Studentischer Grad

Der studentische Grad bzw. die lateinische studentische Selbstbezeichnung wird an vielen Universitäten traditionell in der hochschulinternen Kommunikation genutzt. Er enthält den Grad des Studienfortschritts und das Studienfach und wird meist abgekürzt.

Studenten vom ersten Semester bis zum Vordiplom, der Zwischenprüfung oder dem Bachelor können sich als „stud. (studiosus) + Fachrichtung“ bezeichnen, von diesem Zeitpunkt an oder ab der Vorbereitung auf den endgültigen Studienabschluss als „cand. (candidatus) + Fachrichtung“. Es sind allerdings keine Titel bzw. akademische Grade, da sie nicht von einer Behörde in einem Verwaltungsakt vergeben werden. Dieser Grad ist im deutschsprachigen Raum nicht Teil des Hochschulrechts.

Studiosus (abgekürzt stud.) bezeichnet in dieser Tradition alle Studierenden, die (noch) nicht den oben angeführten Kriterien entsprechen. Der Begriff bezieht sich auf den studiosus, den eifrigen Lernenden (studium, -i, lat. „Eifer“) an einer Universität seit dem Mittelalter.

Candidatus (abgekürzt cand.) bezeichnet Studierende höheren Semesters, die sich kurz vor oder in der Zeit der Abschlussprüfungen befinden, oder je nach Universität oder Studienfach auch Studierende nach bestandener Zwischenprüfung. Der Begriff bezieht sich auf den candidatus, den (lat.) Anwärter auf ein Amt, im Römischen Reich. Als es früher auch eine "grundständige Promotion" gab, also eine ohne vorher erworbenen akademischen Grad, konnte ein von einem Professor angenommener Doktorand diese Selbstbezeichnung haben.[1]

Inhaltsverzeichnis

Verwendung im hochschulinternen Gebrauch

Die beiden Kürzel werden in Deutschland, der Schweiz und z. T. auch Österreich von traditionsbewussten Studenten (z.B. Studentenverbindungen) im hochschulinternen Gebrauch dem Namen in Verbindung mit der Fachabkürzung vorangestellt, stellen aber keinen von einer staatlichen Behörde oder Hochschule verliehenen Titel oder akademischen Grad, allenfalls einen studentischen Grad. In Österreich wird das Kürzel „stud.“ teilweise in Protokollen von Organen der akademischen Selbstverwaltung verwendet, um studentische Mitglieder dieser Gremien zu kennzeichnen, unabhängig vom Studienfortschritt.

Für den Doktortitel gibt es ebenfalls (meist inoffizielle) Selbstbezeichnungen, so den "Drs.", doctorandus, für eine Person, die eine Doktorarbeit schreibt, und den "Dr. des.", designatus, der nach einigen Promotionsordnungen - jedoch nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Fakultät bzw. des Dekans - zwischen dem Ende des Promotionsverfahrens und der Veröffentlichung der Dissertation geführt werden kann. Grundsätzlich kann von der Verwendung dieser (Schein-)"Titel" nur abgeraten werden. Das Recht, den Doktorgrad zu führen, beginnt nun und erst mit Aushändigung der Promotionsurkunde bzw. der vorläufigen schriftlichen Genehmigung. Die Führung eines "Drs." oder "Dr. des." ist nach den Hochschulgesetzes der Länder eine kostenpflichtige Ordnungswidrigkeit und kann u.U. auch als Straftat nach § 132a StGB geahndet werden.

Beschränkung der Verwendbarkeit

Candidatus wird z.B. in Belgien auch als akademischer Grad vergeben, in Dänemark ist es ein dem Magistergrad vergleichbarer Abschluss (z.B.cand. med., cand. psych. oder cand. ing.).[2] Da nach bundesdeutschem Recht auch zum Verwechseln ähnliche ausländische Grade geschützt sind, ist die Führung des Kürzels cand. außerhalb des hochschulinternen Verkehrs nicht möglich, außer wenn „der Gesamteindruck“ der Begriffsverwendung keine Täuschung nahelegt[3].

Alphabetische Liste der lateinischen Fachbezeichnungen

Vor die Fachbezeichnungen setzen Studierende generell ein „stud.“, für den Abschluss kandidierende Studenten gilt die gleiche Liste mit „cand.“. Wörtlich bedeutet das „Student der... (z.B. rer.nat.: Dinge der Natur)“, daher sind die Fachbezeichnungen immer im Genitiv. Viele Fächer können nur behelfsmäßig ins Lateinische oder Griechische übersetzt werden, wobei Titel und Grade, die geschützt sind, besonders zu vermeiden sind.

Fußnoten

  1. Glossar Uni Basel
  2. Dänische Wikipedia:Kandidat
  3. Missbrauch von Titeln § 132a StGB und Rechtsspruch
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Quelle:
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