Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist die verantwortliche Stelle in Deutschland für die Alterskennzeichnung von Computer- und Videospielen.

Die USK ist Teil des Fördervereins für Jugend und Sozialarbeit e. V. in Berlin. Sie hat seit ihrer Gründung 1994 über 17.600 Spieletitel auf ihre Kinder- und Jugendtauglichkeit überprüft. Waren dies anfangs Empfehlungen, sind es seit der Novelle des Jugendschutzgesetzes 2003 verpflichtende Alterseinstufungen, die sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar abgedruckt sein müssen. Gemäß Jugendschutzgesetz darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist. Dies betrifft vor allem die im Einzelhandel vertriebenen Datenträger mit Spielen. Die Spiele dürfen offen zum Verkauf ausgelegt und angeboten werden, sofern bei der Abwicklungs eines Kaufs das Alter des Käufers überprüft wird.

Eine verschärfte Regelung gilt für Spiele ohne Jugendfreigabe: sie sind vom Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen (zum Beispiel Verkaufsstand oder Kiosk) ausgeschlossen. Das Gesetz definiert den Begriff Versandhandel als ein Geschäft ohne persönlichen Kontakt, bei dem nicht sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG). Versandhändler, die eine Altersverifikation ihrer Kunden durchführen (beispielsweise per Postident-Verfahren), sind somit von dieser Regelung nicht erfasst.

Von den Einschränkungen gänzlich ausgeschlossen sind Spiele zu Informations-, Illustrations- oder Lehrzwecken, die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind, sofern sie „offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen“ (§ 14 Abs. 7 JuSchG). Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Landesbehörde darüber und kann nach eigenem Ermessen Kennzeichnungen widerrufen.

Ein Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB), die federführend für den Jugendschutz sind, wirkt in den Gutachtergremien der USK mit und erteilt auf dieser Grundlage die Altersfreigaben. Die Gutachterinnen und Gutachter sind unabhängig. Sie haben z.B. als Pädagogen, Journalisten, Sozialwissenschaftler oder Jugendschutzbeauftragte Erfahrungen in der Kinder-/Jugendarbeit, sind am interaktiven Medium interessiert und weder in Hard- noch Softwareindustrie beschäftigt.

Spielehersteller können ihre Produkte bei der USK gegen Gebühr einstufen lassen. Dieses Verfahren führt zu einer von fünf Kennzeichnungen (siehe unten). Die USK hat auch die Möglichkeit, die Kennzeichnung zu verweigern. Dies geschieht zum Beispiel, wenn die vorgelegte Software einen Straftatbestand erfüllt, den Krieg verherrlicht oder leidende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zeigt (§15 Abs. 2 JuSchG). In solchen Fällen ist eine Indizierung des Spiels durch die BPjM wahrscheinlich.

Nicht gekennzeichnete Spiele werden grundsätzlich wie Spiele ohne Jugendfreigabe behandelt (§ 12 Abs. 3 JuSchG). Der Handel in Deutschland bietet fast nur gekennzeichnete Spiele an.

In vielen anderen west- und mitteleuropäischen Ländern wird mittlerweile das 2003 gemeinsam eingeführte Alterseinstufungssystem Pan-European Game Information genutzt.

Inhaltsverzeichnis

Kennzeichnungen

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab sechs Jahren
  • Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab zwölf Jahren
  • Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab sechzehn Jahren
  • Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG USK Keine Jugendfreigabe

Die Altersstufen sind in JuSchG § 14 Abs. 2 festgeschrieben.

Kritik

Von verschiedenen Seiten wird kritisiert, dass Medien, die nach §15, Abs. 2, Nr. 1–5 JuSchG als „schwer jugendgefährdend“ eingestuft wurden, von der USK keine Kennzeichnung erhalten. Diese Medien müssen laut §15, Abs. 2 wie Werke behandelt werden, die in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden. Kritiker führen nun an, dass diese Werke dennoch, mit den in §15, Abs. 1, Nr. 1–7 beschrieben Auflagen in Deutschland vertrieben werden könnten, beispielsweise als Grauimporte. Auch ein Kauf „hinter der Grenze oder im Internet“ sei denkbar.[1] Von Spielerseite wird kritisiert, dass jene Spiele oft mit einer Verspätung in Deutschland veröffentlicht würden, da der Hersteller unter Anwendung von Selbstzensur erst eine Version programmieren müsse, die nicht mehr nach §15, Abs. 2, Nr. 1–5 jugendgefährdend ist, womit dann auch der Inhalt des Spieles nicht mehr der internationalen Version entspricht, was ebenfalls kritisiert wird.[2] Weiterhin werden manche Spiele nach der Nichteinstufung nicht in Deutschland veröffentlicht, wie beispielsweise der Titel Gears of War. Microsoft führte an, dass eine zensierte Version „die Erwartungshaltung der Spieler in Deutschland an das hohe Niveau des Spieles nicht mehr“ erfülle. Auch sei die Kompatibilität über den Mehrspieler-Onlinedienst der Spielkonsole durch die nötigen tiefen Eingriffe dann nicht mehr gewährleistet.[3]

Problematisch sind auch die konkurrierenden Zuständigkeiten der USK, FSK mit der BPjM. Es besteht die Möglichkeit, dass Werke unterschiedlich eingestuft werden, wobei in diesen Fällen immer die Einstufung gilt, die zuerst getroffen wurde.[4] D.h. die Entscheidung der USK/FSK kann von der BPjM (und umgekehrt) nicht revidiert werden, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Werks.

Die USK überprüft nur Spiele,welche auf physikalischen Datenträgern gespeichert werden. Werden Spiele online, kostenlos oder gegen Gebühr als Download vertrieben, so gelten die Bestimmungen des Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag. Für Vertrieb über das Internet und gleichzeitigen Verkauf als Datenträger (z. B. Steam) resultieren hieraus verschiedene unbeantwortete Rechtsfragen. [5]

Ähnliche Organisationen

Weitere Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle, die durch Ermächtigung der obersten Landesbehörden (§ 14 Abs. 6) verbindliche Kennzeichnungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes vergeben, sind die FSK für Filme und die ASK für Automatenspiele. Im Rest der EU gilt das Pan-European Game Information System (PEGI).

Quellen

  1. Titus Arnu: „Der Club der Bedenkenträger“, Süddeutsche Zeitung, 2. Dezember 2006
  2. „Sin Episodes: Emergence – USK verweigert Siegel“ auf GameStar.de
  3. „Xbox-360-Spiel "Gears of War" erscheint nicht in Deutschland“ auf Heise.de
  4. Fallbeispiel aus der Welt vom 29.06.2005: Die Einstufung der FSK hat Vorrang vor der BPjM http://www.welt.de/data/2005/06/29/738755.html
  5. www.vdz.de/mediabase/documents/37_Praxisleitfaden_JuSchG.pdf

Weblinks

Quelle:
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