Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heißt es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag. Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften (für die Arbeitnehmer) andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.
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Eine entscheidende Bedeutung des Tarifrechtes besteht darin, dass ein Tarifvertrag ein Vertrag zwischen gleichstarken Parteien ist. Bei Verträgen zwischen einem individuellen Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber wird dagegen davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer der schwächere Partner ist und deswegen geschützt werden muss. Auch bei betrieblichen Bündnissen wird noch von einem Ungleichgewicht der Kräfte ausgegangen, das einen besonderen Schutz der Arbeitnehmerseite rechtfertigt. Im Tarifrecht gibt es diesen besonderen Schutz zum Vorteil nur eines von zwei Vertragspartnern dagegen nicht mehr. In Deutschland genießen beide Tarifvertragsparteien - die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände - als Koalitionen ihrer Mitglieder den gleichen Schutz nach Art. 9 des Grundgesetzes.
Daraus ergibt sich ein erweiterter Verhandlungsspielraum für die Vertragsparteien: Schutzbestimmungen, die bei Verhandlungen zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber unabdingbar sind, können in bestimmten Fällen in zwischen den gleichstarken Verhandlungspartnern abgeschlossenen Tarifverträgen anders gestaltet werden.
Mit dem Tarifrecht gaben sich die Deutschen ein Rechtssystem, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Regeln ihrer Zusammenarbeit schneller und flexibler ausgestalten können, als dies bei stärkerer Beteiligung des Staates möglich wäre. Der Erfolg dieses Systems zeigt sich in Deutschland insbesondere an der im Weltmaßstab vergleichbar geringen Bedeutung von Streiks.
Der gesetzliche Rahmen ist in Deutschland im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, vom 9. April 1949 festgelegt.
Ein Tarifvertrag ist nur dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar (Tarifbindung), wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide' Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also im Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlicherklärung.
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - oft Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet. Bis dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt, ein Arbeitskampf ist unzulässig (streitig).
Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen ist (§ 4 Abs. 5 TVG). In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers fortleben (Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags (vgl. auch Änderungskündigung). Die Nachwirkung betrifft nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.
Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die im Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist, gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres verändert werden. Der Tarifvertrag gilt aber nur in dem Umfang weiter, wie er zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs galt; der Arbeitnehmer nimmt nicht mehr an den Änderungen im Tarifvertrag teil, die nach Betriebsübergang erfolgen, weil es insoweit ja gerade an der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers fehlt.
Tarifgebundene Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Arbeitnehmer eines Betriebes unabhängig von deren tatsächlicher Tarifgebundenheit nach den Regeln des Tarifvertrags. Dies geschieht im Regelfall durch eine sog. Gleichstellungsklausel, also durch eine Klausel, die im Individualarbeitsvertrag auf die Regelungen des Tarifvertrags bezug nimmt und ihnen so individualvertragliche Wirkung zukommen lässt. Der Grund liegt vor allem darin, dass die Frage nach der Tarifgebundenheit, und somit der Gewerkschaftszugehörigkeit bei der Arbeitnehmereinstellung nicht zulässig ist; es besteht diesbezüglich keine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers. Außerdem soll den Mitarbeitern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für die zwingende Anwendung eines entsprechenden Tarifvertrags.
Abweichungen von Tarifnormen zu Ungunsten der Beschäftigten sind nur zulässig, wenn dies im Tarifvertrag durch eine Öffnungsklausel zugelassen ist. Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrages.
Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sog. außertarifliche Angestellte mit einem AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten Tarifgruppe des jeweiligen Vergütungstarifvertrages liegt.
Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland Tarifautonomie. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.
Die Tarifautonomie ergibt sich aus dem Art. 9 Absatz 3 Vereinigungsfreiheit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Es gibt zwei Arten von Koalitionsfreiheit: Die positive (man kann z.B. einer Gewerkschaft beitreten) und die negative (man braucht etwa keiner Gewerkschaft beitreten) Koalitionsfreiheit.
Ferner ist das Tarifvertragsgesetz von besonderer Bedeutung (siehe: [1].
Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).
Er enthält aber auch Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog. Ausschlussfristen), den Abschluss und die Beendigung (z. B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (normativer Teil).
Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:
Es werden immer häufiger Sondermodelle entwickelt. Hier sind einige aufgeführt:
Auch Sozialpläne werden oft im Rahmen von Firmentarifverträgen vereinbart. Sie werden als Sozialtarifvertrag bezeichnet.
Alle Tarifverträge werden in Tarifregistern registriert. Tarifregister sind öffentlich, jeder kann sie einsehen. Sie werden beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei allen Bundesländern geführt. In den Bundesländern sind in der Regel die Arbeits- oder Sozialministerien zuständig.
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