Bei der Vaterschaftsfeststellung handelt es sich um eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft, sie ist zu unterscheiden von der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung
Rechtsgrundlage:(§ 1600d BGB).
Die Klage kann sowohl durch das Kind, durch die Kindesmutter als auch durch den Mann, der sich für den Kindesvater hält, erhoben werden. Soweit das Kind minderjährig ist, wird die Klage häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes erhoben. Dies ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung.
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Der Beweis für die Vaterschaft wird regelmäßig durch ein Abstammungsgutachten geführt. Hierbei handelt es sich um ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem die Verwandtschaft zwischen zwei Personen – zumeist das Vater-Kind-Verhältnis – festgestellt werden soll. Dazu werden bei den Beteiligten Blutproben entnommen und eine Genanaylse durchgeführt.
In der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943 (RGBl. I. S. 80) waren in Deutschland erstmals Bestimmungen eingeführt worden, in denen Verfahrensbeteiligten an Abstammungsprozessen die Duldung von erb- und rassekundlichen Untersuchungen, insbesondere Blutgruppengutachten vorgeschrieben wurde.
An dieser Bestimmung, die nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes durch Verordnung des Zentral-Justizamtes für die britische Zone vom 17. Juni 1947 (VOBl. f.d. Brit. Zone 1947, S. 93) weitgehend inhaltlich bestätigt wurde, ist anschaulich zu sehen, daß Bestimmungen, die ursprünglich zu "rassehygienischen" Zwecken geschaffen wurden, in Argumente zur Durchsetzung von Kindesinteressen umgedeutet werden konnten, zumal die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft nunmehr auch die Vaterschaftsfeststellungen auf biologischer Grundlage ermöglichten.
In den 30er Jahren hatte das Reichsgericht, ohne das es dazu eine gesetzliche Grundlage gegeben hätte, eine Abstammungsklage auf Feststellung der "echten", biologischen Vaterschaft für zulässig erachtet (zuvor war aufgrund des damaligen Textes des BGB nur eine Unterhaltsklage mit beiläufig festgestellter "Zahlvaterschaft gegeben). Diese aus heutiger Sicht "fortschrittliche" Sichtweise war damals natürlich, dies ergab sich aus der Urteilsbegründung, mit dem Schutz des "deutschen Blutes" begründet worden (RGZ 160, 392 ff). Wegen des trotz falscher Begründung richtigen Ergebnisses ließ daher nach dem 2. Weltkrieg der Bundesgerichtshof auch weiterhin solche Abstammungsklagen zu (BGH, Urteil vom 28. April 1952; BGHZ 5,385 = NJW 1952, 780), was angesichts der bis zum 30. Juni 1970 fehlender Gesetzesgrundlage für die Verbindlichkeit solcher Entscheidungen zum kuriosen Ergebnis führen konnte, daß sich Abstammungsurteil und separates "Zahlvaterschafts"urteil widersprachen. Diese kuriosen Rechtsfolgen wurden erst durch das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Nichtehelichengesetz beseitigt, seither wirkt eine gerichtliche Feststellung für und gegen alls (§ 640h ZPO). Die DDR verhielt sich trotz ihres fortschrittlichen Anspruchs in Bezug auf das Familienrecht konservativ. Bis zum Inkrafttreten des Familiengesetzbuches der DDR im Jahr 1966 war die Statusklage auf Feststellung der Vaterschaft unzulässig. Zulässig war nur die Unterhaltsklage, die jedoch keine Feststellungswirkung hatte. Insbesondere das Oberste Gericht der DDR tat sich hervor, indem es durch ein Urteil aus dem Jahr 1956 die Unzulässigkeit der Vaterschaftsfeststellungsklage für die Gerichte der DDR verbindlich festlegte. Es war im Vorfeld dieses Urteils zu einzelnen abweichenden Meinungen von Instanzgerichten gekommen, die - wie es auch im damaligen Westdeutschland geschah - die Feststellungsklage für zulässig erachteten. Ein Korrektiv wurde durch Art. 8 I EGFGB-DDR geschaffen, der den vor 1966 ergangenen Unterhaltsurteilen die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung inter omnes beimaß.
Die Vaterschaftsanerkennung bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, die in der heute bekannten Form seit dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 existiert, führt zu zahlreichen Rechtsfolgen. Unter Anderem entsteht zwischen Vater und Kind ein zivilrechtliches Verwandtschaftsverhältnis. Das Kind erhält (auch) die Staatsbürgerschaft des Vaters u.ä. Ferner entstehen Unterhaltsansprüche (§§ 1601 ff BGB), ggf. auch für die Kindesmutter (§ 1615 k BGB), sowie nach dem Tod des Vaters Erbansprüche. Die besonderen Bestimmungen für nichteheliche Kinder (sog. vorzeitiger Erbausgleich) sind durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1998 abgeschafft worden. Sie sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Ebenfalls entstehen sozialrechtliche Ansprüche, z.B. auf Mitversicherung des Kindes in der Krankenkasse des Vaters (Familienversicherung) sowie im Todesfalle Ansprüche auf Waisenrente.
Die negative Vaterschaftsfeststellung wird als Vaterschaftsanfechtung bezeichnet. Es handelt sich ebenfalls um ein familiengerichtliches Verfahren.
Zuständig für Vaterschaftsfeststellungs- und Vaterschaftsanfechtungsklagen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Familiengericht) am Wohnsitz des Kindes (§ 640a ZPO). Für Beurkundungen einer Vaterschaftsfeststellung ist jedes Jugendamt zuständig (§ 87e SGB XIII).
Kindschaftssache, Genetischer Fingerabdruck, Kuckuckskind, pränataler Vaterschaftstest, Abstammungsgutachten, Gendiagnostikgesetz, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung, Beistandschaft
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