Verdeckter Ermittler

Verdeckte Ermittler (engl. undercover agent, abgekürzt: VE) sind Beamte von Strafverfolgungsbehörden, meist Polizei oder Zoll, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, falschen Identität ermitteln. Sie sind von Informanten sowie von Spitzeln, auch V-Personen genannt, zu unterscheiden, die Privatpersonen sind, die mit der Vertraulichkeitszusage einer Staatsanwaltschaft versehen - regelmäßig gegen Bezahlung - Informationen aus ihrem Umfeld an Ermittlungsbehörden liefern. Der Einsatz von VEs erfolgt in Deutschland auf der Grundlage der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, die in den einzelnen Bundesländern als nahezu identische (Landes-)Verwaltungsvorschriften bestehen.

Inhaltsverzeichnis

Befugnisse

Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Scheinidentität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen, vgl. § 110 a Abs. 2 Strafprozessordnung, eine Wohnung des Berechtigten betreten (§ 110c StPO) und Zeugen ohne Belehrung nach § 136 StPO befragen. Straftaten dürfen sie - je nach Auftrag - nicht begehen. Der verdeckte Ermittler ist vom noeB (nicht offen ermittelnden Beamten) zu unterscheiden, der nur gelegentlich auftritt und keine auf Dauer angelegte Legende besitzt. Der noeB wird nicht in § 110 a Abs. 2 StPO erwähnt.

Identitätswahrung

In Gerichtsprozessen wird die Identität des Ermittlers in der Regel geheimgehalten, da nach §§ 110b Absatz 3 Satz 3, 96 StPO sowohl die weitere Verwendung unter der falschen Identität als auch Leib und Leben des (unter zutreffender Identität lebenden) Beamten geschützt werden können. Verdeckte Ermittler werden vor Gericht von einem sog. Zeugen vom Hörensagen vertreten. Er macht stellvertretend die Aussage des VE. Auf Antrag wird der VE auch abgesetzt vom Gerichtssaal vernommen, die Stimme und sein Aussehen werden technisch verfremdet. Stimme und Bild werden in den Gerichtssaal übertragen (sog. audiovisuelle Vernehmung).

Siehe auch

Literatur

  • Geisler, Claudius (Hrsg.): Verdeckte Ermittler und V-Personen im Strafverfahren. Wiesbaden: KrimZ, 2001 (Kriminologie und Praxis ; Bd. 31). ISBN 3-926371-50-1 [1]

Weblinks

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Quelle:
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