Der Tauglichkeitsgrad beschreibt das musterungsärztliche Begutachtungsergebnis der Bundeswehr. Gemäß Wehrpflichtgesetz werden drei Tauglichkeitsgrade unterschieden.
Die Tauglichkeitsgrade werden wie folgt bezeichnet:
Die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades ist Bestandteil des Musterungsbescheides und somit durch Einlegung eines Widerspruches gegen den Musterungsbescheid anfechtbar.
Gesundheitsstörungen sind grundsätzlich aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausprägung nicht kategorisierbar. In der folgenden Tabelle sind nur Beispiele zur groben Orientierung enthalten. Die Entscheidung über die genaue Zuordnung der jeweiligen Gesundheitsstörungen zu den einzelnen Tauglichkeits- und Verwendungsgraden bedarf einer eingehenden musterungsärztlichen Untersuchung unter Beachtung umfangreicher und differenzierter Tauglichkeitsrichtlinien.
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Bei dem Tauglichkeitsgrad „wehrdienstfähig“ unterscheidet man zwei Verwendungsgrade:
Feststellung einer Gesundheitsstörung, die in ihrer Auswirkung auf den Wehrdienst oder in ihrem Verlauf innerhalb von vier Wochen noch nicht abschließend beurteilbar ist, wobei von einem durch Therapie oder Zeitablauf besserungsfähigen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. z. B.: Kürzlich erlittener Unfall mit Knochenbrüchen, bei dem das Ergebnis nach erfolgter Ausheilung abgewartet werden muss, da beispielsweise Bewegungseinschränkungen verbleiben können oder Wirbelschäden bei nicht ausgewachsenen Männern, wenn eine Beurteilung erst nach dem Wachstumstillstand möglich sein sollte. Auch eine feste, vorneliegende Zahnspange (macht wegen Induktion den Dienst am Radar unmöglich) führt zur Zurückstellung bis zur Entfernung derselben.
Feststellung einer schweren Gesundheitsstörung. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht zu erwarten. z. B.:
Die Anzahl der Gesundheitsstörungen ist nicht für die Vergabe des Tauglichkeitsgrades ausschlaggebend. Für jede Gesundheitsstörung in jeder Ausprägung ist einzeln ihre Auswirkung auf die Belastungen des Grundwehrdienstes festgelegt worden. Das heißt, auch bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen mit dem gleichen Schweregrad erfolgt keine Summierung, die eine Höherstufung des Tauglichkeitsgrades bedingt. Vielmehr erfolgt die Einstufung nach der schwersten bestehenden Gesundheitsstörung.
Der Tauglichkeitsgrad T6 wurde als Lösung für Reservisten des Tauglichkeitsgrads T3 eingeführt, um diese in Einzelfällen weiterhin einsetzen zu können. In solchen Fällen können Reservisten, die an Wehrübungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit neu bestimmt und dieser Tauglichkeitsgrad vergeben werden. Allerdings muss sich der Reservist schriftlich mit einer solchen weiteren Verwendung einverstanden erklären. Daher ist der Dienst für solche Reservisten de facto freiwillig, da eine Einberufung nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall ohne dessen Einverständnis möglich ist[1].
Reservistinnen mit Tauglichkeitsgrad T3 wurden generell in T6 übernommen, wenn sie vor dem 1. Oktober 2004 ihren Dienst beendeten. Da Frauen nicht der Wehrpflicht unterliegen, betrifft dies nur ehemalige Berufssoldatinnen.[2]
Dieser Verwendungsgrad entfiel mit Änderung des Wehrpflichtgesetzes zum 1. Oktober 2004. Die Krankheiten, die bis dahin zur Einstufung T3 führten, wurden in den Katalog des Grades T5 aufgenommen und führen damit zur Ausmusterung. Alle, die bis zum 1. Oktober 2004 mit T3 gemustert wurden, wurden in T5 eingestuft. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Dienst ableistete, hatte die Wahl, den Dienst bis zum Ende abzuleisten oder sich entlassen zu lassen. Für Reservisten/Reservistinnnen hat man die Möglichkeit geschaffen, in Einzelfällen mit der Einstufung T6 weiterhin Dienst zu leisten.
In der allgemeinen Debatte im Wehrdienst war früher argumentiert worden, dass Männer, die einen Tauglichkeitsgrad von T3 nicht erreichten, aber bestimmte Tätigkeiten bei der Bundeswehr hätten versehen können, nicht herangezogen wurden. Am 12. Januar 1995 wurde daher der Dienstgrad T7 eingeführt, der zwischen T3 und T4 stand. Auf T7 gemusterte Männer mussten nicht die reguläre Grundausbildung ableisten. Stattdessen erhielten sie eine eingeschränkte Grundausbildung gemäß den bei der Musterung festgestellten Einschränkungen. Auch bei Wehrdienstverweigerern mit Tauglichkeitsgrad T7 musste überprüft werden, ob der Zivildienstleistende körperlich dazu in der Lage war, die von der Dienststelle geforderten Tätigkeiten auszuführen.[3][4]
Der Tauglichkeitsgrad T7 wurde im Jahr 2000 abgeschafft.[5]
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