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Unrechtsbewusstsein ist im deutschen Strafrecht als das eventuell nur unsichere Bewusstsein, möglicherweise etwas rechtlich Verbotenes zu tun,[1] eine Voraussetzung der Strafbarkeit eines Verhaltens, wobei das Unrechtsbewusstsein nicht notwendigerweise die Kenntnis der Strafbarkeit des Verhaltens oder der Höhe der Sanktion, wohl aber ein zumindest unsicheres Tatbewusstsein voraussetzt.
Nicht ausreichend ist die Ansicht des Täters, sein Verhalten sei lediglich sittlich verwerflich, andererseits nicht erforderlich ist das Wissen um die Strafbarkeit oder gar die genaue Subsumtion unter den korrekten Tatbestand. Auch irrtümliches Unrechtsbewusstsein kann kein strafrechtliches Unrecht begründen.
Kein Unrechtsbewusstsein liegt vor (1.) bei abnormen pathologischen Zuständen, die im Rahmen der Schuld gemäß §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen sind, (2.) beim Fehlen der Entwicklungsreife (z.B. § 3 JGG) und (3.) bei Somnambulismus.
Die persönliche Ablehnung der Rechtsordnung allgemein führt allerdings dazu, dass das Unrechtsbewusstsein sich auf jede beliebige Handlung erstreckt.
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Das Unrechtsbewusstsein besteht nicht abstrakt, sondern bezieht sich jeweils auf die einzelne Sollensanordnung der Verbots- oder Gebotsnorm. Das Unrechtsbewusstsein kann daher bei Verwirklichung unterschiedlicher Delikte teilbar sein, sodass es für das eine Delikt besteht, für das andere aber nicht.[2]. Umstritten ist allerdings, ob dies auch für die Verwirklichung von Qualifikationen gilt.[3]
Ein fahrlässig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Das Tat- und damit das Unrechtsbewusstsein hätten in der konkreten Tatsituation somit für den Täter erlangbar sein müssen. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist zwischen unbewussten - kein Erkennen einer möglichen Tatbestandsverwirklichung durch Außerachtlassung der Sorgfaltspflichten, zu denen jemand den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen nach fähig und verpflichtet ist - und bewussten Fahrlässigkeitsdelikten zu differenzieren, bei denen die Tatbestandsverwirklichung vom (späteren) Täter grundsätzlich für möglich gehalten wird, er aber im Vertrauen auf den Nichteintritt der von ihm theoretisch gesehenen aber von ihm als beherrschbar geglaubten Gefahr vorwerfbar pflichtwidrig trotzdem handelt. Bei der bewussten Fahrlässigkeit muss dem Täter die Rechtswidrigkeit der von ihm wahrgenommenen Gefährdung des Rechtsguts bewusst sein.
Nicht scharf von einander abzugrenzen sind die Fragen des Unrechtsbewusstsein und der Einsichtsfähigkeit nach § 3 JGG. Soweit die Unrechtseinsicht für den jugendlichen Täter zu erreichen gewesen wäre, handelt es sich um einen Fall der Einsichtsfähigkeit nach § 3 JGG.[4]
Nach heute fast einhelliger Ansicht in der Lehre[5] und vor allem auch Rechtsprechung[6] ist das Unrechtsbewusstsein als allgemeines Schuldmerkmal einzuordnen. Sein Fehlen bedingt demnach einen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 Strafgesetzbuch (StGB) und kann somit zu Straflosigkeit mangels Schuld führen, soweit die Unrechtszweifel nicht behebbar waren [7]
Nach der Gegenauffassung (Vorsatztheorie) ist das Unrechtsbewusstsein als Vorsatzbestandteil zu verorten.[8] Sein Fehlen stellt demnach bereits einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB dar, so dass in Verbindung mit § 15 StGB die Strafbarkeit entfällt. Diese Lehrmeinung hat bereits den Wortlaut von § 17 Satz 1 StGB gegen sich. Auch das teleologische, das systematische und das historische Auslegungsargument sprechen dagegen.[9]
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