Ein Tötungsdelikt ist eine Straftat gegen das menschliche Leben. Die Straftaten gegen das Leben sind in den §§ 211 bis 222 StGB geregelt. Der ebenfalls in diese Deliktsgruppe eingeordnete strafbare Schwangerschaftsabbruch und sonstige Straftaten im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch sowie die Aussetzung sind keine Tötungsdelikte. Letztere ist ein Lebensgefährdungsdelikt. Dieser Artikel behandelt die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung, die in den §§ 211, 212, 213 und 216 StGB geregelt sind.
Inhaltsverzeichnis |
§ 211 Mord. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 212 Totschlag. (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags. War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 216 Tötung auf Verlangen. (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Des Totschlags macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale zu erfüllen. Auf einen möglicherweise vorliegenden Affekt kommt es indes nicht an. So ist nicht jede Tötung im Affekt ein Totschlag und nicht jede Tötung ohne Affekt ein Mord. Die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag erfolgt ausschließlich über die Mordmerkmale, deren Problematik nicht zu unterschätzen ist. Über die dringende Notwendigkeit einer Neustrukturierung der Tötungsdelikte herrscht daher in der Wissenschaft seit Jahrzehnten Konsens. Die Mordmerkmale sind kaum geeignet, einen Tatbestand hinreichend abzugrenzen, und daher mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar (vgl. Weber (1999): 160 f.). Es war aber auch nicht das rechtspolitische Anliegen des nationalsozialistischen Gesetzgebers, der die noch heute geltende Tatbestandsregelung im Jahre 1941 einführte, dem Tatrichter mit den wachsweichen Mordmerkmalen ein handfestes Instrument für die Subsumption eines Tötungsdelikts unter die Tatbestände Mord und Totschlag zur Verfügung zu stellen. Durch die aus ihrer Subjektivität resultierende Interpretationsoffenheit der Mordmerkmale stellt der Gesetzgeber die Verurteilung eines Täters als Mörder oder Totschläger im Wesentlichen in die Willkür der Gerichte.
Ein empirischer Beleg findet sich in Rasch/Hinz (1980: 378); vgl. auch Weber (1999): 144). Demnach handelt es sich bei den im Untersuchungszeitraum 1945-1975 in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz festgestellten Mordmerkmalen zu 0,0 % um das Merkmal "Mordlust", jedoch zu 5,8 % in Bayern. Das Merkmal "Befriedigung des Geschlechtstriebs" weist in Schleswig-Holstein, Bremen und Saarland einen Anteil von 0,0 % auf, in Bayern jedoch von 9,4%. Das Merkmal "Habgier" weist in Bremen einen Anteil von 7,4% auf, in Bayern jedoch von 41,7 %. Das Merkmal "sonstige niedrige Beweggründe" weist in Berlin-West einen Anteil 15,7 % auf, in Bremen jedoch von 40,7 %. Das Merkmal "Heimtücke" weist in Bayern einen Anteil von 2,8 % auf, in Hessen jedoch von 32,6%. Das Merkmal "Grausamkeit" weist in Bayern einen Anteil von 0,8 % auf, in Hamburg jedoch von 26,0%. Das Merkmal "Ermöglichung einer anderen Straftat" weist in Bremen einen Anteil von 2,5 % auf, in Berlin jedoch von 17,9 %. Das Merkmal "Verdeckung einer anderen Straftat" weist in Bremen einen Anteil von 4,9 % auf, im Saarland jedoch von 17,5 %.
Diese Untersuchung enthält leider einen methodischen Fehler. Entscheidende Größe ist nämlich nicht, welche Bedeutung, im Hinblick auf die Feststellungshäufigkeit, ein Mordmerkmal im Vergleich zur Gesamtheit der übrigen hat, sondern mit welchem Anteil aller vorsätzlichen Tötungen nach den §§ 211, 212 und 213 StGB in den einzelnen Bundesländern auf die jeweiligen Mordmerkmale erkannt wurde. Die o.g. Häufigkeitsunterschiede sind jedoch derart extrem, dass man anhand der Untersuchung - trotz ihrer methodischen Schwäche - bedenkenlos feststellen kann, dass den Urteilen zufolge im Untersuchungszeitraum z.B. die Tötungsdelikte in Hessen um ein Vielfaches häufiger "heimtückisch" begangen wurden als in Bayern. Aber niemand wird wohl, unter Verweis auf das Datenmaterial, die These vertreten wollen, dass die hessischen Täter bei ihren Tötungen tatsächlich "rein zufällig" über einen Zeitraum von drei Jahrzehnten um ein Vielfaches häufiger "heimtückisch" vorgegangen sind als die bayerischen.
Die Subjektivität der Mordmerkmale bedingt ihre willkürliche Zuschreibung und damit die Willkür der gerichtlichen Entscheidung, ob der Täter "Mörder" ist oder nicht. Zwar lassen sich die Mordmerkmale präzisieren - der BGH ist dauerhaft damit beschäftigt und fällt hierzu regelmäßig Leitsatzentscheidungen - aber durch eine Präzisierung gewinnen sie keinen objektiven Charakter. So entschied der BGH in Bezug auf das Mordmerkal der "Befriedigung des Geschlechtstriebs": "Eine Absicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs ist ebenfalls nicht erforderlich, sondern es reicht, wenn der Täter dies "gegebenenfalls" will (BGHSt 19, 101, 105)" (BGH Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04). Hier erfolgt eine Präzisierung des Mordmerkmals dahingehend, dass es zur Erfüllung hinreicht, wenn der Täter durch die Tat auch nur "gegebenenfalls" geschlechtliche Befriedigung erlangen möchte. Die tatrichterliche Wertung, ob dieser "gegebenenfalls" geschlechtliche Befriedigung erlangen wollte, bleibt dennoch bedenklich subjektiv. Sie entscheidet aber nicht nur über die mit einem unendlichen Stigmatisierungseffekt verbundene Anheftung des Etiketts "Mörder", sondern auch über zahlreiche Haftjahre mehr oder weniger. Dies ist eine rechtsstaatlich völlig untragbare Situation. So verurteilte das Landgericht Kassel den Angeklagten Armin Meiwes am 30. Januar 2004 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten.
Der BGH hob das Urteil am 22. April 2005 auf Revision der Staatsanwaltschaft auf, verwarf die Revision des Angeklagten, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main, das den Angeklagten am 9. Mai 2006 wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision des Angeklagten steht zur Entscheidung an. Dem Wortlaut des BGH-Urteils vom 22. April 2005 zufolge, ist eine neuerliche Verwerfung der Revision höchst wahrscheinlich. Dennoch sehen unabhängige Rechtswissenschaftler, so z.B. der Gießener Kriminologe Artur Kreuzer, der der Verteidigung nicht behelfend zur Seite stand, keine Mordmerkmale erfüllt. Es ist also auch hier eine offenkundig subjektive Entscheidung, die zu einer Erhöhung des Stramaßes von acht Jahren und sechs Monaten auf lebenslänglich führt. Für den Angeklagten erhöht sich die Haftzeit damit um mindestens 6 Jahre und 6 Monate. Da zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilte bereits nach zwei Drittel der verbüßten Haftzeit auf Bewährung entlassen werden können und "Lebenslängliche" nach 15 Haftjahren mitnichten einen rechtlichen Anspruch auf Entlassung haben, liegt die tatsächliche zusätzlich zu verbüßende Haftzeit deutlich höher - wohlgemerkt, ohne dass neue Tatsachen oder Beweise zutage getreten sind, also beim selben objektiven Tatbestand. Grund für das zweite Verfahren war ausschließlich eine nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhafte Würdigung der vorhandenen Beweise im ersten.
Das theoretische Fundament der bis heute geltenden Regelung der Tötungsdelikte bildet die nationalsozialistische Tätertypenlehre, nach der sich der "Mörder" vom "Totschläger" durch seine grundandere "Wesensart", die durch Erfüllung des normativen Tätertyps zum Ausdruck kommt, unterscheiden soll. Zu diesem Zwecke entwickelte man die Mordmerkmale als Kennzeichnungsbeispiele des normativen Tätertyps. Die unbegrenzte Auslegbarkeit der Mordmerkmale eröffnete dem Tatrichter nun die Möglichkeit, den Angeklagten auf Grundlage des "gesunden Volksempfindens", also des der nationalsozialistischen Ideologie gemäßen Bildes vom normativen Tätertyp, und damit nicht zuletzt entsprechend seiner Haltung zum Regime, unter die Rechtsfigur des normativen Tätertyps zu subsumieren bzw. hierauf zu verzichten, und schließlich ideologiegetreu als "Mörder" oder "Totschläger" zu verurteilen (vgl. Weber (1999): 149).
Das hinter der Theorie vom normativen Tätertyp stehende Gedankengut gewinnt durch genaue Betrachtung des Gesetzteswortlauts an eindrucksvoller Deutlichkeit. § 211 StGB definiert nicht den Mord, sondern den "Mörder". Er ist neben dem Totschlag, welcher ausschließlich dadurch gekennzeichnet ist, dass die Tat nicht Mord, der Täter also nicht "Mörder" ist, der einzige Straftatbestand, der sich nicht durch die Tat, sondern den Täter definiert. Die Verurteilung als "Mörder" knüpft demgemäß nicht an die Tat, sondern die Wesensart, das persönliche Sein, also die Persönlichkeit des Täters - "der strafrechtliche Abschied vom Tatprinzip", so das Komitee für Grundrechte und Demokratie in "Manifest wider die lebenslange Freiheitsstrafe" (1990), S. 22 (zitiert aus Weber (1999): 152).
Die Mordmerkmale stellten lediglich nicht abschließende Regelbeispiele zur Charekterisierung des "Mördertyps" dar. So sah die nationalsozialistische Rechtsprechung die Möglichkeit vor, einen Täter ohne Zuerkennung eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten, also geschriebenen, Mordmerkmale durch Feststellung des ungeschriebenen Mordmerkmals der "besonderen Verwerflichkeit" gleichwohl als "Mörder" zu verurteilen (negative Typenkorrektur). Ebenso konnte ein Täter trotz Zuschreibung eines Mordmerkmals gleichwohl als "Totschläger" verurteilt werden (positive Typenkorrektur). Entscheidend war jeweils eine (politische) Willkür Tür und Tor öffnende "Prüfung, Betrachtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters", so Freisler, beteiligt an der Novellierung als Staatssekretär im Reichsjustizministerium und späterer Präsident des Volksgerichtshofs. Nach 1941 weitete die Rechtsprechung den richterlichen Ermessensspielraum wie folgt aus: "Entscheidend dafür, ob ein Täter Mörder oder Totschläger ist, [...] ist vielmehr, wie Tat und Täter vom Standpunkt des gesunden Volksempfindens aus sittlich zu bewerten sind" (RGSt 77: 41ff., 44 zitiert nach Weber (1999): 147).
Die negative Typenkorrektur spielte eine herausragende Rolle bei Kritikern des Regimes und Menschen, die nach der nationalsozialistischen Rassenlehre als minderwerig galten. So wäre ein Behinderter, der infolge des aus einer schweren Beleidigung durch einen "vollwertigen Menschen" resultierenden Zorns sich auf der Stelle zur Tötung desselben hätte hinreißen lassen, mindestens nach sittlicher Bewertung seiner Person als Mörder verurteilt worden, obwohl die Tat nicht aus einem niedrigen Beweggrund oder heimtückisch, grausam, oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat durchgeführt wurde. Auch für eine willkürliche Zuschreibung des Mordmerkmals der "sonstigen niedrigen Beweggründe" läßt der Gesetzeswortlaut hier ausnahmsweise keinen Raum, da es hierzu nicht hinreicht, daß die Tat als solche "niedrig" ist, sondern ein niedriger Beweggrund des Täters verlangt wird. Das Instrument der negativen Typenkorrektur beseitigt so die letzten Grenzen richterlicher Willkür, die die gesetzliche Tatbestandsregelung noch zieht. Nicht zuletzt stellte es auch eine allgemeine Erleichterung für die Gerichte dahingehend dar, daß diese teilweise von vornherein auf die gesonderte Prüfung der einzelnen Mordmerkmale verzichteten, und es in der schriftlichen Begründung zur Verwerfung der Revision einer Angeklagten nur noch lapidar hieß: "Im vorliegenden Falle hat das LG gegenüber der Angeklagten [...] die besondere Verwerflichkeit der Tötung einwandfrei bejaht. Hiernach ist die Beschwerdeführerin als Mörderin zu bestrafen" (RGSt 77: 286ff., 288f., zitiert nach Weber (1999): 148). Die Gebrauchmachung von der negativen Typenkorrektur war auch nicht auszuschließen bei Tätern, deren Opfer, im Gegensatz zu ihnen, eine Funktion im Staatsapparat innehatten.
Das Instrument der negativen Typenkorrektur erlangte v.a. im Kriegsstrafrecht Bedeutung.
Artikelarbeit wird fortgesetzt.
Zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne sind die folgenden erfolgsqualifizierten Delikte mit Todesfolge zu zählen, die sämtlichst Verbrechenscharakter aufweisen. Diese Tatbestandsnormen umfassen allesamt vorsätzliche strafbare Handlungen, im Rahmen derer der Täter fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt. (Anmerkung: Ein erfolgsqualifiziertes Delikt ist gekennzeichnet durch das Knüpfen an einen bestimmten Taterfolg - hier an den Tod eines Menschen.)
In Nebenstrafgesetzen finden sich weitere erfolgsqualifizierte Delikte, die an einen Tötungserfolg knüpfen.
Die Selbsttötung (Suizid) ist in Deutschland straffrei. Somit sind auch der Versuch und die Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) grundsätzlich straffrei. Dabei gilt jedoch, dass die Anstiftung eines Schuldunfähigen oder die Anstiftung mittels Betruges oder Täuschung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) führt. Wer aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist (z.B. Angehörige, Ärzte etc.), eine Selbsttötung zu verhindern, kann wegen Unterlassung seines Eingreifens bestraft werden. Der Gehilfe kann ebenfalls wegen Unterlassen der Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden, da der Suizidversuch einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB darstellt.
In der Bundesrepublik Deutschland polizeilich registrierte Tötungsdelikte (ohne fahrlässige Tötungen im Straßenverkehr) seit 1993 nach der Polizeilichen Kriminalstatistik:
| Jahr | Delikte (n) | Häufigkeitszahl (HZ) |
|---|---|---|
| 1993 | 5.140 | 6,35 |
| 1994 | 4.654 | 5,72 |
| 1995 | 4.908 | 6,02 |
| 1996 | 4.420 | 5,40 |
| 1997 | 4.292 | 5,23 |
| 1998 | 3.736 | 4,55 |
| 1999 | 3.744 | 4,56 |
| 2000 | 3.676 | 4,47 |
| 2001 | 3.577 | 4,35 |
| 2002 | 3.541 | 4,30 |
| 2003 | 3.465 | 4,20 |
| 2004 | 3.525 | 4,27 |
| 2005 | 3.549 | 4,30 |
| * 0000 umfasst Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindstötung, fahrlässige Tötung und Schwangerschaftsabbruch |
||
Etwa 50% aller begangenen Tötungsdelikte sind Versuche (2005: 1.608 = 45,3%). Die Aufklärungsquote der Tötungsdelikte betrug 2005 92,9%.
§ 75 Mord
§ 76 Totschlag
§ 77 Tötung auf Verlangen
§ 78 Mitwirkung am Selbstmord
§ 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt
§ 15 Strafbarkeit des Versuchs
Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. [...]
Art. 111 Vorsätzliche Tötung
Art. 112 Mord
Art. 113 Totschlag
Art. 114 Tötung auf Verlangen
Art. 115 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
Art. 116 Kindestötung
Anmerkungen
Quelle: Das schwedische Kriminalgesetzbuch vom 21. Dezember 1962, Sammlung Außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung, Berlin 1976
KAP. 3 Straftaten gegen Leben und Gesundheit
§ 1 Wer einen anderen des Lebens beraubt, wird wegen Mordes zu Gefängnis von 10 Jahren oder auf Lebenszeit verurteilt.
§ 2 Ist eine Straftat der in § 1 genannten Art mit Rücksicht auf die Umstände, die die Tat veranlaßt haben, oder in sonstiger Hinsicht als weniger schwer anzusehen, so ist wegen Totschlags zu Gefängnis von mindestens 6 und höchstens 10 Jahren zu verurteilen.
§ 3 Tötet eine Frau ihr Kind bei der Geburt oder sonst zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich auf Grund der Niederkunft in aufgewühltem Sinneszustand oder in schwerer Bedrängnis befindet, so ist sie wegen Kindestötung zu Gefängnis von höchstens 6 Jahren zu verurteilen.
(...)
"Dem pflichtgemäßen Abwägen und Ermessen des Richters wird hier wie an vielen anderen Stellen des Gesetzes durch die Worte "in sonstiger Hinsicht" ein weites Feld eingeräumt, was der schwedischen Gesetzestechnik und -tradition entspricht. In den Motiven wird als Beispiel eines Totschlags genannt, dass der Täter schweren Qualen seelischer Art ausgesetzt war. Dagegen kann auch bei Fehlen von Überlegung Mord vorliegen (kaltblütiges Niederschießen eines Tatzeugen usw.)" (Das schwedische Kriminalgesetzbuch vom 21. Dezember 1962, Sammlung Außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung, Berlin 1976, S. 99).
Quelle: Das koreanische Strafgesetzbuch, Sammlung Außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung, Berlin 1968
24. Tötungsdelikte
Art. 250 Totschlag, Aszendententotschlag
Art. 251 Kindestötung
Art. 252 Tötung auf Verlangen oder mit Einwilligung
Art. 253 Tötung auf Verlangen durch List usw.
Art. 254 Versuch
Art. 255 Vorbereitung, Verabredung
Art. 256 Einstellung von Rechtsfähigkeiten als Zusatzstrafe
Anmerkungen
| Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |