenden Arbeitgeber eine billige Arbeitskraft). Wenn sich das Studium deshalb länger hinzieht als geplant, kann der finanzielle Schaden durch den verzögerten Erwerbseintritt höher als der konkrete Zuerwerb sein, der durch das Studium erzielt wurde. Daher sollte ein studentischer Mitarbeiter darauf achten, zumindest auch einen Rentenversicherungsanspruch zu erwerben.
Kommt es zum Studienabbruch, ist auf eine Übernahme durch den Arbeitgeber nicht zu hoffen. Ähnlich wie bei einem Zivildienstleistenden, Auszubildenden oder Praktikanten fällt es einem Arbeitgeber nicht leicht, ein vielfach höheres Entgelt für dieselbe Person zu bezahlen, die eigentlich leicht ersetzbar sein sollte.
Zunächst einmal ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Nachweisgesetz schreibt eine Frist von 6 Wochen nach Arbeitsbeginn und bestimmte Inhalte vor. Der Vertrag sollte zum Beispiel eine Vereinbarung zur Kündigungsfrist enthalten, wenn man eine längere als eine tägliche Kündigungsfrist wünscht.
Die klassische Form der Beschäftigungsart ist das studentische Arbeitsverhältnis, das bis zu 19 Arbeitsstunden pro Woche während der Vorlesungszeiten erlaubt, ohne dass man gegenüber der Krankenkasse als normaler Werktätiger gilt. Seit 1996 besteht für Studenten im Job eine Rentenversicherungspflicht.
Einige Arbeitgeber wählen die Variante, dass sie ein Arbeitsverhältnis über Minijob oder Midijob abschließen und die Abgaben (Rentenversicherung, Krankenversicherung) pauschal über die Bundesknappschaft abwickeln. Gesetzlicher Hintergrund sind die Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 1. Januar 2003.
Manche Arbeitgeber versuchen die studentische Kraft auch als Freier Mitarbeiter zu beschäftigen, um ihre Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben zu vermeiden. Hier kann dann aber oft eine Scheinselbstständigkeit vorliegen.
Studentische Beschäftigte dürfen für gleiche Tätigkeiten nicht schlechter bezahlt werden als festangestellte Mitarbeiter (Gleichheitsgebot).
Es sollte dem Arbeitgeber klar sein, dass die Fälligkeit für das Entgelt am ersten Tag des folgenden Monats beginnt, in dem die Arbeitsleistungen verrichtet wurden. Wenn Arbeitgeber ihre Aushilfskräfte längere Zeit hinhalten, hilft oftmals nur noch der Mahnbescheid über das Arbeitsgericht als letzter Ausweg.
Studentische Mitarbeiter haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung, bezahlten Urlaub und ggf. Weihnachtsgeld. Für die Details sind hier neben den Gesetzen auch die innerbetrieblichen und tariflichen Vereinbarungen maßgeblich.
Während ihrer Tätigkeit haben auch studentische Mitarbeiter ein Recht auf Arbeitsschutz (gegebenenfalls Arbeitsschuhe, Staubmasken, Lärmschutz usw.). Arbeitsunfälle müssen der Berufsgenossenschaft gemeldet werden, denn dies ist als Nachweis wichtig im Falle späterer gesundheitlicher Komplikationen.
Ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht. Es sollte nicht nur die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beinhalten, sondern auch die Tätigkeiten nennen. Eine wohlwollende und vorteilhafte Abschlussformel ist es, dass man sich über ein Beschäftigungsverhältnis mit diesem Studenten in den nächsten Semesterferien freuen würde.
Die Gewerkschaft GEW ist diejenige, die in jedem Falle auch Studenten als Mitglieder aufnimmt, denn darüber besteht zwischen den Gewerkschaften eine Vereinbarung. Je nach Fachrichtung besteht auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft bei ver.di, IG Metall, IG BAU, IG BCE und die Gewerkschaft NGG.Als Gewerkschaftsmitglied hat man dort eine Art Rechtsschutz.
Aber auch die normalen Rechtsschutzversicherungen bieten oftmals niedrigere Tarife für Studenten. In Sachen Sozialabgaben erteilen auch die Krankenkassen Auskunft.
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |