Das Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983) regelt in Österreich u. a. das Verbot für Träger eines Regierungsamtes während dieser Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht auszuüben (§ 2(1) UnvereinbG).
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Das Unvereinbarkeitsgesetzt (§ 1 UnvereinbG) bezieht sich auf
außerdem auf
Regierungsmitglieder müssen ihre Berufstätigkeiten dem Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates melden.
Offenlegung der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofes(§ 3a UnvereinbG)
Betroffene Personen dürfen keine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnehmen (z.B. Mitglied eines Aufsichtsrates) (§ 4 UnvereinbG) Ausnahmen: § 5
Mitglieder der Legislative müssen Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft dem Präsidenten des Vertretungskörpers melden. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung. Richtern, Staatsanwälten, Wachebeamten und Bediensteten im Finanzdienst ist im Allgemeinen die Ausübung dieses Dienstes während der Dauer ihres Mandates oder Amtes untersagt.
Bei Missachtung der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses kann dieser beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Amtsenthebung oder Verlust des Mandats stellen.
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Brockhaus-1911: Österreich ob der Enns · Österreich
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Pataky-1898: Maria Anna, Erzherzogin von Österreich · Stephanie, Kronprinzessin Wwe. von Österreich
Pierer-1857: Österreich-Este · Österreich [4] · Schwäbisch-Österreich · Wilhelm von Österreich · Unter-Österreich · Österreich [3] · Nieder-Österreich · Erzherzogthum Österreich · Ober-Österreich · Österreich [2] · Österreich [1]