Unter Talion oder ius talionis versteht man eine Rechtsfigur, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden, der dem Täter zugefügt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der Begriff Ius talionis setzt sich aus lat. ius, „Recht“, und talio, Vergeltung, bzw. griech. talios, „gleich“ zusammen. Der (nicht nur) biblische Ausdruck Auge für Auge ist davon ein Spezialfall, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch Zufügen eines gleichartigen Schadens am Körper des Täters hergestellt, und dem hier nicht weiter nachgegangen werden soll. Davon ist die Spiegelstrafe zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des Schadens, den der Täter erleidet, auch eine Anknüpfung an Organen, mit denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der Vergeltung, die auch solche Schädigungen eines Täters umfasst, die über die Talion hinausgehen, und ist zur Zeit der Privatstrafe, also, wo die Bestrafung des Täters dem Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden.
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Als ältester Beleg für die Verschriftlichung des ius talionis gilt der Codex Urnammu, eine Sammlung von Rechtssätzen des Königs Ur-Nammu (nach mittlerer Chronologie sa. 2112-2095 v. Chr.). Der erste Rechtssatz lautet: Wenn ein Mann einen Mord begangen hat, soll besagter Mann getötet werden. Auch der zeitlich spätere Codex des Lipit Ištar von Isín (nach mittlerer Chronologie ca. 1934-1923 v. Chr.) wendet diesen Grundgedanken an: Wenn jemandes Sklavin oder Sklave im Inneren der Stadt entflohen ist und nachgewiesen wird, dass er sich im Hause eines Anderen einen Monat lang aufgehalten hat, wird er Sklaven für Sklaven geben.[1] Beim Codex Hammurapi ist in der Regel der Spezialfall „Auge um Auge“ angeordnet.[2] Im übrigen ist es schwierig, bei inkommensurablen Verhältnissen zwischen Schaden und Strafe zu beurteilen, ob es sich um ein Talion handeln soll, oder ob auch eine besondere Präventionsabsicht hinter der Strafe steht, die zu einer das Talion überschießenden Strafe führt. So heißt es in den §§ 3, 4: „Wenn ein Bürger vor Gericht zu falschem Zeugnis auftritt und seine Aussage nicht beweist, so wird, wenn dieses Gericht ein Halsgericht ist, dieser Bürger getötet. Wenn er zu einem Zeugnis über Getreide oder Geld auftritt, muss er die jeweilige Strafe dieses Prozesses tragen.“ Hier hat das Opfer noch keinen Schaden erlitten, er drohte ihm nur, gleichwohl ist der Gedanke des Gleichgewichts unverkennbar.
Als geprägte Formel taucht die Talion auch in der Tora, dem seit 1000 bis 500 v. Chr. verschrifteten Hauptteil des hebräischen Tanach, auf (Ex 21,23; Lev 24,19f; Dtn 20,19ff):
Forscher nehmen oft an, dass die Talion sich aus der mit nomadischem Sippenrecht verbundenen Blutrache entwickelt habe und diese eindämmen sollte. Die bis dahin mehrfache Vergeltung an der Sippe des Täters (vgl. noch Gen 4,15: ... Darum soll jeder, der Kain erschlägt, siebenfacher Rache verfallen...) sollte auf das Ausmaß des erlittenen Schadens begrenzt und nur an der Person des Täters vollzogen werden. Das reagierte offenbar auf ausufernde Blutfehden, bei denen ganze Sippen sich generationenlang gegenseitig auszulöschen trachteten. Aber es ist aus der Zeit vor der Verschriftlichung des Rechts kein derartiger Brauch über eine überschießende Rache als historisch vollzogen überliefert. Dass die Bibelstellen historische Rechtsauffassung schildern, die nun gemildert würde, ist zweifelhaft. Die überschießende Rache kann durchaus schon immer missbilligt worden sein.
Das ius talionis setzt voraus, dass in einer Gesellschaft zu ahndende Taten als Konflikte zwischen Menschen angesehen werden, die durch einen Ausgleich behoben werden können. Bei kultischen Vergehen hat dieses Institut daher keinen Sinn. Daher kann man davon ausgehen, dass ein ius talionis dort keinen Raum hat, wo eine Gewichtsbestimmung einer Untat aus religiösen Gründen keinen Platz hat. So gibt es akephale Gesellschaften Afrikas, bei denen die Untaten Beleidigungen der Erde und der Ahnen darstellen, die ihrerseits über den Täter die Übel bringen. Die Maßnahmen des Clans haben dagegen nicht den Zweck, irgendeiner Gleichwertigkeit der Buße mit der Tat zu verwirklichen, sondern den Zorn der Erde und der Ahnen abzuwenden.[3] Auch dann, wenn das Recht nicht dem Frieden innerhalb der Gesellschaft sondern der Durchsetzung eines Staatszieles dient, hat eine solche Gewichtung keine Funktion. Daher gibt es im Alten, Mittleren und Neuen Reich Ägyptens keine Anzeichen für die Anwendung eines ius talionis. Im Alten und Mittleren Reich diente das Recht der Durchsetzung eines Staatszieles, im Neuen Reich war dem Recht der unerforschliche Ratschluss der Götter übergeordnet.[4]
Eine weitere Bedingung ist, dass es sich bei den Vergehen nur um vorsätzliche Taten oder es sich um reines Erfolgsstrafrecht handelt. Aber in den überlieferten Rechtsvorstellungen ist eine Milderung für nichtvorsätzliche Taten die Regel, soweit es sich nicht um reinen Schadensersatz handelt, was nicht immer zu trennen ist.
Neben den angeführten ältesten Belegen sind auch im europäischen Raum gesetzliche Regelungen überliefert, die dem Talionsgedanken Rechnung tragen.
So findet sich im Königsgesetz von 818/819 die Bestimmung, dass bei der Tötung eines Menschen in der Kirche aus Notwehr außer Bußzahlungen für die Besudelung der Kirche durch das Blut des Getöteten auch eine Buße durch die Geistlichen verhängt wurde, „die der Tat, die er beging, entspricht.“[5] In der Lex Frisionum wird für einen getöteten Knecht eine Buße „gemäß dem, wie er eingeschätzt wird, und sein Herr beschwöre mit seinem Eide, dass er diesen Preis gehabt habe“ angeordnet. Deutlich wird die Talion noch durch die Bestimmung, dass der Anstifter eines Totschlags, wenn der Täter gefasst wurde, keine Buße zu zahlen braucht, aber „die Fehde der Verwandten des getöteten Mannes“ zu dulden habe, „bis er, wie er kann ihre Freundschaft zurück erlangt“ hat.[6]
Das älteste norwegische Rechtsbuch, das Gulathingslov, hat für die meisten Straftaten Geldbußen festgesetzt. Aber auch gleichartige Erwiderung der Tötung kommt vor:
Bemerkenswert ist dabei, dass die Rache hier nicht den Verwandten zusteht, sondern bei sofortiger Ausführung der Schiffsbesatzung. Auch in der Grágás ist die Rache erlaubt bis zur Zeit des nächsten Allthing. Dann ist die Tötung vor das Allthing zu bringen. Die Rache dürfen nur die vollziehen, die vor dem Allthing klageberechtigt wären, in den ersten 12 Stunden aber jedermann.[8] Im übrigen wird durch Gerichtsentscheid regelmäßig die Friedlosigkeit verhängt, was einem Todesurteil, das durch die Klägerseite zu vollstrecken ist, gleichkommt. Auf den Täter ist ein gesetzliches Kopfgeld ausgesetzt. An Schwangeren darf keine Rache geübt werden, auch wenn sie friedlos sind.[9] Bemerkenswert ist, dass ein Vergleich zwischen dem Täter und der Familie des Opfers ohne Erlaubnis des Allthings verboten ist.[10] Auch ist es dem, der die Ächtung betrieben hat, untersagt, auf die Erschlagung zu verzichten und den Friedlosen laufen zu lassen.[11] Im Uplandslag des schwedischen Königs Birger wird der Mord des Knechtes an seinem Herrn mit dessen Tod geahndet.[12] Im übrigen gilt das Wergeld.
Die Sippenverbundenheit der Menschen führte in frühen Kulturstufen dazu, dass sich nicht Täter und Opfer gegenüberstanden, sondern die Sippe des Täters und die Sippe des Opfers. Im Codex Hammurapi finden sich in §§ 210 und 230 dafür Beispiele. In § 209 hatte es geheißen:
In § 229 war entschieden:
Diese Grundanschauung der Sippenverbundenheit des Individuums ist auch im vorschriftlichen skandinavischen Recht nachweisbar. So schreibt der norwegische König Håkon Håkonsson (1217-1263) in der Einleitung zu seinem Frostathingslov:
Diesen Grundsatz übernahm auch der norwegische König Magnus Håkonsson in seinem Landrecht, das die einzelnen Gaurechte ablöste:
Schon im Gulathingslov gibt es Sippenbußen[14] und auch die Rechtsfigur der „Ringbußgemeinschaft“ und „Nasenbußgemeinschaft“ des altnorwegischen Rechts [15] zeigt diese Eingebundenheit: Die Ringbußgemeinschaft war die Gruppe der nächsten Verwandten auf der Vaterseite und die Nasenbußgemeinschaft die auf der Mutterseite, die ebenfalls berechtigt waren, je nach Verwandtschaftsgrad vom Täter Buße zu empfangen. Die Verwandtschaft des Täters war ebenfalls bußpflichtig: Im Frostathingslov heißt es:
Die gleiche Erscheinung findet man im Älteren Westgötalag.[17] Nach dem Uplandslag des Königs Birger von Schweden haftete die Hundertschaft, d.h. die Dorfgemeinschaft für die Totschlagsbuße, wenn man den Totschläger nicht feststellen konnte.[18] In § 23 Codex Hammurapi haftet die Stadt und der Vorsteher für den Schaden, den ein Einwohner durch einen Raub erlitten hat, wenn der Räuber nicht gefasst wurde.
Auch der Koran scheint von dieser Einbindung zu wissen, wenn er in Sure 2, 179 feststellt:
Im israelitischen Recht schränkte die Tora diese vorher geübte sippenmäßige Verbindung der Tätersippe und der Opfersippe ein: Dtn 24,16 verankert die individuelle Zurechenbarkeit eines Vergehens und markiert damit einen entscheidenden Rechtsfortschritt:
Wie bereits ausgeführt, ist es schwierig festzustellen, ob in einer Rechtsordnung Schaden und Strafe im Gleichgewicht stehen sollten. Deutlich wird das nur, wenn sich theoretische und programmatische Äußerungen rund um die Rechtsregel finden lassen, die belegen, dass man mit dem Schaden, den man dem Täter zudiktierte, tatsächlich ein Talion beabsichtigte. Auch wenn angeordnet wird, dass die Opferseite die Buße bestimmen durfte,[19] sind andere Zwecke als das Talion nicht ersichtlich. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung einer Leibesstrafe durch eine Bußzahlung abgewendet werden konnte. Auch geben Bußmaße für Verwundungen an der Geschädigten einen Anhaltspunkt für die Anwendung des Talion. Auch andere Zusammenhänge lassen einen solchen Rückschluss zu, so z.B. wenn in dem bereits im vorigen Abschnitt angeführten § 209 Codex Hammurapi aus der Tötung der Tochter des Täters im Falle des Todes des Opfers geschlossen werden kann, dass die zehn Scheqel Silber für die Leibesfrucht, wenn nur diese stirbt, eine Gleichwertigkeit darstellen sollen. Da die Wahrheitsfindung im Prozess fast ausschließlich auf Zeugenaussagen beruhte, war die falsche Anschuldigung eines der neuralgischen Punkte der Rechtspflege. Hier wird das ius talionis daher schon auf die Gefährdung des zu Unrecht Beschuldigten angewendet, so wörtlich im Alten Testament:
Im Codex Lipit Ištar soll der falsche Ankläger die Strafe erleiden, die der Beschuldigte zu tragen gehabt hätte[21] und die Verleumdung einer Jungfrau, sie sei nicht mehr Jungfrau, wurde mit 10 Scheqel Silber bewertet.[22].
Bei manchen Tatbeständen, insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts, ist nicht ein Gleichgewicht zwischen Schaden und Buße, sondern zwischen dem Grad gesellschaftlicher Missbilligung und Buße anzunehmen. So bestimmen die Gesetze Æthelberts:
Das Talion wurde nicht immer von einem Richter festgesetzt. Manchmal waren es „verständige Männer“:
Es gibt viele Beispiele, wo der Verletzte das Talion unter Zeugen selbst festsetzen durfte.[25] Gleichwohl werden nur sehr selten unverhältnismäßige Forderungen berichtet. Offenbar wusste der Verletzte, in welchem Rahmen er sich zu bewegen hatte, und eine unbillige Forderung hätte seine Ehre innerhalb der Gemeinschaft vernichtet, oder der angestrebte anschließende Friede kam nicht zustande.[26] Doch häufig sind in den Rechtsbüchern Tarife für bestimmte Verletzungen genannt, die auch für ähnlich andere Verletzungen den Rahmen vorgaben.[27] Ansonsten scheint das Wergeld die Talion für ein Leben zu sein. Im Edictus Rothari wird für die Tötung eines Freien ein Wergeld verlangt. War das Opfer aber der Herr des Täters, folgte die Todesstrafe.[28] Hinsichtlich des Opfers entsprachen sich also Todesstrafe und Wergeld als Talion. Eine ähnliche Relation findet sich in der Lex Gundobada des Königs Gundobad von Burgund (König von 480-516), wenn für die Tötung eines königlichen Gutsverwalters ein Wergeld verlangt wird, ist der Täter jedoch Knecht, die Todesstrafe zu verhängen ist.[29] Beim Gattenmord galten bei den Langobarden Männer mehr als Frauen. Tötete der Mann seine Frau, musste er 1200 Schilling zahlen, halb dem König, halb den Verwandten, wie für die Tötung einer fremden Frau, so dass der Genugtuungsbetrag nur 600 Schilling betrug. Tötete die Frau ihren Mann, wurde sie mit dem Tode bestraft.[30] Eine bemerkenswerte Talionsregel für den Schadensersatz enthält das Gesetz Ethelberts von Kent:
Es gibt auch eine umgekehrte Durchbrechung der Talion: Im Uplandlag wird eine Höchstbuße von vierzig Mark bestimmt.[32]