Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft durch Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Diese muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens (genauer Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 EStG i.V.m § 8 Abs. 1 KStG) der Körperschaft auswirken.
In der Schweiz ist die verdeckte Gewinnausschüttung für den Bund in Art. 58 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt. Die in den Kantonen gelten individuelle Regelungen, wobei Art. 24 Abs. 1 lit a. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden festlegt, dass nicht geschäftsmässig begründete Aufwände aufgerechnet werden. Ausserdem unterliegt eine verdekte Gewinnausschüttung der Verrechnungssteuer, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Zuwendung an einen Gesellschafter oder dessen nahen Angehörigen ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, unter ansonsten gleichen Umständen nicht gewährt hätte.
Das Finanzamt stellt die verdeckte Gewinnausschüttung bei einer späteren Prüfung fest. Also zu einem Zeitpunkt, bei dem die Geschäftsführung nicht mehr über Gestaltungsmöglichkeiten verfügt. Verdeckte Gewinnausschüttungen können jedoch auch durch den Steuerpflichtigen bei der Steuererklärung ausgewiesen werden. (Es existiert eine entsprechende Zeile im Formular.)
Der Betrag der vGA ist dem Einkommen der Gesellschaft außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Auf Gesellschafterebene erhöht es – als ausgeschütteter Gewinn – das Einkommen des Gesellschafters. Auf Gesellschafterebene führen vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die Besteuerung erfolgt nach dem Halbeinkünfteverfahren, soweit die vGA aufgedeckt und bei der Körperschaft hinzugerechnet wurde (ab VZ 2007). Die Neueinführung des § 32a KStG (2007) ermöglicht es neuerdings bei Aufdeckung und Änderung des Körperschaftsteuerbescheides korrespondierend auch den Einkommensteuerbescheid des empfangenden Gesellschafters entsprechend zu ändern. Für den Gesellschafter bedeutet dies, daß z.B. der überhöhte Lohn nicht mehr zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zählt, sondern in Einkünfte aus Kapitalvermögen umgewandelt wird.
Beispiele:
Auch bei einem Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann eine vGA vorliegen (H 36 KStR). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Gemeinde ihren Eigenbetrieb mit zu wenig Stammkapital austattet und ihm stattdessen Kredite gewährt.
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