Telipinu war nach Absetzung seines Vorgängers und Schwagers Huzzija I. von etwa 1500 bis 1475 v. Chr. hethitischer Großkönig. Mit ihm ging in unserer Zählung das Alte Reich zu Ende, es folgte das Mittlere.
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Telipinu war ein Sohn des Großkönigs Ammuna. Dessen Söhne Titti und Hantili waren, samt ihren Familien, von einer Adelsclique um den auf ihn folgenden König Huzzija, den Obersten der Leibwache, Zuru, und dessen Sohn Tahurwaili ermordet worden, worauf Huzzija Labarna wurde. Sein Anspruch auf die Herrschaft beruhte auf der Heirat Telipinus mit seiner Schwester Istaparija, weshalb dieser zunächst am Leben gelassen werden sollte. Da er aber eine Gefahr darstellte, wurde auch seine Ermordung geplant. Telipinu erfuhr davon, setzte Huzzija ab und erklärte sich zum Großkönig.
Bei seinen Urteilen über die Mörder seiner Familieließ er Milde walten. Huzzija und seine fünf Brüder wurden verbannt. Es wurde eine Verfügung erlassen, dass ihnen kein Leid geschehen dürfe. Trotzdem brachte ein Mann namens Tanuwa sie um. Er wurde, wie auch die Ahänger Huzzijas, der Goldlanzenträger Tahurwaili und Tarusuh, zum Tode verurteilt und später, wie diese auch, begnadigt. In der Folgezeit starben seine Frau und sein Sohn Ammuna (einige Quellen legen die Interpretation nahe, dass sie ebenfalls ermordet wurden). Um die Königssippe vor solchen Taten künftig zu schützen, erließ er seine sogenannte Verfassungsurkunde (siehe unten).
Telipinu eroberte sodann einige Gebiete nördlich von Karkemisch, südwestlich des Marassanta.
Er unternahm auch einen Feldzug in den Norden von Kizzuwatna, das den Weg nach Syrien kontrollierte. Schließlich handelte er mit dessen König Išputahšuš einen Bündnisvertrag aus, der der älteste bekannte hethitische ist. Von dem Text sind allerdings nur Teile vorhanden. Die Städte Hassuwa, Lawazantija und Zizzilippa gehörten fortan zur hethitischen Einflussphäre.
Über Telipinus letzte Jahre herrscht Unklarheit, da die diese Zeit beschreibenden Schriften nicht gefunden sind. Entweder folgte ihm sein Schwiegersohn Alluwamna nach oder ein gewisser Tahurwaili, der möglicherweise mit erwähntem Goldlanzenträger identisch ist. Die letztgenannte Version gilt als die wahrscheinlichere.
Von besonderer Bedeutung ist seine Verfassungsurkunde, deren Regelungen nach zahlreichen Morden und Kämpfen um die Thronfolge die Verhältnisse stabilisierten und die bis zum Ende des Großreichs in Kraft blieb (wenn es auch weiterhin bisweilen zu Usurpationen und Morden kam).
Wurde der König bis zu diesem Zeitpunkt vom bisherigen Regenten designiert und unter Zustimmung der Großen und des Panku (eine Art Ratsversammlung) eingesetzt, wurde die Großkönigswürde jetzt erblich (in der Reihenfolge Sohn der Hauptfrau – Sohn einer Nebenfrau – Mann der Tochter), die Blutgerichtsbarkeit bei Verbrechen des Königs blieb aber weiterhin beim Panku, der auch die Thronfolge zu überwachen hatte. Ausgeschlossen von der Thronfolge waren Söhne, die der König mit einer Frau niedrigeren Ranges gezeugt hatte. Zudem konnte der Herrscher seinen Nachfolger aus einer Reihe von gleichrangigen Söhnen auswählen. Es herrschte also nicht die Primogenitur. Die Urkunde offenbart die Sicht der Hethiter auf die Rolle des Königs als primus inter pares.
Des weiteren wurden die Sippenhaftung und Blutrache vollständig, die Todesstrafe weitgehend abgeschafft.
Birgit Brandau, Hartmut Schickert: Hethiter Die unbekannte Weltmacht
| Vorgänger |
Hethitischer Großkönig ca. 1510–1490? v. Chr. |
Nachfolger |