Ein Taxi (Pl. die Taxis) ist ein von einem Berufskraftfahrer gelenktes Individualverkehrsmittel zur Personenbeförderung gegen Bezahlung. Umgangssprachlich existiert regional auch die Bezeichnung die Taxe (Pl. die Taxen). „Taxe“ ist auch eine taxmäßige Vergütung § 612 BGB.
Vermutlich lässt sich der Begriff Taxi darauf zurückführen, dass der Fahrpreis in einer Taxe taxiert bzw. festgelegt, also nicht frei verhandelbar ist.
Begrifflich werden unter Taxis in der Regel Personenkraftwagen (Pkw) verstanden, in Zusammensetzungen auch andere Verkehrsmittel. Wenn Großraumlimousinen (Vans) oder Kleinbusse (Taxibusse) als Taxis eingesetzt werden, spricht man auch von Großraumtaxis oder Anruf-Sammel-Taxis. In der Regel werden Personen befördert, Ausnahme sind Gütertaxis.
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Der Begriff „Taxi“ stammt von dem in der Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter (griechisch, etwa Gebührenmesser, frz. taximètre, umgangssprachlich auch als Taxi-Uhr bezeichnet; auch Fahrpreisanzeiger). Die Kurzbezeichnung für dieses Messgerät ging in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf die Droschke/Kraftdroschke selbst über. Nichts zu tun hat der Begriff mit dem Namen der Fürstenfamilie und Postunternehmern Thurn und Taxis und auch nicht mit dem griechischen Wort „taxidi“ (Reise).
Nicht gleichzusetzen mit Taxis sind Mietwagen (PBefG), bzw. Funkmietwagen mit Fahrer bei denen – anders als beim Taxi – nur die zurückgelegte Wegstrecke und nicht auch Wartezeit für die Fahrpreisberechnung herangezogen wird. Diese verfügen auch über kein Taxameter, sondern über einen Wegstreckenmesser oder auch -anzeiger, an dem während der Fahrt nur die zurückgelegte Strecke und nicht der aktuelle Fahrpreis abgelesen werden kann.
Ein Funk-Taxi ist ein Taxi, das telefonisch oder durch andere Kommunikationswege vom Kunden bestellt werden kann und das von einer Taxi-Zentrale über Funk zum Startpunkt der Reise beordert wird. Bis 2006 wurde ein Taxi rechtlich als Kraftdroschke eingeordnet.
Ein Sammeltaxi hat einen vom Anbieter festgelegten Anfangspunkt und Endpunkt (z. B. die Verbindung zwischen zwei Städten). Je nach Vereinbarung kann der Endpunkt vom Kunden festgelegt werden, beispielsweise vom Flughafen zum Wohnort der Fahrgäste. Die Form eines Sammeltaxis ist in Afrika weit verbreitet und wird u. a. Buschtaxi genannt. Diese Art der Beförderung kann innerhalb einer Stadt oder zwischen Städten bzw. Dörfern existieren. Der Preis wird vor Antreten der Fahrt ausdiskutiert.
Ein Anruf-Sammel-Taxi (AST) hingegen ist eine Variante, die den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) entlasten soll. In der Regel muss ein AST etwa 30 Minuten (regionsabhängig) vor gewünschten Fahrtantritt telefonisch bestellt werden, das dann die Fahrgäste an einem Haltepunkt des ÖPNV aufnimmt. Der Sinn eines AST besteht darin, möglichst viele Fahrgäste gleichzeitig von einem Aufnahmepunkt wirtschaftlich zu befördern und eng mit dem lokalen ÖPNV zusammenzuarbeiten, um sich gegenseitig zu unterstützen. Das AST fährt nur in der Zeit, in der ein Transport mit dem ÖPNV nicht möglich ist. Bei Firmen und Vereinen wird während der Betriebspausen des ÖPNV oft das AST gewählt, da es in der Regel Großraumtaxis sind, die aber zu einem deutlich günstigeren Tarif befördern, als ein übliches Taxi im geläufigen Sinne.
Ein Wassertaxi ist ein Boot, das als Taxi dem Öffentlichen Personennahverkehr in Städten mit Wasserwegen, vor allem Kanälen, dient. Wassertaxis sind weltweit verbreitet, so in Basel, Venedig und New York. Einige Wassertaxis verkehren nach Fahrplänen.
Ein Lufttaxi ist ein Flugzeug, das Passagiere zum Teil gegen festes Entgelt in oft entlegene Gebiete befördert. Besonders als Zubringer zu Inseln werden Flugzeuge oder Wasserflugzeuge eingesetzt. Siehe hierzu: Maldivian Air Taxi.
Ein Frauentaxi ist ein Taxi, das es in vielen deutschen Städten gibt, und das Frauen vorzugsweise in der Dunkelheit sicher nach Hause bringen soll. Neben den Frauentaxis gibt es noch zahlreiche andere Sonderformen, wie Nichtrauchertaxis, Bürotaxis (mit Laptop und Telefon) und sogar Fahrradfahrertaxis, die mit einem Fahrradhalter am Heck oder auf dem Dach ausgerüstet sind.
Neben den hier beschriebenen echten Taxis existieren noch zahlreiche Fahrzeuge, die mit der Personenbeförderung nichts zu tun haben. Als Beispiele seien hier das Pizza-Taxi, Video-Taxi oder das Last-Taxi genannt. Manche Unternehmen benutzen den Ausdruck Taxi auch dann, wenn sie herausstellen wollen, dass mit diesem Fahrzeug eine schnelle Belieferung auf Zuruf/Anruf hin erfolgt.
Es gibt konkurrierende Rufnummern, die für sich in Anspruch nehmen, die bundeseinheitliche Rufnummer für Taxiunternehmen zu sein. Über diese Rufnummern erreicht man dann das nächste der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen. Vom Festnetz erreicht man Taxizentralen mit der jeweils lokalen Vorwahl unter der Rufnummer 19410 und per Handy bundesweit unter 22456 oder 22118 die örtlichen Taxizentralen. Konkurrieren in einem Ortsnetz verschiedene Taxiunternehmen und können sie sich nicht auf die Nutzung der einheitlichen Rufnummer verständigen ocer besteht kein Interesse an diesem kostenpflichtigen Service, wird diese Nummer in dem jeweiligen Ortnetz nicht angeboten. Dadurch ist eine Verlässlichkeit dieser Nummer in jedem Ortsnetz nicht gegeben.
Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das PBefG regelt im wesentlichen die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren. Im § 47 PBefG wird der Begriff Taxi definiert. Der Taxiverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG). Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für ihr Territorium (Pflichtfahrgebiet) entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte (Taxiordnung) festlegen, die meist die bestehenden gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen (§§ 39 und 51 PBefG). Der von den Kommunen genehmigte Taxitarif gilt nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Eine Änderung des Taxitarifes wird im Regelfall durch einen Antrag von Vertretern des Taxigewerbes gestellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht.
Seit 1971 mussten in Deutschland Taxis die Farbe Hellelfenbein (Farbe RAL-Nummer 1015) haben. (Bis 1971 waren Taxis in Deutschland schwarz) In einigen Bundesländern wurde die Taxifarbe jedoch freigegeben (durch Allgemeinverfügung der Regierungspräsidenten bzw. durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen). Seither können die Taxi-Unternehmer die Farbe in vielen Regierungsbezirken frei wählen. So sieht man in vielen Städten auch silberne und schwarze oder gar mehrfarbige Taxis. Eine Bundeseinheitliche Regelung durch eine Änderung der BOKraft ist noch nicht erfolgt. Alle Taxis müssen mit einem gelben Schild mit der Aufschrift TAXI quer zur Fahrtrichtung auf dem Dach gekennzeichnet sein. Das Taxischild muss beleuchtet sein, wenn das Taxi zur Aufnahme von Fahrgästen bereit ist.
Nach einer Anhäufung von Gewalttaten gegen Taxifahrer und einer Zunahme von Taxifahrermorden erließ das Bundesverkehrsministerium unter Verkehrsminister Georg Leber (SPD) am 6. Januar 1966 die so genannte Trennwandverordnung. 1967 trat diese in Kraft und alle Taxis mussten bis zum 1. Januar 1968 mit einer kugelsicheren Trennwand, die im oberen Teil aus Panzerglas war, ausgerüstet werden. Die Luxusausführung war elektrisch versenkbar. Aus dieser Zeit stammt auch die Vorschrift, dass Taxis eine Alarmanlage haben müssen (siehe unten). Durch die Panzerglasscheibe wurden aber sowohl der Fahrerraum, als auch der Fahrgastraum räumlich sehr eingeschränkt. Große Fahrer konnten ihre Sitze nicht weit genug nach hinten schieben und vor allem im Sommer waren die klimatischen Bedingungen oft unerträglich. Außerdem litt unter der Trennscheibe die Kommunikation zwischen Fahrer und Fahrgast. Aus diesem Grund beschwerten sich die Taxifahrer heftig. 1969 wurde deshalb die Trennscheibenverordnung wieder aufgehoben. Manche Fahrzeuge waren bis dahin noch gar nicht umgerüstet. Alle anderen Unternehmen bauten die bis zu 2.000,00 DM teuren Konstruktionen recht schnell wieder aus, da deren hohes Gewicht überdies auch noch einen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge hatte.
Je nach Tarif (Taxe) gibt es Servicezuschläge; so kann sich der Fahrpreis zum Beispiel erhöhen durch:
In Deutschland darf ein Taxi maximal neun Personen (einschließlich Fahrer) befördern. Mehr erlaubt weder der Personenbeförderungsschein noch der Pkw-Führerschein Klasse B.
Der Fahrpreis wird innerhalb des Pflichtfahrgebiets (siehe unten) mit dem Taxameter ermittelt, außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist er frei verhandelbar.
Innerhalb des durch die jeweilige Gemeinde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht, das heißt der Taxifahrer eines freien am Taxihalteplatz bereitgehaltenen Taxis darf eine Fahrt nicht willkürlich ablehnen, etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrstrecke oder des Ziels. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt das jedoch nicht. Der Taxifahrer darf jedoch die Beförderung in jedem Fall ablehnen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist. Gründe hierfür können eine erhebliche Alkoholisierung des Fahrgastes, Verschmutzung, Bewaffnung (zum Beispiel geladene Schusswaffe), ein großer oder nicht angeleinter Hund, Aggressivität oder eine ansteckende Krankheit des Fahrgastes sein. Regional können noch Besonderheiten verankert sein (zum Beispiel in Berlin die Zahlungsfähigkeit des Fahrgastes).
Taxis stehen an speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen, so genannten Taxiständen bereit, um auf Fahrgäste zu warten. Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten. Sie können aber an jedem Ort, an dem Kunden mit Handzeichen einen Beförderungswunsch sinalisieren, diese aufnehmen. Dies gilt aber nur für das eigene Zulassungsgebiet. Außerhalb dieses Gebiets ist es gänzlich untersagt (das Aufnehmen von Fahrgästen dort trotz des Verbots, sofern nicht dortige Taxen direkt benachteiligt werden, gilt allerdings als lässliches Kavaliersdelikt, oft auch im Interesse des Fahrgasts).
Bei der Aufnahme und dem Ausstieg des Fahrgastes ist es in vielen Städten den Taxen sogar gesetzlich erlaubt, auf der Fahrbahn, unter Berücksichtigung des rückwärtigen Verkehrs, anzuhalten, um dem Fahrgast über den kürzesten Fußweg aufnehmen zu können.
Der Taxifahrer ist verpflichtet, unaufgefordert die kürzeste oder kostengünstigste Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist die Mehrwertsteuer (Personenbeförderung innerhalb der Betriebssitzgemeinde): 7 %, außerhalb der Betriebssitzgemeinde bis 50 km: 7 %, bei Fahrten über 50 km über den Betriebssitz, Besorgungsfahrten, Starthilfe und anderen Sonderleistungen außerhalb der Personenbeförderung gelten 19 % im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer ist getrennt auszuweisen. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt diese Regelung nicht; Fahrer und Fahrgast müssen sich dann vor Fahrtantritt über den Fahrpreis einigen, auf den außerhalb des Pflichtfahrgebietes immer ein Mehrwertsteuersatz von 19 % erhoben wird. Fahrten ins Ausland sind zulässig, jedoch darf dem Fahrgast keine Mehrwertsteuer ab dem Grenzübertritt berechnet werden.
Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung (auch Personenbeförderungsschein für Taxi, umgangssprachlich P-Schein oder Taxischein) notwendig, der von der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird. Dafür nachzuweisen sind zwei Jahre Fahrpraxis und Ortskenntnis (Ortskundeprüfung). Weiterhin wird ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Punktekonto des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg sowie eine Tauglichkeitsuntersuchung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung verlangt. Gegebenenfalls ist bei Annahme von Fahrgästen über Funk und in bestimmten Fällen auch als Grundvorraussetzung, dass der Fahrer eine Funklizenz besitzt, die in der Regel zusammen mit dem Erwerb des Personenbeförderungsscheins nach Einweisung und Prüfung erteilt wird. Bedingung ist jedoch, dass das 21. Lebensjahr vollendet wurde. Die rechtliche Regelung hierfür ist § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
In Deutschland sind etwa 80.000 Taxis zugelassen. Davon sind 80 % einer der 500 Taxizentralen angeschlossen.
Um in Deutschland eine Zulassung als Taxi zu erhalten, muss ein Fahrzeug nach BOKraft bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen:
Die Ausstellung des Taxilenkerausweises sowie die Taxibetriebsordnung ist Landessache. Daher gibt es 9 Betriebsordnungen sowie 1 Bundesbetriebsordnung, gültig derzeit BO 1994. Die Ausstellung des Taxilenkerausweises kann nur erfolgen, wenn:
Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der in Deutschland ähnlich.
Die Tarife sind vom Landeshauptmann festgelegt und gelten für den gesamten Bezirk. In diesen muss ein Taxameter verwendet werden (in Städten über 50.000 Einwohner vorgeschrieben). Außerhalb können die Unternehmer ihren Tarif selbst wählen, und es sind keine Taxameter vorgeschrieben.
In vielen Ländern sollte man vor Fahrtantritt den Preis aushandeln, da es sonst zu bösen Überraschungen kommen kann.
In weiten Teilen Afrikas und Asiens sind Kleinbusse üblich, in Asien weiterhin Rikschas, Motor- oder Autorikschas, sowie Motorradtaxis. In Indonesien ist das Bemo ein typisches Verkehrsmittel. In England sind Taxis unter den Namen Cab oder London Taxi bekannt. Bekannt ist auch die riesige Taxiflotte von New York – eine Straßenszene in Manhattan ohne eines der über 12.000 Yellow Cabs (siehe auch Checker Cab) ist nahezu unvorstellbar. In der Türkei verkehrt im gesamten Land der Dolmus, meist ein Kleinbus mit Sammelfunktion, mit dem man auch den hintersten Winkel des Landes erreichen kann.
Es gibt in vielen Ländern auch unterschiedliche Preise, da es keine einheitliche Eichung der Taxameter durch ein Eichamt oder ähnliche Institution gibt. In Frankreich zum Beispiel können zwei Taxis, die hintereinander dieselbe Strecke von A nach B fahren, völlig unterschiedliche Preise haben.
Schwarztaxis fahren im Gegensatz zu den konzessionierten Taxis ohne behördliche Genehmigung, Gesetzesgrundlagen und oft ohne Gewerbeanmeldung (keine steuerliche Beteiligung des Staates an den Einnahmen). Oft bieten sich private PKW-Fahrer zu Großveranstaltungen (Karneval, Messe ectr.) an Personen gewerblich zu befördern, oft unterstützt durch ein taxiähnliches Aussehen des Privatwagens und gezielte Ansprache von offensichtlich beförderungssuchenden Passanten. Es besteht für die Fahrgäste solcher Schwarztaxis u. U. ein erhöhtes Unfallrisiko, und es wird immer wieder von Übergriffen des Fahrers (z. B. Vergewaltigung) und Betrug berichtet, da Kontrolle und Nachverfolgung schwerer als bei registrierten Taxis sind.
Hans Fallada setzte mit dem Roman „Der eiserne Gustav“ aus dem Jahre 1938 dem berühmten Berliner Droschkenkutscher Gustav Hartmann ein Denkmal.
Senta Berger spielt in der ZDF-Fernsehserie Die schnelle Gerdi eine Taxifahrerin.
Der Berliner Kabarettist Wolfgang Gruner wurde als Taxifahrer „Fritze Flink“ in einer Reihe von Sketchen bekannt.
Es gibt einige Filme, die das Taxifahren schwerpunktmäßig behandeln. Schon 1932 spielte James Cagney einen Taxifahrer in Taxi!. Night on Earth ist ein Episodenfilm, der aus fünf verschiedenen Städten (Los Angeles, New York, Paris, Rom und Helsinki) zur selben Zeit berichtet und dabei die unterschiedlichsten Situationen aus dem Berufsalltag von Taxifahrern beschreibt. In Taxi gibt es rasante Verfolgungsjagden durch Marseille, und in Das fünfte Element steuert Bruce Willis sein Fluggefährt durch eine futuristische Megalopolis mit Straßen in alle Richtungen, auch senkrecht. (Dieses Motiv findet sich wieder in der deutschen SF-Persiflage „(T)Raumschiff Surprise - Periode 1“). Der Taxi Driver von Martin Scorsese geht den gewalttätigen Weg des Einzelgängers, der einen missionarischen Kreuzzug gegen Schmutz und Dekadenz in der Großstadt führt. In Collateral wird ein Taxi samt Fahrer von einem Berufskiller gemietet und transportiert diesen zu mehreren Morden.
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