Die Untätigkeitsklage kann in verschiedenen Formen auftreten.
Zu Unterscheiden ist die Untätigkeitsklage zwecks Erstellung eines Bescheides in Folge eines Antrags und die Untätigkeitsklage zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides (Einspruchsbescheides in der Finanzverwaltung) in Folge eines Widerspruchs (Einspruchs beim Finanzamt).
Je nach zuständiger Gerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit) gelten spezielle Fristen und Gerichtsordnungen. Zu unterscheiden ist auch zwischen der Untätigkeitsklage auf Erteilung des Verwaltungsaktes oder die Untätigkeitsklage, die zugleich als Verpflichtungsklage auf Leistung gerichtet ist, was nach teilweise herrschender Meinung nur beim Widerspruch zulässig ist.
Es empfiehlt sich die Konsultation eines im Fachgebiet erfahrenen Rechtsanwaltes oder die Sichtung juristischer Kommentare in einer Bibliothek. Im Falle eines Verschuldens der Behörde als Amtspflichtverletzung hat diese zudem die Kosten des Anwaltes zu tragen; im Falle einer falschen Klage jedoch der Klageerhebende.
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Sie ist nach § 75 VwGO keine eigene Klageart. Sie bezeichnet vielmehr den Fall, dass die Behörde auf einen zulässigen Widerspruch oder Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert. In der Regel ist dafür gemäß § 75 S. 2 VwGO mindestens der Ablauf von drei Monaten notwendig.
Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist die Klage bei Verstreichen dieser Frist im Widerspruchsverfahren ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.
Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern.
Daneben kann als Rechtsmittel gegen Untätigkeit auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.
Im Sozialrecht ist als spezialgesetzliche Norm § 88 SGG einschlägig. Die Frist beträgt derzeit 6 Monate für den Bescheid und 3 Monate für den Widerspruchsbescheid.
Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern.
Daneben kann als Rechtsmittel gegen Untätigkeit auch eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.
Die Untätigkeitsklage ist eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Unterlassungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO. Sie ist in der Regel erst nach Ablauf von sechs Monaten zulässig, wenn die Finanzbehörde über einen Einspruch ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat (§ 46 FGO).
Erlässt die Finanzbehörde hingegen einen beantragten Verwaltungsakt nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist hiergegen der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 2 AO statthaft. Als angemessene Frist ist nach herrschender Meinung im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten anzusetzen.
Es empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters oder eines diesbezüglich erfahrenen Rechtsanwaltes.
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